§ 11 § 11*) Beschränkungen der Angelfischerei — Bodenseefischereigesetz
Gliederung
2. Abschnitt Ausübung der Fischerei
3. Unterabschnitt Angelfischerei § 10*) Erlaubnis, fachliche Eignung
§ 11 § 11*) Beschränkungen der Angelfischerei
Rückverweise
Die Landesregierung hat nach Maßgabe der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee und unter Berücksichtigung der fischereitechnischen Entwicklung durch Verordnung Art und Anzahl der Fischereigeräte zu bestimmen, die aufgrund einer Erlaubnis zur Ausübung der Angelfischerei benützt werden dürfen. Soweit es die fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee erfordern, hat sie durch Verordnung auch festzulegen, an wie viele Personen die Erlaubnis von den einzelnen Fischereiberechtigten höchstens erteilt werden darf.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 75/2021, 13/2026
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