(1) Die Erlaubnis ist für bestimmte Tage oder Wochen oder für ein bestimmtes Kalenderjahr zu erteilen. An Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf keine Erlaubnis erteilt werden. Die Erlaubnis für die Fischerei vom Boot aus darf an Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur erteilt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, in der sich der gesetzliche Vertreter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Inhaber der Erlaubnis die Fischerei vom Boot aus nur unter Aufsicht einer über 16 Jahre alten Person ausüben wird.
(2) Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, darf nur an Personen erteilt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet sind und dies durch einen Fischerausweis nach § 11a nachweisen. An Personen mit Behinderung, die die fachliche Eignung nicht nachweisen können, darf eine Erlaubnis unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sie den Fischfang nur in Begleitung einer Person ausüben dürfen, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die fachliche Eignung zu erlassen. Darin ist insbesondere auch festzulegen,
a) dass die fachliche Eignung grundsätzlich durch eine Prüfung beim Fischereiverband für das Land Vorarlberg (§ 18a) festzustellen ist; dies gilt nicht für die fachliche Eignung von Personen nach lit. b,
b) dass für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Personen mit Behinderung geringere Anforderungen gelten,
c) dass die fachliche Eignung auch durch eine in einem anderen Bundesland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz mit Erfolg abgelegten Prüfung nachgewiesen werden kann, soweit diese im Wesentlichen jener nach lit. a gleichwertig ist,
d) welche Prüfungen anderer Bundesländer und Staaten nach lit. c und welche anderen Ausbildungsnachweise jedenfalls als im Wesentlichen gleichwertig mit der Prüfung nach lit. a anzusehen sind,
e) dass andere als mit Verordnung nach lit. d festgelegte Ausbildungsnachweise auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung als Ersatz für die Prüfung nach lit. a anzuerkennen sind, soweit sie im Wesentlichen gleichwertig sind,
f) dass wesentliche Unterschiede zur Prüfung nach lit. a durch Ablegung einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden können.
(4) Die Erlaubnis hat den Namen, die Geburtsdaten und den Wohnort des Inhabers, die Bezeichnung des Fischereiberechtigten sowie Angaben über das Gebiet, in dem die Angelfischerei ausgeübt werden darf, und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, hat bei Personen nach Abs. 2 zweiter Satz den Vermerk zu enthalten, dass der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden darf, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist. Für die Erteilung der Erlaubnis sind Vordrucke zu verwenden, die den Fischereiberechtigten von der Behörde gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen sind.
(5) Über die erteilten Erlaubnisse sind Aufzeichnungen zu führen, in die der Behörde und den Organen der Fischereiaufsicht auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Die Eintragungen haben die im Abs. 4 erster und zweiter Satz genannten Angaben zu enthalten. Werden für diese Aufzeichnungen von der Behörde amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind diese zu verwenden.
(6) Die Behörde kann Personen, welche die Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. h und i nicht erfüllen, mit Bescheid die Ausübung der Angelfischerei für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe untersagen. Die Untersagung ist den Fischereiberechtigten und den zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigten Personen (§ 10 Abs. 1 zweiter Satz) mitzuteilen. Personen, denen die Ausübung der Angelfischerei untersagt ist, darf keine Erlaubnis erteilt werden. Inhaber einer gültigen Erlaubnis haben diese im Falle der Untersagung unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 75/2021
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