(1) Das Ausmaß des Beitrages ist nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen und darf
a) im Falle der Ausstellung eines Patentes das Fünfundsiebzigfache der hiefür festgesetzten Verwaltungsabgabe,
b) im Falle der Erteilung einer Erlaubnis zur Angelfischerei für die Dauer eines Jahres 17 v.H. des Beitrages für die Ausstellung eines Patentes nicht übersteigen.
(2) Das Ausmaß des Beitrages nach Abs. 1 lit. a ist nach der Dauer des Ausstellungszeitraumes abzustufen.
(3) Das Ausmaß des Beitrages nach Abs. 1 lit. b ist nach dem Umfang und der Dauer der Erlaubnis abzustufen, wobei für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Ermäßigung bestimmt werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 81/2016
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