(1) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen und Entscheidungen zu überwachen.
(2) Zur Mitwirkung bei der Überwachung gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung die erforderliche Zahl an staatlichen Fischereiaufsehern zu bestellen. Als staatliche Fischereiaufseher können nur volljährige Landesbedienstete, die Inländer sind, bestellt werden.
(3) Soweit es zur Beaufsichtigung des Gebietes eines Fischereiberechtigten erforderlich ist, hat die Behörde auf Antrag des Fischereiberechtigten diesen oder die von ihm vorgeschlagenen Personen mit Bescheid als Fischereischutzorgane für das betreffende Gebiet zu bestellen. Der Fischereiberechtigte kann zur Antragstellung auch andere Personen, insbesondere Fischereivereine, ermächtigen. Als Fischereischutzorgan kann nur bestellt werden, wer
a) volljährig ist,
b) für diese Tätigkeit körperlich und kognitiv geeignet ist,
c) die im § 8 Abs. 1 lit. h und i genannten Voraussetzungen erfüllt,
d) den Fischereiausweis (§ 11a) besitzt und
e) für diese Tätigkeit fachlich geeignet ist.
(4) Zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach § 8 Abs. 1 lit. h und i (Abs. 3 lit. c) vorliegt, ist § 8 Abs. 5 erster Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung (Abs. 3 lit. e) zu erlassen.
(6) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht mehr vorliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 81/2016, 75/2021
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