§ 10 — Bodenseefischereigesetz
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Angelfischerei darf nur aufgrund einer vom Fischereiberechtigten erteilten privatrechtlichen Erlaubnis ausgeübt werden. Der Fischereiberechtigte kann andere Personen, insbesondere Fischereivereine, zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigen.
(2) Die Erlaubnis ist für die Fischerei vom Ufer aus, von einem Boot aus oder für beides zu erteilen. Sie berechtigt, sofern der Fischereiberechtigte nicht Einschränkungen verfügt, zur Ausübung der Angelfischerei im Gebiet des Fischereiberechtigten, der die Erlaubnis erteilt hat. Eine Erlaubnis für die Fischerei vom Boot aus berechtigt auch zur Ausübung der Angelfischerei auf dem Hohen See außerhalb der Gebiete der Fischereiberechtigten. Die Erlaubnis für die Fischerei vom Boot aus darf an Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur erteilt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, in der sich der gesetzliche Vertreter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Inhaber der Erlaubnis die Fischerei vom Boot aus nur unter Aufsicht einer über 16 Jahre alten Person ausüben wird. Wenn die Erlaubnis einen Vermerk nach Abs. 3 zweiter Satz enthält, darf der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.
(3) Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, darf nur an Personen erteilt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet sind und dies durch einen Fischerausweis nach § 11a nachweisen. An Personen mit Behinderung, die die fachliche Eignung nicht durch einen Fischerausweis nach § 11a nachweisen können, darf eine Erlaubnis unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sie den Fischfang nur in Begleitung einer Person ausüben dürfen, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist. An Personen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf keine Erlaubnis erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis hat den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Inhabers, die Bezeichnung des Fischereiberechtigten, den Zeitraum, für den sie gilt (bestimmte Tage, Wochen oder ein bestimmtes Kalenderjahr), sowie Angaben über den Berechtigungsumfang (vom Ufer aus, von einem Boot aus oder für beides) und das Gebiet, in dem die Angelfischerei ausgeübt werden darf, zu enthalten. Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, hat bei Personen nach Abs. 3 zweiter Satz weiters den Vermerk zu enthalten, dass der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden darf, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.
(5) Über die erteilten Erlaubnisse sind Aufzeichnungen zu führen, in die der Behörde und den Organen der Fischereiaufsicht auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Die Eintragungen haben die im Abs. 4 genannten Angaben zu enthalten.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu Form, Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnisse (Abs. 1 bis 4) sowie den Aufzeichnungen der Erlaubnisse (Abs. 5) erlassen. Sie hat jedenfalls nähere Vorschriften über die fachliche Eignung nach Abs. 3 zu erlassen und darin insbesondere auch festzulegen,
a) dass die fachliche Eignung grundsätzlich durch eine Prüfung beim Fischereiverband für das Land Vorarlberg (§ 18a) festzustellen ist; dies gilt nicht für die fachliche Eignung von Personen nach lit. b,
b) dass für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Personen mit Behinderung geringere Anforderungen gelten,
c) dass die fachliche Eignung auch durch eine in einem anderen Bundesland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz mit Erfolg abgelegten Prüfung nachgewiesen werden kann, soweit diese im Wesentlichen jener nach lit. a gleichwertig ist,
d) welche Prüfungen anderer Bundesländer und Staaten nach lit. c und welche anderen Ausbildungsnachweise jedenfalls als im Wesentlichen gleichwertig mit der Prüfung nach lit. a anzusehen sind,
e) dass andere als mit Verordnung nach lit. d festgelegte Ausbildungsnachweise auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung als Ersatz für die Prüfung nach lit. a anzuerkennen sind, soweit sie im Wesentlichen gleichwertig sind,
f) dass wesentliche Unterschiede zur Prüfung nach lit. a durch Ablegung einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 13/2026
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