(1) Den Organen der Fischereiaufsicht ist von der Behörde, die sie bestellt, ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Die Dienstausweise müssen mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten sowie Angaben über das zugewiesene Fischereiaufsichtsgebiet enthalten. Die Dienstabzeichen haben das Landeswappen und die Aufschrift „Staatlicher Fischereiaufseher“ (§ 12 Abs. 2) bzw. „Fischereischutzorgan“ (§ 12 Abs. 3) zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Dienstausweise und der Dienstabzeichen zu erlassen.
(3) Die Organe der Fischereiaufsicht haben in Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem haben sie sich auf Verlangen gegenüber den von ihren Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(4) Wird die Bestellung widerrufen (§ 12 Abs. 6), so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 75/2021
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