(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Fischereirevierausschuss für den Bodensee, der die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, in Angelegenheiten der Förderung der Bodenseefischerei sowie in Fragen, welche für die Bodenseefischerei sonst von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten hat. Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee ist ferner zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 berufen. Er kann überdies die Fischereiberechtigten, die Berufsfischer, die Angelfischer oder ihre Vereinigungen in Angelegenheiten, welche für die Bodenseefischerei von allgemeiner Bedeutung sind, beraten.
(2) Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Fischereirevierausschusses für den Bodensee sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Je zwei Mitglieder sind aus dem Kreise der Fischereiberechtigten, der Berufsfischer und der Angelfischer, ein Mitglied nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu bestellen. Die Mitglieder aus dem Kreise der Fischereiberechtigten sind nach Anhörung der Fischereiberechtigten, die Mitglieder aus den Kreisen der Berufs- und Angelfischer nach Anhörung allenfalls bestehender Vereinigungen der Berufsfischer bzw. der Angelfischer zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee hat aus dem Kreise seiner Mitglieder einen Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Der Obmann hat den Fischereirevierausschuss für den Bodensee nach Bedarf einzuberufen. Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee ist binnen drei Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen. Der Obmann hat zu den Sitzungen den Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Bodenseefischerei zuständig ist, und einen Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Bregenz einzuladen. Erforderlichenfalls sind Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
(4) Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Obmann neuerlich eine Sitzung zur Behandlung derselben Tagesordnung einzuberufen. In einem solchen Fall ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Bodenseefischerei zuständig ist, und der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Bregenz haben beratende Stimme.
(5) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der die im Abs. 1 genannten Aufgaben des Fischereirevierausschusses für den Bodensee näher umschrieben werden können und die insbesondere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung, die Abfassung von Niederschriften sowie über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Fischereirevierausschusses auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 81/2016, 4/2022
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