(1) Der Beitrag ist im Zeitpunkt der Ausstellung des Patentes bzw. der Erteilung der Erlaubnis fällig.
(2) Der Fischereiberechtigte bzw. die von ihm ermächtige Person (§ 10 Abs. 1) ist verpflichtet, bei der Erteilung einer Erlaubnis den Beitrag vom Beitragsschuldner einzuheben und den Abgabenertrag der Behörde vierteljährlich abzuführen. Die Person, welche die Erlaubnis erteilt, haftet für die Erfüllung der Beitragspflicht.
(3) Wird der Beitrag nicht ohne weiteres entrichtet oder nicht abgeführt, so ist er nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung vorzuschreiben.
(4) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Beitrages obliegt der Behörde.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 57/2009, 44/2013
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