Bei der Ausübung der Fischerei sind die aufgrund dieses Gesetzes ausgestellten Urkunden (§§ 3 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 11a Abs. 1) und, soweit sie kein Lichtbild enthalten, ein Identitätsausweis mitzuführen und den Organen der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen. Diese Ausweispflicht besteht auf dem Hohen See auch gegenüber Fischereiaufsichtsorganen der anderen Bodenseeuferstaaten.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016
Keine Verweise gefunden
Rückverweise