§ 5 § 5*) Mitführen von Dokumenten — Bodenseefischereigesetz
Gliederung
2. Abschnitt Ausübung der Fischerei
1. Unterabschnitt Allgemeines Berechtigung, Art der Ausübung
§ 5 § 5*) Mitführen von Dokumenten
Rückverweise
Bei der Ausübung der Fischerei sind die aufgrund dieses Gesetzes ausgestellten Dokumente (§§ 3 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 11a Abs. 1) und, soweit sie kein Lichtbild enthalten, ein Identitätsausweis mitzuführen bzw. abrufbar zu halten und den Organen der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen. Diese Ausweispflicht besteht auf dem Hohen See auch gegenüber Fischereiaufsichtsorganen der anderen Bodenseeuferstaaten.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 13/2026
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