(1) Die Organe der Fischereiaufsicht haben Übertretungen gemäß § 20 sowie Übertretungen nach dem Jagdgesetz, dem Abfallgesetz, dem Naturschutzgesetz und dem Landschaftsschutzgesetz der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Organe der Fischereiaufsicht sind verpflichtet, Wahrnehmungen über Fischkrankheiten, Fischsterben und Wasserverunreinigungen der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Die Organe der Fischereiaufsicht sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, fremde Grundstücke zu betreten, Personen, welche die Fischerei ausüben oder verdächtig sind, eine Übertretung gemäß § 20 begangen zu haben, zum Nachweis ihrer Identität und ihrer Berechtigung zur Ausübung der Fischerei zu verhalten und die Fischereigeräte auf die Übereinstimmung mit den fischereipolizeilichen Vorschriften zu überprüfen. Sie sind befugt, Gegenstände, die allem Anschein nach von der Begehung einer Übertretung gemäß § 20 herrühren oder hiezu bestimmt sind, vorläufig zu beschlagnahmen oder zu diesem Zweck Fischereigeräte, Behältnisse und Transportmittel von Personen, die verdächtig sind, eine Übertretung gemäß § 20 begangen zu haben, zu durchsuchen.
(4) Die staatlichen Fischereiaufseher dürfen Personen, die sie bei Übertretungen gemäß § 20 auf frischer Tat betreten, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
a) der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
b) begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder
c) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlungen verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
Die festgenommene Person ist unverzüglich der Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnahme, in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Der § 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 gilt sinngemäß.
(5) Die Fischereischutzorgane können bei Vorliegen der im Abs. 4 genannten Voraussetzungen die betreffenden Personen auffordern, ihnen zur Behörde zu folgen.
(6) Die staatlichen Fischereiaufseher haben in Ausübung ihres Dienstes beim Betrieb von Fischzuchtanstalten für den Bodensee mitzuwirken, soweit die vollständige und genaue Besorgung der ihnen aufgrund dieses Gesetzes sonst übertragenen Aufgaben dies zulässt. Die dienstrechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 75/2021
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