(1) Art. LVII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 19 Abs. 5 und 23, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 19 Abs. 5 und 23 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach den §§ 4 Abs. 6, 19a Abs. 2 und 19b Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
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