(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) die Fischerei im Bodensee ohne die gemäß den §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 erforderliche Berechtigung ausübt,
b) Fischarten, die im Bodensee oder seinen Zuflüssen nicht heimisch sind, ohne die gemäß § 3 Abs. 3 erforderliche Bewilligung einsetzt,
c) den Verpflichtungen gemäß § 5 nicht nachkommt,
d) den Berechtigungsumfang eines Patentes (§ 6 Abs. 2, 3 und 4) oder einer Erlaubnis (§ 10 Abs. 2) überschreitet oder die Bestimmungen des § 9a missachtet,
e) im Falle des Entzuges das Patent oder die Gehilfenkarte nicht unverzüglich zurückstellt (§§ 8 Abs. 9 und 9 Abs. 4),
f) die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 dritter und vierter Satz missachtet,
g) im Falle des Widerrufes der Bestellung als Fischereischutzorgan den Dienstausweis und das Dienstabzeichen nicht zurückgibt (§ 13 Abs. 4),
h) sich einer Überprüfung, Durchsuchung oder Beschlagnahme gemäß § 14 Abs. 3 widersetzt oder einer Aufforderung gemäß § 14 Abs. 5 nicht nachkommt,
i) den in Verordnungen und Entscheidungen, welche aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,
j) entgegen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 bei der Ausübung der Berufsfischerei Tiere bei der Tötung oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten nicht von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress oder Leiden verschont.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. c und e bis h sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
(3) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, b, d, i und j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(4) Fischereigeräte, die zur Begehung von Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, b, d, i und j benützt wurden, sowie Fänge, die aus der Begehung von Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, d, i und j herrühren, können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 3 für verfallen erklärt werden. Soweit an der Übertretung nicht beteiligte Personen Rechtsansprüche an solchen Gegenständen haben, dürfen diese nicht für verfallen erklärt werden.
(5) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2013, 58/2016, 81/2016, 75/2021
Keine Verweise gefunden
Rückverweise