(1) Zur Förderung der Bodenseefischerei ist nach den Bestimmungen dieses Abschnittes ein Beitrag als ausschließliche Landesabgabe zu erheben.
(2) Beitragspflichtig sind Personen, denen ein Patent (§ 6 Abs. 1) ausgestellt oder eine Erlaubnis zur Angelfischerei (§ 10 Abs. 1) erteilt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016
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