(1) Dem Fischereiverband für das Land Vorarlberg obliegen
a) die Ausstellung des Fischerausweises (§ 11a) und
b) die Durchführung von Ausbildungskursen und Prüfungen zum Nachweis der für die Angelfischerei erforderlichen fachlichen Eignung, soweit dies in der Verordnung der Landesregierung gemäß § 11 Abs. 3 vorgesehen ist.
(2) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach Abs. 1 lit. a und b übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann ihm die Landesregierung Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016
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