(1) Die Fischerei und die Fischereiaufsicht am Bodensee sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Teile der Bodenseezuflüsse und sonstige Gewässer im Leiblachtal, in Gemeinden am Bodensee und in deren Nahebereich ausdehnen, soweit deren Bewirtschaftung auf die Bewirtschaftung des Bodensees Einfluss hat.
(2) Dieses Gesetz findet
a) im Bereich des Hohen Sees auf Personen, die sich auf Berechtigungen zu berufen vermögen, die von anderen Bodenseeuferstaaten ausgestellt und mit den in diesem Gesetz vorgesehenen vergleichbar sind, nur insoweit Anwendung, als dies ohne Verletzung der Fischereihoheit anderer Bodenseeuferstaaten möglich ist;
b) im Bereich des Überlinger Sees und des Konstanzer Trichters nur auf Inhaber von Berechtigungen, die aufgrund dieses Gesetzes ausgestellt sind, Anwendung.
(3) Soweit Vereinbarungen, übereinstimmende Übungen oder gemeinsame Empfehlungen der Bodenseeuferstatten über die Ausübung der Fischerei und der Fischereiaufsicht am Bodensee bestehen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Vorschriften im Zweifel im Sinne solcher Vereinbarungen, Übungen oder Empfehlungen auszulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016
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