(1) Die Halden- und Hochseepatente sind für mindestens ein, höchstens aber drei Kalenderjahre, und die Alterspatente sind für ein Kalenderjahr auszustellen. Das Hochseepatent verliert seine Gültigkeit mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird. Anträge auf Verleihung eines Patentes sind spätestens drei Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraumes bei der Behörde einzubringen. Soweit die Bestimmungen des Abs. 3 nicht entgegenstehen, können auch nach diesem Zeitpunkt beantragte Patente ausgestellt werden.
(2) Soweit es die fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse im Bereich der inländischen Halde oder auf dem Hohen See erfordern, hat die Landesregierung nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung festzulegen, wie viele Patente höchstens ausgestellt werden dürfen. Im Falle einer Beschränkung der Haldenpatente ist unter Berücksichtigung der Flächenmaße der Gebiete der Fischereiberechtigten auch zu bestimmen, wie viele Haldenpatente für die einzelnen Gebiete ausgestellt werden dürfen.
(3) Bei einer Beschränkung der Zahl der Patente (Abs. 2) sind von mehreren Antragstellern, welche die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Patentes erfüllen (§ 8 Abs. 1) und den Antrag bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingebracht haben, zunächst die bisherigen Inhaber gleichartiger Patente, sodann die Inhaber anderer Patente und schließlich Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen vor sonstigen Antragstellern zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Gruppen sind die Antragsteller nach dem Grad, in dem sie auf die Ausübung der Berufsfischerei zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind, zu berücksichtigen.
(4) Werden durch Entzug (§ 8 Abs. 9) oder aus sonstigen Gründen Patente frei, so hat die Behörde die nicht berücksichtigten Antragsteller hievon unter Festsetzung einer angemessenen Frist für eine allfällige neuerliche Antragstellung schriftlich zu benachrichtigen. Auf fristgerecht eingebrachte Anträge sind die Vorschriften des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 25/2011, 58/2016, 81/2016
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