(1) Die Fischerei darf nur aufgrund eines Haldenpatentes (§ 6 Abs. 1), eines Hochseepatentes (§ 6 Abs. 1), eines Alterspatentes (§ 6 Abs. 1), einer Gehilfenkarte (§ 9 Abs. 1) oder einer Erlaubnis zur Angelfischerei (§ 10 Abs. 1) ausgeübt werden. Überdies kann die Behörde nach Anhörung des Fischereiberechtigten für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder für wissenschaftliche Zwecke durch schriftlichen Bescheid die Ausübung der Fischerei im erforderlichen Ausmaß bewilligen.
(2) Die Fischerei ist so auszuüben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet, den Grundsätzen des Tierschutzes und den fischereikundlichen Erkenntnissen entsprochen, ein wertvoller und artenreicher Bestand an Fischen einschließlich ihrer Lebensgrundlagen erhalten und die sonst im und am Bodensee lebende Tierwelt nicht mehr als notwendig beeinträchtigt wird. Insbesondere ist die Fischerei, soweit Fischarten nach Art. 14 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) geschützt sind, auf ein Ausmaß zu beschränken, dass für diese Arten der günstige Erhaltungszustand im Sinne dieser Richtlinie gewahrt oder wiederhergestellt wird.
(3) Fischarten, die im Bodensee oder in seinen Zuflüssen nicht heimisch sind, dürfen dort nur mit Bewilligung der Landesregierung eingesetzt werden. Die Bewilligung darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, nur erteilt werden, wenn durch das Einsetzen Vorteile für den Fischbestand im Bodensee zu erwarten sind und die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet sowie die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten nicht geschädigt werden; Beschränkungen für das Einsetzen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind zu beachten.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2004, 81/2016, 67/2019
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