(1) Die Landesregierung hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 den Fischereirevierausschuss für den Bodensee (§ 19) anzuhören und diesem den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln.
(2) Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1, 2 und 4 ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen können.
(3) Soweit Ausnahmeverordnungen gemäß § 4 Abs. 2 ausschließlich dem Artenschutz dienen und das Anhörungsverfahren auf Grund seiner Dauer diesen Zweck vereiteln könnte, kann die Veröffentlichung nach Abs. 2 entfallen.
(4) Die Unterlassung der Anhörung nach Abs. 1 und der Veröffentlichung nach Abs. 2 hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022
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