(1) Die §§ 3 Abs. 3 und 4 des Fischereigesetzes gelten auch für den Bereich des Bodensees und der gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz in den Geltungsbereich des Bodenseefischereigesetzes einbezogenen Gewässer.
(2) Der § 8 Abs. 1 lit. b findet auf die Ausstellung von Patenten an Personen keine Anwendung, die vor dem 1. Jänner 1981 bereits einmal Inhaber eines Patentes waren.
(3) Art. LXIV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) Das Gesetz über eine Änderung des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 81/2016, tritt, ausgenommen die Änderung des § 3 Abs. 3, am 1. Jänner 2017 mit folgenden Maßgaben in Kraft:
a) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten;
b) Hochseepatente verlieren ihre Gültigkeit nach § 7 Abs. 1 zweiter Satz frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres 2017;
c) Alterspatente dürfen frühestens für das Kalenderjahr 2018 erteilt werden;
d) eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis zur Sportfischerei gilt als Erlaubnis zur Angelfischerei (§ 10 Abs. 1).
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 81/2016
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