(1) Inhaber von Halden- und Hochseepatenten können sich bei der Patentausübung ohne Angabe von Gründen bis zu sechs Wochen sowie im Krankheitsfall bis zu drei Monaten je Kalenderjahr vertreten lassen. Der Patentinhaber hat der Behörde im Falle einer Stellvertretung unverzüglich deren Dauer sowie den Namen, die Anschrift und die erforderliche Qualifikation (Abs. 3) des Stellvertreters schriftlich bekannt zu geben; die Qualifikation des Stellvertreters ist auf Verlangen der Behörde nachzuweisen. Bei einer Vertretung im Krankheitsfall ist zusätzlich eine entsprechende ärztliche Bestätigung vorzulegen.
(2) Eine über die Fälle des Abs. 1 hinausgehende Stellvertretung bedarf der Bewilligung der Behörde. Diese kann nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände, wie bei Schwangerschaft der Patentinhaberin u.dgl., und gegen Nachweis der erforderlichen Qualifikation (Abs. 3) der Stellvertretung erteilt werden. Die Bewilligung ist zu befristen und kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(3) Als Stellvertreter kann nur eine natürliche Person herangezogen werden, bei der Gründe nach § 8 Abs. 1 lit. h und i nicht vorliegen, und die
a) Inhaber eines entsprechenden Patentes ist oder war oder
b) die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. b oder c erfüllt.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016
Keine Verweise gefunden
Rückverweise