Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
a) Bodensee der Obersee einschließlich des Überlinger Sees, ausgenommen der ausländische Teil der Halde;
b) Halde der an das Ufer anschließende Teil des Bodensees, dessen Wassertiefe bei mittlerem Wasserstand 25 m nicht übersteigt;
c) Hoher See der außerhalb der Halde gelegene Teil des Bodensees;
d) Fische sämtliche Fisch-, Flusskrebs- und Muschelarten;
e) Fischerei das Hegen, Fangen, und Aneignen von Fischen, Flusskrebsen und Muscheln;
f) Berufsfischerei die regelmäßig und in der Absicht ausgeübte Fischerei, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen;
g) Angelfischerei die zur Freizeitgestaltung, insbesondere zur Erholung, ausgeübte Fischerei.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 67/2019
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