(1) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen insbesondere über
a) die Art, Beschaffenheit und Verwendung der Fischereigeräte, insbesondere über die zeitliche Beschränkung oder das Verbot von Fangarten und der Verwendung von Fischereigeräten sowie über Ausmaß, Maschenweite und Fadenstärke der Netze;
b) die Ausübung der Fischerei zur Vermeidung gegenseitiger Störungen der Fischer;
c) die Kennzeichnung der Fischereigeräte;
d) die mengenmäßige Beschränkung der Fänge der Berufs- und Angelfischer;
e) die Schonzeiten für die einzelnen Fischarten einschließlich des Verbotes oder der Beschränkung der Fischerei während der Schonzeiten;
f) die Mindestmaße der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische und des Beifanges;
g) den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische, die Festsetzung von Schongebieten und die Art des Laichfischfanges;
h) die Fischereiruhezeiten;
i) den Einsatz von Fischen (Jungfischen, Setzlingen, Brut), insbesondere über Art, Zeit und Menge des Einsatzes einzelner Fischarten;
j) die Bekanntgabe der Fangergebnisse und der Fischeinsätze;
k) die Beseitigung von Fischereiabfällen;
l) sonstige Gebote und Verbote zur Wahrung der Grundsätze des Tierschutzes.
(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 kann festgelegt werden, dass für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen durch Verordnung oder schriftlichen Bescheid der Behörde Ausnahmen von den Vorschriften gemäß Abs. 1 zugelassen werden können; insbesondere kann auch festgelegt werden, dass Ausnahmen im Hinblick auf eine nach Art. 14 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützte Art zugelassen werden können, soweit dies mit Art. 16 dieser Richtlinie vereinbar ist. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.
(3) In einer Bewilligung nach Abs. 2 ist erforderlichenfalls durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 nicht verletzt werden.
(4) Soweit es zur Erhaltung eines wertvollen und artenreichen Bestandes an Fischen im Bodensee erforderlich ist, hat die Landesregierung für die Ausübung der Fischerei in den Zuflüssen des Bodensees durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne des Abs. 1 zu erlassen.
(5) Zur Durchführung der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 kann die Landesregierung in Fällen, in denen die Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht abgewartet werden kann, die gemäß Abs. 1 erlassenen Vorschriften durch Verordnung befristet ändern oder ergänzen. Sie kann nähere Vorschriften erlassen über
a) eine geringere Anzahl an Netzen und eine größere Maschenweite der Netze,
b) zeitliche und örtliche Beschränkungen der Verwendung von Netzen,
c) die mengenmäßige Beschränkung der Fänge.
(6) Auf Abs. 5 gestützte Verordnungen sind durch Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 4 ALReg-G) für die Dauer ihrer Geltung kundzumachen. Sie treten mit Ablauf des Tages des Beginns der Veröffentlichung in Kraft und, sofern nicht in der Verordnung eine kürzere Geltungsdauer festgelegt ist, nach acht Wochen außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 67/2019, 4/2022
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