(1) Das Gesetz über eine Änderung des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 75/2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Eine Verordnung aufgrund des § 11 Abs. 3 dieses Gesetzes kann ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(2) Fischerausweise, die vor dem 1. Jänner 2022 an Personen, die die fachliche Eignung nach § 11 Abs. 3 nachgewiesen haben, ausgestellt wurden, gelten weiterhin als Nachweis über die fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfangs im Sinne dieses Gesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 75/2021
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