(1) Hilfskräfte des Patentinhabers (Fischereigehilfen) dürfen die Berufsfischerei nur aufgrund einer von der Behörde ausgestellten Gehilfenkarte ausüben. Die Gehilfenkarten sind für ein, höchstens aber drei Kalenderjahre auszustellen. Die Mitwirkung bei der Berufsfischerei in Anwesenheit des Patentinhabers oder eines Fischergehilfen bedarf keiner Bewilligung.
(2) Die Behörde darf eine Gehilfenkarte nur an natürliche Personen ausstellen, die
a) das 16. Lebensjahr vollendet haben,
b) die im § 8 Abs. 1 lit. c, h und i genannten Voraussetzungen erfüllen,
c) nachweisen, dass sie vom Patentinhaber als Fischergehilfe beschäftigt sind und die Zustimmung des Fischereiberechtigten hiezu vorliegt.
(3) Die Gehilfenkarte muss mit einem Lichtbild versehen sein und hat den Namen, die Geburtsdaten und den Wohnort des Fischergehilfen, den Namen und den Wohnort des Patentinhabers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer der Gehilfenkarte, die Art des dem Patentinhaber ausgestellten Patentes und das Gebiet, in dem das Patent zur Ausübung der Berufsfischerei berechtigt, zu enthalten. Die Landesregierung hat nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Gehilfenkarte zu erlassen.
(4) Die Behörde hat die Gehilfenkarte zu entziehen, wenn die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Der Entzug einer Gehilfenkarte ist dem Patentinhaber und dem Fischereiberechtigten mitzuteilen. Im Falle des Entzuges ist die Gehilfenkarte unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016
Keine Verweise gefunden
Rückverweise