(1) Die Behörde darf ein Patent nur an natürliche Personen ausstellen, die
a) volljährig und entscheidungsfähig sind,
b) die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung im Ausbildungszweig Fischereiwirtschaft nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz oder eine nach dem genannten Gesetz als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachweisen, einen Europäischen Berufsausweis zum Nachweis dieser fachlichen Qualifikation (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) innehaben oder Berufserfahrung nach Abs. 3 nachweisen,
c) glaubhaft machen, dass sie in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mindestens ein Jahr rechtmäßig als Berufsfischer tätig waren oder als Fischergehilfe oder sonst als Hilfskraft bei der Berufsfischerei mitgewirkt haben,
d) glaubhaft machen, dass sie für den Fall der Ausstellung des Patentes über ausreichende Fischereigeräte verfügen und für den Fall der Ausstellung des Hochseepatentes in ihrem Fischereibetrieb kein anderes Hochseepatent vorhanden ist,
e) für den Zeitraum, für den die Ausstellung beantragt wird, nicht schon ein gleichartiges Patent und im Falle eines Alterspatentes auch kein Hochseepatent besitzen,
f) für das Gebiet, für das die Ausstellung eines Haldenpatentes beantragt wird, den Besitz des Fischereirechtes oder die privatrechtliche Erlaubnis des Fischereiberechtigten zur Ausübung der Berufsfischerei nachweisen,
g) im Falle eines Alterspatentes bis unmittelbar vor Beginn der beantragten Geltungsdauer Inhaber eines Hochseepatentes oder eines Alterspatentes war und nachweist, dass er aufgrund der früheren Ausübung der Berufsfischerei eine Alterspension bezieht,
h) nicht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, Diebstahls von Fischen oder Fischereigeräten, der Sachbeschädigung an Fischereigeräten oder des Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt,
i) in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung nicht mehr als zwei Mal wegen Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften bestraft worden sind.
(2) Einem Ausbildungsnachweis nach Abs. 1 lit. b sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Als Berufserfahrung im Sinne des Abs. 1 lit. b gilt die rechtmäßig erworbene Berufserfahrung als Fischer und eine allfällige vorhergehende Ausbildung zum Fischer, die von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in einem dieser Staaten mindestens in nachstehendem Ausmaß erworben worden ist:
a) drei Jahre Berufserfahrung als Selbständiger oder Betriebsleiter und dreijährige Ausbildung,
b) vier Jahre Berufserfahrung als Selbständiger oder Betriebsleiter und zweijährige Ausbildung,
c) fünf Jahre Berufserfahrung und dreijährige Ausbildung,
d) fünf Jahre Berufserfahrung als Selbständiger oder Betriebsleiter,
e) sechs Jahre Berufserfahrung und zweijährige Ausbildung oder
f) acht Jahre Berufserfahrung, einschließlich drei Jahre als Selbständiger oder Betriebsleiter.
(4) Die Beendigung der Tätigkeiten nach Abs. 3 lit. d und f darf zum Zeitpunkt der Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
(5) Bei einem Antrag auf erstmalige Ausstellung eines Patentes (§ 7) hat die Behörde zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Abs. 1 lit. h vorliegt, eine Strafregisterauskunft sowie zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Abs. 1 lit. i vorliegt, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einzuholen. Bei jedem weiteren Antrag auf Ausstellung eines Patentes hat die Behörde entsprechende Nachweise nur einzuholen, sofern sie begründete Bedenken hinsichtlich der Umstände nach Abs. 1 lit h oder i hat.
(6) Von Unionsbürgern sind jene Nachweise im Sinne des Abs. 5 anzuerkennen, die von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, können diese durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates ersetzt werden. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(7) Der Eingang eines Antrages nach § 7 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Ausstellung eines Patentes hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Das Patent muss mit einem Lichtbild versehen sein und hat den Namen, die Geburtsdaten und den Wohnort des Patentinhabers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und das Gebiet, in dem das Patent zur Ausübung der Berufsfischerei berechtigt, zu enthalten. Die Landesregierung hat nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Patente zu erlassen.
(9) Die Behörde hat das Patent zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung (Abs. 1) nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind. Die Behörde kann das Patent überdies entziehen, wenn der Patentinhaber die Berufsfischerei nicht regelmäßig ausübt und im Falle eines Hochseepatentes den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen überwiegend aus einem anderen Erwerb gewinnt. Der Entzug eines Patentes ist dem Fischereiberechtigten mitzuteilen. Im Falle des Entzuges ist das Patent unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(10) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 58/2016, 81/2016, 24/2020, 75/2021
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