Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Mag a. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* und weiteren Personen wegen Finanzverbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG über den Einspruch des Erstangeklagten A* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 22. Jänner 2026, AZ ** (ON 134 der Akten AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Einspruch wird abgewiesen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt.
BEGRÜNDUNG:
Mit der beeinspruchten Anklageschrift vom 22. Jänner 2026 (ON 134) legt die Staatsanwaltschaft Graz dem am ** geborenen A* das im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 11 erster Fall FinStrG) mit mehreren Angeklagten begangene Finanzverbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG „iVm § 41 Abs 5 MinStG“ zur Last.
Nach dem Anklagetenor haben zu nachgenannten Zeiträumen in ** und an anderen Orten des österreichischen Bundesgebietes Nachgenannte im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Österreich (zu ergänzen: bzw. vor dem 31. Jänner 2020 bei dem nach § 11 Abs 1 AVOG 2010-DV zuständigen Zollamt) ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen, indem sie vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (§§ 119 ff BAO) durch den (zu ergänzen:) gewerblichen Handel und die Beförderung von „Designer Fuels“ ohne die dabei „erforderlichen Anzeige- und Beförderungspflichten nach den §§ 41 f MinStG“ einzuhalten, wobei sie sich zur Verschleierung ihrer Tätigkeit gefälschter Frachtpapiere (CMR) und falscher Analysezertifikate bedienten, eine Verkürzung an Mineralölsteuer bewirkt, und zwar:
1. im Zeitraum 17. Mai 2019 bis 6. August 2021 A* als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der „B* GmbH“, C* D* als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der „C* D* s.p.“ und E* D* als faktischer Machthaber der „F* GmbH“ (zu ergänzen: und der B* GmbH [ON 134, 18), indem sie 81 Lieferungen in einer Gesamtmenge von 2.012.819,00 kg des Produkts „G*“ (Tarifnr. **; Mineralöl im engeren Sinn) in das österreichische Steuergebiet verbrachten, dort umschlugen/zwischenlagerten und unter Verschleierung der richtigen Warenart weiterdisponierten, Verkürzungen von Mineralölsteuer in Höhe von EUR 855.448,08;
2. im Zeitraum 17. Mai 2019 bis 15. Februar 2021 H* als unternehmensrechtliche Geschäftsführerin der „F* GmbH“, indem sie 53 Lieferungen in einer Gesamtmenge von 1.359.968,00 kg des Produkts „G*“ (Tarifnr. **; Mineralöl im engeren Sinn) in das österreichische Steuergebiet verbrachte, dort umschlug/zwischenlagerte und unter Verschleierung der richtigen Warenart weiterdisponierte, Verkürzungen von Mineralölsteuer in Höhe von EUR 577.986,40.
Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Anklagebehörde wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Anklageschrift (ON 134, 3 ff) verwiesen.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Einspruch des A* (ON 140).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich im Verfahren inhaltlich nicht.
Der Einspruch ist nicht berechtigt.
Bei Erhebung eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen ( Birklbauerin WK StPO § 215 Rz 4; Lässig, WK 2FinStrG § 210 Rz 1).
Auf Grund der den Angeklagten zur Last gelegten Finanzvergehen stellt sich vorweg die Frage, ob das Gericht oder die Finanzstrafbehörde sachlich zuständig ist (§ 53 FinStrG). Erachtet das Einspruchsgericht bei der Entscheidung über den Einspruch gegen eine Anklage wegen Finanzvergehen, dass die Gerichte zur Ahndung nicht zuständig seien, so hat es der Anklage (in diesem Umfang) keine Folge zu geben und das Verfahren wegen Unzuständigkeit einzustellen. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Unzuständigkeitsentscheidung ohne Rücksicht darauf zu fällen, ob der Anklage auch aus anderen Gründen nicht Folge gegeben werden könnte (§ 210 Abs 1 und 2 FinStrG). Im Prüfungsschema der Einspruchsgründe kommt somit in Finanzstrafsachen der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit (§ 53 FinStrG) Vorrang zu ( Lässig , aaO § 210 Rz 2).
Nach der durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (BGBl I 2023/110) in Kraft gesetzten Fassung des § 53 Abs 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von EUR 150.000,00 zuständig. Nach § 53 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2023/110 war das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von EUR 100.000,00 zuständig. Die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung der in Rede stehenden Finanzvergehen richtet sich im Sinn des § 4 Abs 2 FinStrG nach der für die Angeklagten günstigeren Fassung des § 53 FinStrG (BGBl I 2023/110; 13 Os 47/25y). In die Gerichtszuständigkeit fallen danach – soweit hier von Bedeutung – vorsätzlich begangene Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag oder (im Fall des Zusammentreffens mehrerer Finanzvergehen [§ 21 Abs 1 und 2 FinStrG]) einer Wertbetragssumme von mehr als EUR 150.000,00 (§ 53 Abs 1 FinStrG), wobei mit Blick auf das System der Einheitstäterschaft (§ 11 FinStrG) die strafbestimmenden Wertbeträge auch dann zu addieren sind, wenn Finanzvergehen in unterschiedlichen Täterschaftsformen verwirklicht worden sind (RIS-Justiz RS0086290).
§ 265 Abs 2d FinStrG idF BGBl I 2020/99 normiert, dass hinsichtlich der Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen, die – wie hier teilweise – vor dem 1. Jänner 2021 begangen worden sind, durch die Neufassung der §§ 53 Abs 1 und 58 Abs 1 FinStrG (also – soweit hier von Interesse – durch die Einrichtung des Zollamts Österreich als für das gesamte Bundesgebiet zuständige Finanzstrafbehörde) keine Änderung der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage eintritt, wenn das Gericht ausschließlich aufgrund der finanzstrafbehördlichen Neuorganisation zur Ahndung der in Rede stehenden Finanzvergehen zuständig wäre. Entsprechendes gilt gemäß § 265 Abs 2e FinStrG idF BGBl I 2020/99 für die Zuständigkeit des Zusammenhangs bei subjektiver Konnexität (§ 53 Abs 3 FinStrG). Demnach ist eine Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge mehrerer Finanzvergehen nur insoweit vorzunehmen, als all diese (von einem Täter vorsätzlich begangenen) Finanzvergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde (§ 58 FinStrG) fielen, wobei auf die erstinstanzliche Kompetenz abzustellen ist (13 Os 47/25y; Lässig , WK 2FinStrG § 53 Rz 7 mwN). Abgabenrechtlich ist im Finanzstrafverfahren stets von der Normenlage auszugehen, die im zu beurteilenden Zeitraum gegolten hat (13 Os 44/22b [hier für den Steuerschuldner relevant § 41 Abs 1 MinStG idF BGBl I Nr. 112/2012 und BGBl I Nr. 104/2019 {in weiter Folge: i.d.d.g.F.}]). Ausgehend davon kommt nach Maßgabe des als Steuerschuldner neben dem Bezieher (zur unmittelbaren Täterschaft des 1. Angeklagten als handelsrechtlicher und des 3. Angeklagten als faktischer Geschäftsführer siehe
Der Erledigung des Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO sind die maßgeblichen abgabenrechtlichen Prämissen voranzustellen:
Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld gemäß (dem hier zufolge der Subsidiaritätsregelung des § 21 Abs 1 MinStG ausschließlich zur Anwendung kommenden) § 41 Abs 1 MinStG (i.d.d.g.F.) dadurch, dass der Bezieher das Mineralöl im Steuergebiet (also in Österreich) in Empfang nimmt (Z 1) oder das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt (Z 2). Steuerschuldner ist – wie oben bereits ausgeführt – der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich das Mineralöl befindet (13 Ns 56/14k). Der Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 1 FinStrG – als Grundtatbestand des § 39 Abs 1 FinStrG ( Lässig, aaO Rz 3 mwN) – macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Das Mineralölsteuergesetz knüpft bei der Beurteilung der Steuerbarkeit nicht an Rechtshandlungen, sondern an Realakte an. Die Steuerschuld kann dabei auf vielfältige Weise entstehen. Den durch Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur definierten Steuergegenstand bildet dabei die verbrauchssteuerpflichtige Ware. Im innergemeinschaftlichen Verkehr sind grundsätzlich zwei Verfahrensarten zu unterscheiden, das Verfahren der Steueraussetzung und der steuerrechtlich freie Verkehr. Im Fall der hier angenommenen gewerblichen Verbringung (ON 134, 6 ff) gilt immer das Bestimmungslandprinzip, das bedeutet, dass die Verbrauchssteuer immer in dem Unionsstaat erhoben wird, in dem die Ware verbraucht, verwendet oder an den Letztverbraucher übergeben wird. Wird eine im freien Verkehr befindliche Ware aus einem anderen Unionsstaat zu gewerblichen Zwecken nach Österreich verbracht, entsteht die Steuerschuld in Österreich (13 Os 12/15m).
Im gegenständlichen Fall resultiert die Steuerschuld daraus, dass die Angeklagten als jeweilige Steuerschuldner (§ 11 erster Fall FinStrG [zur hier aktenkonform angenommenen Mittäterschaft siehe ON 129, 25) laut den unbedenklichen Sachverhaltsannahmen (ON 129, 5 ff) das im Spruch der Anklageschrift inkriminierte, unter Verwendung von Scheinrechnungen und falscher Beweismittel, nach Österreich verbrachte Mineralöl (§ 2 Abs 1 Z 1, Abs 8 Z 2 MinStG idF BGBl I Nr. 163/2015 und BGBl I Nr. 103/2019 [ON 129, 13]) in Verfolgung eines gemeinsam gefassten Tatplans mit dem Ziel entsprechender Verkürzungen an Mineralölsteuer zu gewerblichen Zwecken bezogen (§§ 1 Abs 1, 41 Abs 1 MinStG i.d.d.g.F.). Durch die Nichteinhaltung des in § 41 Abs 3 MinStG i.d.d.g.F. normierten Verfahrens (insbesondere aus der vorherigen Anzeige des geplanten Mineralölbezugs und einer Sicherheitsleistung für die Steuer [13 Ns 56/14k]) war die Steuer nach § 41 Abs 5 i.d.d.g.F. unverzüglich selbst zu berechnen (13 Os 119/17z) und zu entrichten, sodass durch jedes Unterlassen der unverzüglichen Anmeldung und Entrichtung der im Zusammenhang mit der gewerblichen Verbringung von Mineralöl in das Steuergebiet entstandenen Mineralölsteuer eine selbständige Tat im Sinne des § 21 Abs 1 FinStrG begangen wurde (13 Ns 56/14k; 13 Os 12/15m; zur vergleichbaren Konstellation bei der Kapitalertragsteuer RIS-Justiz RS0124712 [T4]). Angesichts der von den Beschuldigten in Österreich gesetzten Tathandlungen ist zudem von einer Inlandstat nach auszugehen (vgl auch OLG Wien, AZ 17 Bs 284/21w).
Nach § 215 Abs 2 iVm § 212 Z 1 StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn nach der Aktenlage die in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist (§ 212 Z 1 erster Fall StPO) oder die Verurteilung aus sonstigen rechtlichen Gründen scheitern muss (§ 212 Z 1 zweite Fall StPO). Der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 erste Variante StPO liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft bringt eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat zur Darstellung. Der dem Angeklagten zur Last gelegte Lebenssachverhalt ist – wenn er sich so ereignet haben sollte, also hypothetisch als erwiesen angenommen ( Birklbauerin WK StPO § 212 Rz 4) – nach Maßgabe der oben angeführten abgabenrechtlichen Prämissen den in der Anklageschrift bezeichneten Finanzverbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG zu subsumieren. Das vom Angeklagten unter diesem Einspruchsgrund zu prüfende Vorbringen, wonach er nur ein „Strohmann-Geschäftsführer“ gewesen sei, bezeichnet zwar die ihm von den Mitangeklagten grundsätzlich zugedachte Rolle (siehe ON 21, 7). Diese vom Einspruchswerber genannte Rechtsfigur wird nämlich häufig als Beispiel für einen „faktischen Geschäftsführer“ genannt, wenn der eigentlich bestellte Geschäftsführer (hier der Einspruchswerber) als Strohmann seine Organfunktionen nicht ausübt und stattdessen ein anderer – hier nach den aktenkonformen Sachverhaltsannahmen (ON 134, 18) der Drittangeklagte – die Gesellschaft tatsächlich leitet, wobei zumeist auch ein nach außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer als erforderlich erachtet wird. Faktischer Geschäftsführer ist daher, wer - ohne förmlich bestellt zu sein - maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt, womit es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden handelt (RIS-Justiz ). Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Angeklagte, der die steuerlichen Agenden mit einem Steuerberater abwickelte (ON 21, 7) und auch organisatorisch in die Gesellschaft eingebunden war (ON 62, 8), mithin weit mehr als ein reiner „Strohmann war, bis zur Insolvenzeröffnung der handelsrechtliche Geschäftsführer der B* GmbH (ON 2, 2) war, sodass er nach der Verdachtslage als deren abgabenrechtlicher Verantwortlicher () anzusehen ist (
Mit Blick auf die dargestellte Verdachtslage zum Grundtatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG sind auf Basis der aktenkonformen Sachverhaltsannahmen (ON 129, 26; weiters ON 12, 6 ff), insbesondere den sich in den Buchhaltungsunterlagen der B* GmbH wiedergefundenen, mithin bereit gehaltenen (RIS-Justiz RS0130536), inhaltlich unrichtigen Frachtpapieren (CMR) und Rechnungen bzw (gefälschte) Analysezertifikate zur Umgehung der Steuerschuld, sohin gefälschte Urkunden und falsche Beweismittel (13 Os 99/25w; RIS-Justiz RS0131592 [T1]), auch die qualifizierten Umstände des § 39 Abs 1 lit a und – auf Basis des § 3 Abs 1 Z 4 lit b MinStG i.d.d.g.F. errechneten Wertbetrages [ON 129, 6 f und 42]) - Abs 3 lit b FinStrG und der diesbezüglich zumindest bedingte Vorsatz des Einspruchswerbers indiziert. Der Verweis des Einspruchswerbers, dass er selbst keine Dokumente gefälscht habe, entfaltet angesichts der unbedenklich angenommenen Mittäterschaft und des indizierten einheitlichen Tatplans keine rechtliche Relevanz (RIS-Justiz RS0089835 [T3]; Althuberin Althuber/Spornberger (Hrsg), Kommentar zum Finanzstrafgesetz 24. Lfg§§ 11, 12 FinStrG Rz 10 mwN).
Sonstige rechtliche Gründe, die eine Verurteilung ausschließen würden (§ 212 Z 1 zweite Variante StPO), werden im Einspruch nicht behauptet und ergeben sich auch nicht aus den Akten (zur nicht eingetretenen Verjährung des am 15. Februar 2021 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens [ON 2, 1] siehe § 31 Abs 2 , Abs 4 lit b FinStrG [ Lässig , WK 2FinStrG § 31 FinStrG Rz 6 ff]).
Zudem liegt eine ausreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit und hinreichende Sachverhaltsklärung vor (§ 212 Z 2 und 3 StPO).
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO iVm § 212 Z 2 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der inkriminierten Tat keinesfalls überwiesen werden könne, somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur entfernt für möglich zu halten ( Birklbauerin WK StPO § 212 Rz 18, Hinterhofer/Oshidari , System des österreichischen Strafverfahrens Rz 8.28: Verurteilung nahezu ausgeschlossen). Beim ausermittelten Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl überhaupt keine Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht, andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe in der Hauptverhandlung zu entscheiden ( Birklbauerin WK StPO § 212 Rz 19). Wurde der Sachverhalt hingegen hinreichend geklärt und erreicht der Verdachtsgrad die Möglichkeit einer Verurteilung, ist somit die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 212 Z 2 StPO iVm § 215 Abs 6 StPO; 13 Os 91/25v).
Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift kommt in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt ( Birklbauerin WK StPO § 212 Rz 14). Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO ist daher nicht gegeben, wenn keine schulderheblichen Beweisaufnahmen mehr ausstehen und wenn bei der Gegenüberstellung sämtlicher belastender und entlastender Verdachtsmomente sowie unter Berücksichtigung indizierter Schuldausschließungsgründe mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist ( Birklbauerin WK StPO § 212 Rz 15).
Fallbezogen ist der Sachverhalt hinreichend geklärt. Die in der Anklageschrift angeführten relevanten Beweismittel (ON 134, 2 ff) können gesamthaft überblickt werden. Schulderhebliche Beweisaufnahmen – welche im Übrigen auch der Einspruchswerber nicht benennt – stehen nicht aus. Solcherart bedarf es vor der Anklageerhebung keiner weiteren Ermittlungsmaßnahmen mehr. Ein Ermittlungsdefizit im Sinne des § 212 Z 3 StPO liegt somit nicht vor.
Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts reichen zudem aus, eine Verurteilung zumindest für möglich zu halten. Die Anklagebehörde stützt die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe erkennbar (siehe auch die Hervorhebung in ON 134, 3) auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf die Ergebnisse der Rechtshilfeersuchen (ON 51-53; ON 91-93; ON 100; ON 104-106; ON 110; ON 126) und die Erhebungen des Zollamts Österreich als Finanzstrafbehörde zur GZ **. In dem der Anklageschrift zu Grunde liegenden Abschlussbericht legt die Finanzstrafbehörde (vorbildlich) den Gang der Ermittlungen (ON 129, 31 ff) detailliert dar. Zudem schildert sie aktenkonform, warum sie anhand der zu jedem Angeklagten (zum Einspruchswerber siehe ON 129, 44 ff) dargestellten be- und entlastenden Beweismittel von einer Mittäterschaft der Angeklagten (ON 129, 25) unter Annahme eines sich wiederholenden Modus Operandi (ON 129, 27 ff) ausgeht und wie sich der – zu Gunsten der Angeklagten gerechnete (ON 129, 20; vgl weiters die der ON 129 beigefügte Excell-Aufstellung) – wertbestimmende Betrag unter Zugrundelegung der unbedenklichen Prämisse (dazu ON 129, 13 und 42 [vgl in diesem Zusammenhang auch RIS-Justiz RS0053312) eines sich wiederholenden Bezugs von Mineralöl aus dem Ausland zu gewerblichen Zwecken errechnet.
Mit seinen Ausführungen (ON 140, 1 ff; siehe auch ON 62, 33; ON 72, 63; ON 128, 3), wonach er (zusammengefasst) nie Kontakt zu Lieferanten und Endkunden gehabt habe, nur nach den Anweisungen der weiteren Angeklagten gehandelt habe und seine Unterschriften auf den (belastenden) Dokumenten gefälscht worden seien, sodass er sich an den inkriminierten Handlungen nicht (vorsätzlich) beteiligt habe, spricht der Einspruchswerber lediglich Beweiswerterwägungen an. Da der Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Hauptsache in der mit weitergehenden rechtlichen Garantien ausgestatteten Hauptverhandlung nicht vorgegriffen werden darf, ist die Beweisfrage durch das Einspruchsgericht allerdings nur soweit zu lösen, wie die Prüfung der Zulässigkeit der Anklage dies erfordert, nämlich im Hinblick auf des Vorliegen eines bloß einfachen Tatverdachts. Dem Einspruchsgericht ist es dagegen verwehrt, die Beweisergebnisse im Einzelnen und/oder in ihrer Gesamtheit weitergehend auszuwerten und seine eigene Überzeugung auszudrücken ( Birklbauerin WK StPO § 215 Rz 25). In diesem Sinn ist der Einspruchswerber lediglich darauf zu verweisen, dass nach den Angaben der Mitangeklagten (ON 129, 95 und 157) der Einspruchswerber eine Halle zur Lagerung des Schallöls organisierte, er die Transportaufträge erteilte (ON 129, 93) und Anweisungen zur Fakturierung der Rechnungen an die Endkunden vornahm (ON 129, 98; siehe auch ON 129, 55). In diesem Zusammenhang sind dem Erstangeklagten – entgegen seinem Einspruch – auch seine eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren (ON 129, 51) in Erinnerung zu rufen, wonach es durchaus möglich sei, dass er Rechnungen an Empfängerfirmen fakturiert habe (vgl auch ON 62, 37), was durch das E-Mail an die Fa. I* (ON 129, 56) seine Bestätigung findet. Vor dem Hintergrund, dass am Mobiltelefon des Einspruchswerbers gefälschte Analysezertifikate gefunden wurden (ON 129, 62; ON 72, 6), sind seine (unbelegten) Angaben, wonach seine Unterschriften gefälscht worden seien, nicht geeignet, den von der Staatsanwaltschaft Graz unter erkennbarer Zugrundelegung der Erhebungsergebnisse des ermittelnden Zollamts dargestellten Tatverdacht entscheidungswesentlich in Zweifel zu ziehen.
Die vom Einspruchswerber aufgestellte Behauptung, wonach er von der Buchhaltung nie zur Berechnung der „Verbrauchssteuer“ aufgefordert worden sei und er anhand der Importunterlagen dazu auch keine Veranlassung gesehen habe, spricht erkennbar die subjektive Tatseite an. Nimmt man allerdings den objektiven Geschehensablauf (hypothetisch) als erwiesen an, kann die Anklagebehörde die Verdachtsannahmen zur subjektiven Tatseite methodisch unbedenklich aus dem objektiven Tatgeschehen ableiten (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Lediglich der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass der Erstangeklagte im Einspruch selbst anführt, dass die „anderen Beschuldigten bereits in der Vergangenheit wegen ähnlicher bzw. gleicher Taten strafrechtlich verfolgt“ wurden. Führt man sich das Wissen des Einspruchswerbers über die einschlägige Delinquenz des E* D* (ON 134, 19; ON 129, 26) vor Augen und zieht man ins Kalkül, dass den Einspruchswerber und den Drittangeklagten D* ein langjähriges freundschaftliches Verhältnis verbindet (ON 129, 157), wobei die Rolle des Angeklagten innerhalb des Unternehmens keineswegs eines „Strohmanns“ entsprach (vgl ON 129, 268 [„ Im Zuge seiner Anstellung bei der Firma B* GmbH wurde im Beisein des A* und des E* D* das Aufgabengebiet des J* vereinbart “]; weiters ON 129, 44 ff), und bereits den hierarchisch untergeordneten LKW-Fahrern klar war (vgl ON 129, 62), dass es sich bei den transportierten Waren um der Mineralölsteuer unterliegenden Treibstoffe/Kraftstoffe handelte, ist die Annahme einer vorsätzlichen Steuerverkürzung der Mineralölsteuer nach dem Maßstab einer „Parallewertung der Laiensspähre“ (dazu Kotschniggin Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33 Rz 219) nicht zu beanstanden.
Inwieweit letztlich die der Anklagebegründung zu entnehmenden Belastungsmomente zu verifizieren sind und ausreichen, den Einspruchswerber (und die weiteren Mitangeklagten) im Sinne der gegen sie erhobenen Anklage zu überführen, muss dem erkennenden Gericht nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten bleiben, dem durch die Einspruchsentscheidung nicht vorzugreifen ist (§ 215 Abs 5 StPO).
Gemäß § 195 Abs 1 FinStrG gelten für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Bestimmungen der StPO, soweit in §§ 195 bis 247 FinStrG nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist.
Mit dem 2. FORG BGBl I 2020/99 wurde betreffend die örtliche Zuständigkeit für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die am 1. Jänner 2021 in Kraft getretene Sondernorm des § 198 FinStrG eingeführt. Nach der Übergangsbestimmung des § 265 Abs 2f FinStrG tritt hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts für zum 31. Dezember 2020 bei diesem bereits anhängige Strafverfahren durch das Inkrafttreten des § 198 FinStrG keine Änderung ein.
Nach § 198 Abs 1 erster Satz FinStrG ist für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen primär jenes Gericht örtlich zuständig (§ 36 StPO), in dessen Sprengel der Beschuldigte (§ 48 Abs 1 Z 2 StPO) zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO) seinen Wohnsitz (§ 1 Abs 7 Meldegesetz) hatte oder davor zuletzt gehabt hatte (13 Ns 45/21b).
Vorliegend begann das Hauptverfahren – im Sinne des § 36 Abs 3 StPO die Gerichtsanhängigkeit auslösend – am 22. Jänner 2026 (§ 210 Abs 2 StPO [Einsicht in die VJ]), sodass gemäß § 265 Abs 2f FinStrG die Neuregelung des § 198 FinStrG zur Anwendung kommt (OLG Graz, AZ 9 Bs 384/23y). Maßgebender Zeitpunkt für die Zuständigkeitsbegründung durch den Wohnsitz des Beschuldigten ist jener des Beginns des Strafverfahrens im Sinn des § 1 Abs 2 StPO. Dieser lag zum maßgeblichen Zeitpunkt beim Einspruchswerber und der Zweitangeklagten in ** bzw. ** (ON 2, 2), sodass die örtliche und sachliche (§ 196a FinStrG) Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht für alle Angeklagten vorliegt (vgl OLG Wien, AZ 31 Bs 9/22h).
Da die Anklageschrift den Namen der Angeklagten sowie weitere Angaben zu deren Person, zu den Tatzeiten, zu den Tatorten und zu den näheren Umständen der Begehung der ihm zur Last gelegten Taten sowie die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlungen im Sinne des § 211 Abs 1 StPO benennt, leidet sie auch an keinen formellen Mängeln (§ 212 Z 4 StPO). Ebenso wenig fehlt der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines Anklageberechtigten (§ 212 Z 7 StPO), das Verfahren wurde auch nicht zu Unrecht gemäß § 205 Abs 2 StPO bzw nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt (§ 212 Z 8 StPO), sodass auch die Einspruchsgründe nach § 212 Z 5 bis 8 StPO nicht gegeben sind.
Der Einspruch ist daher abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
Der am Ende des Einspruchs enthaltene Antrag auf „kostenlose Rechtsbeihilfe“ wurde vom Erstangeklagten – auch nach Rückfrage beim Erstgericht – ersichtlich als Reaktion darauf gestellt, dass die Zustellung der Anklageschrift mit dem Hinweis auf Verteidigerzwang in der Hauptverhandlung (vgl zu ON 134) erfolgte und bezieht sich damit auf die Hauptverhandlung. Da dieser Antrag erst gestellt wurde, nachdem der Angeklagte aus mehreren Gründen konzise und nicht unversiert seinen Einspruch gegen vorliegende Anklageschrift ausführte, ist ein Neubeginn des Fristenlaufs iSd § 63 Abs 1 StPO vorliegend nicht indiziert (OLG Wien, AZ 23 Bs 40/17a). Über diesen wird (wie ohnedies bereits avisiert) das Erstgericht zu entscheiden haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 214 Abs 1 StPO).
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