13Os47/25y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Schiener in der Finanzstrafsache gegen * B* und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * B* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 24. September 2024, GZ 39 Hv 134/23k 67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch 1/1, 1/5, 3 und 4, demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wels verwiesen.
Mit seiner gegen den Schuldspruch 1/1, 1/5, 3 und 4 gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wird der Angeklagte * B* ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten * B* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde und für die amtswegige Maßnahme von Bedeutung – * B* mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er „im Amtsbereich des nunmehrigen Finanzamtes Österreich“
(1 ) als abgabenrechtlich Verantwortlicher vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtliche r Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten durch die Nichtanmeldung und die Nichtabfuhr binnen Wochenfrist ab Zuflussder aus fremdunüblichen Geschäften resultierenden verdeckten Ausschüttungen (§ 96 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 3 EStG 1988) eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer bewirkt, und zwar
1) als Geschäftsführer der P* GmbH im Bereich des vormaligen „Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck“ im Jahr 2013 um 67.250 Euro,
2) als Geschäftsführer der * R* GmbH im Bereich des vormaligen „Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck“ im J ahr 2011 um 234.024 Euro,
3) als Geschäftsführer der „* E* GmbH“ (laut Firmenbuch richtig: * E* F * G mbH) im Bereich des vormaligen „Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck“ im J ahr 2013 um 242.133 Euro,
4 ) als faktischer Geschäftsführer der * I* GmbH im Bereich des vormaligen „Finanzamtes Vöcklabruck“ im J ahr 2013 um 45.000 Euro und
5 ) in den Bereichen des vormaligen „Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr“ sowie des vormaligen „Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck“ im (US 10) Jahr 2017 als jeweils faktischer Geschäftsführer der L* GmbH um 7.590 Euro und der * Im* GmbH um 2.147,03 Euro sowie im Jahr 2018 als jeweils faktischer Geschäftsführer der * Im* GmbH um 1.375 Euro, der * F* GmbH um 770 Euro und der L* GmbH um 6.242,50 Euro,
(2 ) als faktischer Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher der * I* GmbH im Bereich des vormaligen „Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck“ vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtliche r Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten durch die Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt, und zwar an Umsatzsteuer für d ie Jahre 2012 um 13.333,34 Euro, 2013 um 6.604,13 Euro, 2014 um 1.100 Euro, 2015 um 54.000 Euro, 2016 um 74.266,67 Euro und 2017 um 113.300 Euro sowie an Körperschaftsteuer für die Jahre 2013 um 37.500 Euro und 2015 um 34.023,90 Euro,
(3 ) als faktischer Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher der L* GmbH im Bereich des vormaligen „Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr“ vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtliche r Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt, und zwar an Körperschaftsteuer für das Jahr 2013 um 1.189,57 Euro sowie an Umsatzsteuer für die Jahre 2013 um 32.000 Euro und 2014 um 83.755,66 Euro, weiters
(4 ) als faktischer Geschäftsführer der V* GmbH im Bereich des vormaligen „Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr“ vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtliche r Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten durch die unrechtmäßige Erfassung von Vorsteuerbeträgen in der diesbezüglichen Umsatzssteuerjahreserklärung eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 2015 um 2.400 Euro bewirkt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und b und 11StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten.
[4]Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das Urteil nicht geltend gemachte Nichtigkeit zum Nachteil des Angeklagten aufweist, die von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):
[5]Der Verfassungsgerichtshof sieht die Bestimmung des § 53 Abs 1 FinStrG – im Einklang mit der Judikatur des EGMR – nicht als bloße Regelung der prozessualen Kompetenz, sondern (jedenfalls auch) als Norm materiell-rechtlichen Inhalts an, weil sie die strafgerichtliche Strafbarkeit als solche bestimmt. Demzufolge sind insoweit für den Angeklagten günstige Änderungen zu beachten (VfGH 29. 11. 2017, G 94/2017 [Aufhebung des vorletzten Satzes des § 265 Abs 1p FinStrG idF BGBl I 2010/104 wegen des darin angeordneten Ausschlusses der Berücksichtigung der Anhebung der Zuständigkeitsgrenze des § 53 Abs 1 FinStrG von 75.000 auf 100.000 Euro]).
[6]Nach der durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 BGBl I 2023/110 in Kraft gesetzten Fassung des § 53 Abs 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von 150.000 Euro zuständig.
[7]Nach § 53 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2023/110 war das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von 1 0 0.000 Euro zuständig.
[8]Da die angefochtene Entscheidung am 24. September 2024 gefällt wurde, richtete sich die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung der in Rede stehenden Finanzvergehen somit im Sinn des § 4 Abs 2 FinStrG nach der für den Angeklagten günstigeren Fassung des § 53 FinStrG BGBl I 2023/110.
[9]Stets in die Gerichtszuständigkeit fallen danach – soweit hier von Bedeutung – vorsätzlich begangene Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag oder (im Fall des Zusammentreffens mehrerer Finanzvergehen [§ 21 Abs 1 und 2 FinStrG]) einer Wertbetragssumme von mehr als 150.000 Euro (§ 53 Abs 1 FinStrG).
[10]§ 265 Abs 2d FinStrG idF BGBl I 2020/99 normiert, dass hinsichtlich der Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen, die – wie hier – vor dem 1. Jänner 2021 begangen worden sind, durch die Neufassung der §§ 53 Abs 1 und 58 Abs 1 FinStrG (also – soweit hier von Interesse – durch die Einrichtung des Amtes für Betrugsbekämpfung als für das gesamte Bundesgebiet zuständige Finanzstrafbehörde) keine Änderung der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage eintritt, wenn das Gericht ausschließlich aufgrund der finanzstrafbehördlichen Neuorganisation zur Ahndung der in Rede stehenden Finanzvergehen zuständig wäre. Entsprechendes gilt gemäß § 265 Abs 2e FinStrG idF BGBl I 2020/99 für die Zuständigkeit des Zusammenhangs bei subjektiver Konnexität (§ 53 Abs 3 FinStrG).
[11]Demzufolge ist eine Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge mehrerer Finanzvergehen fallbezogen nur insoweit vorzunehmen, als all diese (von einem Täter vorsätzlich begangenen) Finanzvergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen, wobei auf die erstinstanzliche Kompetenz abzustellen ist (13 Os 177/08s, 13 Os 58/13y, Lässig in WK 2FinStrG § 53 Rz 7 mwN).
[12] Zur Beurteilung dieser Frage, die solcherart auf ein positives Tatbestandserfordernis (und nicht bloß auf ein unter dem Aspekt eines Feststellungsmangels [zum Begriff Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 ff] beachtliches negatives Tatbestandsmerkmal) zielt (13 Os 177/08s), finden sich in Bezug auf die mutmaßlich als Geschäftsführer der P* GmbH (1/1), der L* GmbH (1/5 und 3), der * F* GmbH (1/5), der * Im* GmbH (1/5) und der V* GmbH (4) begangenen Finanzvergehen in den Entscheidungsgründen keine Feststellungen, obwohl deren strafbestimmende Wertbeträge je für sich die hier maßgebliche Grenze für die gerichtliche Zuständigkeit von 150.000 Euronicht übersteigen. Aussagen dazu, welches Finanzamt für die in Rede stehenden Finanzvergehen jeweils zuständig gewesen wäre, finden sich allein im Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO [US 1 ff]), das zwar getroffene Feststellungen über entscheidende Tatsachen zu verdeutlichen, nicht jedoch – wie hier – gänzlich fehlende zu ersetzen vermag (RIS-Justiz RS0114639). Insoweit leidet das Urteil daher am Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (RIS-Justiz RS0086793, RS0086986 und RS0086992, Lässig in WK 2FinStrG § 53 Rz 9).
[13] Hinzugefügt sei, dass der Gesamtbetrag der nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Zuständigkeitsbereich des (vormaligen) Finanzamts Freistadt Rohrbach Urfahr bewirkten Abgabenverkürzungen die hier maßgebliche Grenze für die gerichtliche Zuständigkeit von 150.000 Euro nicht übersteigt.
[14] Die aufgezeigte materielle Nichtigkeit führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereitsbei der nichtöffentlichen Beratung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO).
[15] Mit ihrem gegen den Schuldspruch 1/1, 1/5, 3 und 4 und (nominell auch) gegen den Sanktionsausspruch gerichteten Vorbringen war die Nichtigkeitsbeschwerde ebenso wie die Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe auf die Kassation zu verweisen.
[16]Hinzugefügt sei, dass der Tatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG (in der – ungeachtet wiederholter Änderungen des gesetzlichen Umfelds dieser Bestimmung – weiterhin geltenden Fassung BGBl 1975/335) von den jeweiligen Tatzeitpunkten bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz unverändert geblieben ist. Urteilszeitrecht und Tatzeitrecht sind daher hier unter dem Aspekt der Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO, dazu im gegebenen Zusammenhang RIS-Justiz RS0087102) ident (jüngst 13 Os 35/25h).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen:
[17] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 66 S 3) der Anträge (ON 61 S 11 und 12) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
[18]Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Bauwesen zum Beweis dafür, dass es zu keiner Überzahlung der * R* GmbH an die P* GmbH gekommen ist, dies insbesondere im Hinblick auf alle Bauvorhaben, welche die P* GmbH für die * R* GmbH errichtet habe (ON 61 S 11), verfiel schon deshalb zu Recht der Abweisung, weil der Umstand der Überzahlung nach der Aktenlage Gegenstand des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida im gegen den Angeklagten zu AZ 11 Hv 170/16p ergangenen Urteil des Landesgerichts Wels vom 23. Jänner 2018 war (US 19 iVm ON 15.2 [RIS-Justiz RS0112232]).
[19]Weshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Steuerwesen, Rechnungswesen, Wettbewerbsökonomie geeignet sein sollte, das Unterbleiben eines Zuflusses in der Höhe von 180.000 Euro (von der L* GmbH) an die * I* GmbH zu beweisen, ließ der diesbezügliche Antrag (ON 61 S 12) nicht erkennen. Solcherart zielte das Antragsvorbringen auf einen bloßen Erkundungsbeweis (siehe aber RIS-Justiz RS0099453 [T1] und Ratz , WK-StPO § 281 Rz 330).
[20]Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[21]Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (13 Os 138/03, SSt 2003/93; RIS-Justiz RS0118316).
[22]Indem die Mängelrüge aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, verlässt sie diesen Anfechtungsrahmen und wendet sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[23] Beim Ausspruch über die wirtschaftliche Eigentümerschaft des Angeklagten ging das Erstgericht davon aus, dass die Angaben des * L* und DI * W*, soweit sie danach trachteten, die Verantwortung des Beschwerdeführers zu bestätigen, gänzlich unglaubwürdig waren (US 18).
[24]Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit Details der Angaben dieser Personen war das Erstgericht unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778).
[25]Der der Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit zugrunde liegende kritisch-psychologische Vorgang, auf Grund dessen der Schöffensenat der Aussage der Angeklagten die Glaubwürdigkeit absprach, ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588 [T4]).
[26]Die für sich betrachtet keinen entscheidenden Aspekt für den Ausspruch einer entscheidenden Tatsache darstellende Annahme des Erstgerichts, wonach * B* sämtliche Projekte gekannt habe und darüber Auskunft geben konnte (US 17), kann aus Z 5 nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0116737 [T2]).
[27] Die Feststellung, wonach die * I* GmbH von der L* GmbH am 20. März 2013 180.000 Euro erhalten habe (US 9), erschloss das Erstgericht aus einer Bestätigung der * I* GmbH über den Erhalt des Geldbetrags (US 19 iVm ON 4 S 33). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist diese Herleitung mängelfrei. Dass die Zahlung von 180.000 Euro in der Buchhaltung keinen Niederschlag fand, nahm das Erstgericht ohnehin als erwiesen an (US 11 und 19). Dass es aus dem letzteren Umstand nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse zog, begründet keine Nichtigkeit (RISJustiz RS0098400 und RS0099438).
[28]Die Ableitung der Konstatierungen zur inneren Tatseite des § 33 Abs 1 FinStrG (US 15 f) aus dem äußeren Geschehensablauf (US 22) ist aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882).
[29]Soweit die Mängelrüge eine Begründung der Feststellungen zur Verkürzung von Umsatzsteuer (Schuldspruch 2) vermisst, die genau dazu angestellten Erwägungen des Erstgerichts (US 20) aber übergeht, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).
[30]Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5 oder Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
[31]Die erstgerichtliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) ist – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS-Justiz RS0106588 [T13]).
[32] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet auch sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
[33]Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902).
[34]Die Erklärung der Tatsachenrüge, wonach die Ausführungen zur „gemäß § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachten Nichtigkeit“ auch zu ihrem Inhalt erhoben werden, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
[35]Soweit sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gegen die rechtliche Annahme verdeckter Ausschüttungen wendet und Verjährung behauptet (Z 9 lit b), ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der Feststellungen des Erstgerichts entwickelt, wonach die in Rede stehenden Vorteilszuwendungen keinem Fremdvergleich standhalten (US 15), und überdies die Urteilskonstatierungen übergeht, wonach * B* im Tatzeitraum nicht nur Machthaber, sondern (wirtschaftlich betrachtet) der Alleineigentümer aller angeführten Gesellschaften war, die als Geschäftsführer und Gesellschafter im Firmenbuch eingetragenen Personen für ihn nur als „Strohleute“ fungierten, also vorgeschobene Personen waren, die im eigenen Namen für ihn handelten und diese Treuhänderstellung verheimlichten (US 6 und 7), verfehlt sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[36] Dass vom Vorsatz des Angeklagten umfasste (US 15) verdeckte Vorteilsgewährungen an ihn und an ihm nahestehende Personen, die das Einkommen der den Vorteil gewährenden Gesellschaften jeweils minderten und (bei Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe) ihre Wurzel in dieser verborgenen Anteilsinhaberschaft hatten (US 7 ff, 17 und 18 ff), keine verdeckte Ausschüttungen sein können, wird ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (siehe aber RISJustiz RS0116565).
[37] Aus den im Rechtsmittel angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen. Nach den Feststellungen des Erstgerichts liegt nämlich im Unterschied zum dort zu beurteilenden Sachverhalt kein Fall einer bloßen Vorteilszuwendung an den an der Körperschaft nicht beteiligten Machthaber, sondern eine Vorteilszuwendung an den wirtschaftlichen Eigentümer vor (US 6 bis 10 [dazu VwGH 19. 9. 2007, 2004/13/0108 sowie Raab/Rennerin R/S/V, Die Körperschaftsteuer – KStG 1988 § 8 Rz 718]), womit die Argumentation, ein Machthaber könne kein Vorteilsempfänger im Sinn des § 8 Abs 2 KStG sein, von vornherein ins Leere geht.
[38] Weshalb es bei Berechnung der (hinterzogenen) Kapitalertragsteuer auf das Ausmaß der Beteiligung des Anteilsinhabers ankommen sollte, lässt die Rüge offen (siehe aber erneut RISJustiz RS0116565).
[39]In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO ebenso wie die von der Erklärung, „volle Berufung“ anzumelden (ON 68 S 2), umfasste, im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO), Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 76 S 2) schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[40] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RISJustiz RS0101558), gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.