Art. 1 § 11 Behandlung aller Beteiligten als Täter. — FinStrG
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Art. 1 § 11 FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 11 Behandlung aller Beteiligten als Täter.
…Behandlung aller Beteiligten als Täter. § 11. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt…
Art. 1 § 13 Strafbarkeit des Versuches.
…Strafbarkeit des Versuches. § 13. (1) Die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. (2…
Art. 1 § 146
…1) Das Zollamt Österreich kann bei geringfügigen Finanzvergehen durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46, 48…
Art. 1 § 38a Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung
…Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung § 38a. (1) Wer, ohne den Tatbestand des § 39 zu erfüllen, a) die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach…
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