§ 6 B. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge.
§ 6 B. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge. — BAO
§ 6 B. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge. — BAO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
Inkrafttretungsdatum
19. April 1980
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12043777
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).
(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.