Art. 1 § 196a Zu § 31 — FinStrG
Das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen obliegt dem Landesgericht als Schöffengericht.
Art. 1 § 196a FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 196a Zu § 31
…2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung. Zum 2. Hauptstück Zu § 31 § 196a. Das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen obliegt dem Landesgericht als Schöffengericht.…
Art. 1 § 228a Zu § 196a und § 393a
…Zu § 196a und § 393a § 228a. (1) Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, gilt für den Ersatzanspruch § 196a StPO. (2) Wird ein wegen…
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