Art. 1 § 196a Zu § 31
In Kraft seit 01. Januar 2021
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FinStrG
Gliederung
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
DRITTER UNTERABSCHNITT. Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen
2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung. Zum 2. Hauptstück
Art. 1 § 196a Zu § 31
Das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen obliegt dem Landesgericht als Schöffengericht.
Art. 1 § 196a FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 196a Zu § 31
…2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung. Zum 2. Hauptstück Zu § 31 § 196a. Das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen obliegt dem Landesgericht als Schöffengericht.…
Art. 1 § 228a Zu § 196a und § 393a
…Zu § 196a und § 393a § 228a. (1) Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, gilt für den Ersatzanspruch § 196a StPO. (2) Wird ein wegen…
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