Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 24 Sonderbestimmungen für Jugendstraftaten
…1988), die vom Gericht zu ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen dieses Hauptstückes die §§ 5 Z 6, 7, 8 Abs. 1 und 2, und §§ 12 bis 16 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 mit der Maßgabe, dass § 204 StPO nicht anzuwenden ist. (2) Für Jugendstraftaten, die von der Finanzstrafbehörde zu…
Art. 9 (Anm.: aus BGBl. Nr. 599/1988, zu den §§ 7, 24, 26, 41 und 47, BGBl. Nr. 129/1958)
…Nr. 129/1958) (1) Der dritte und vierte Abschnitt dieses Bundesgesetzes, die durch den Art. II geänderten Bestimmungen des Strafgesetzbuches und die durch Art. V Z 1 bis 4 geänderten Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil oder Erkenntnis in erster Instanz gefällt worden…
Art. 1 § 230 Zu den §§ 409 und 409a.
…Zu den §§ 409 und 409a. § 230. (1) Die Geldstrafe kann auch nach dem Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe bezahlt werden. Sie verringert sich im Verhältnis zu dem verbüßten Teil der Ersatzfreiheitsstrafe. Wird nicht die…
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