RS0089835 – OGH Rechtssatz
Für die Begründung der Mittäterschaft ist der Umstand wesentlich, dass der einzelne Täter - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mindestens einem anderen - eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt. Die einzelnen - von einem gemeinsamen Vorsatz getragenen - Ausführungshandlungen sind sohin rechtlich gleichwertig, weil jede die unmittelbare Täterschaft im Sinn des § 12 erster Fall StGB begründet. Die Feststellung, welche von mehreren konkreten Ausführungshandlungen von einem bestimmten Mittäter gesetzt wurde, betrifft daher keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Somit sind Wahlfeststellungen dahin, welche von mehreren Ausführungshandlungen ein bestimmter Mittäter gesetzt hat, zulässig.