Die Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Finanzvergehen ist im § 53 Abs 1 lit e FinStrG zwingend vorgeschrieben, ohne daß das Gesetz eine Unterscheidung trifft, in welcher Erscheinungsform - ob als Täter, Mitschuldiger oder Teilnehmer - der Beschuldigte diese Vergehen begangen hat. Es sind daher auch die strafbestimmenden Wertbeträge solcher zusammentreffender Finanzvergehen, die ein Beschuldigter in der Form der Mitschuld begangen hat, zusammenzurechnen.
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