(1) Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist jede nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.
(2) Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.
(3) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.
Rückverweise
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 198 Zu § 36
…gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist das Gericht örtlich zuständig (§ 36 StPO), in dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) seinen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 hatte oder davor zuletzt gehabt hatte. Fehlt es an einem solchen Ort oder…
JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 29 Örtliche Zuständigkeit
… 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.…
VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
§ 8a Ausübung der der Staatsanwaltschaft vorbehaltenen Befugnisse
…1) Besteht bei einem vermuteten Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung der Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gemäß § 1 Abs. 1 StPO, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Staatsanwaltschaft als andere Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b VBKVO zu befassen. Die zuständige…
HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 17 Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen
…und andere Folgemaßnahmen nach Z 1 nicht in Betracht kommen. Für das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gelten ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO) ausschließlich die Bestimmungen der StPO und des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK G, BGBl. I Nr. 72/2009…
§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
…und 5 ausgenommen sind; 4. die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO); 5. Informationen, die einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft in einem Seelsorgegespräch anvertraut wurden.…