JudikaturOLG Graz

4R93/25s – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
20. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Rechtssache der erstklagenden Partei A* GesmbH, FN **, **, und der zweitklagenden Partei Dr. B*, geboren am **, Pensionist, **, beide vertreten durch Pacher Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Graz, gegen die erstbeklagte Partei C* GmbH Co KG, FN **, und die zweitbeklagte Partei D* GmbH, FN **, beide **, beide vertreten durch Eger/Gründl Rechtsanwälte OG in Graz, wegen EUR 250.000,00 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Parteien (Berufungsinteresse EUR 250.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. März 2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 5.132,86 (darin EUR 855,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .

Text

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Fälligkeit des offen aushaftenden Kaufpreisrests aus dem Verkauf zweier Liegenschaften von den Klägern an die Erstbeklagte, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, wegen (behaupteter) Bedingungsvereitelung durch die Erstbeklagte. Dem liegt folgender vom Erstgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde:

Mit Kaufvertrag vom 11. April 2017 erwarb die Erstbeklagte von der Erstklägerin und dem Zweitkläger zwei Liegenschaften bestehend aus mehreren Grundstücken samt darauf befindlichen Gebäuden. Der vereinbarte Kaufpreis betrug EUR 10,250.000,00, der in fünf Teilzahlungen geleistet werden sollte. Die Erstbeklagte hat den vereinbarten Kaufpreis mit Ausnahme der hier strittigen Kaufpreisrate von EUR 250.000,00 bereits bezahlt.

Zur Vorgeschichte zum Verkauf :

Die gewerberechtliche Nutzung der Liegenschaften (teils als Schotterbetrieb) führte immer wieder zu Problemen mit der Nachbarschaft, insbesondere mit der Nachbarin E*. Die Erstklägerin und der Zweitkläger wollten die Liegenschaften nach deren Umwidmung für Wohnbau weiterveräußern. Sie erhielten von der Stadt ** die Information, dass ein Bebauungsplan nur dann möglich sein werde, wenn auch die Nachbarn F* und E* ihre Betriebsstättengenehmigungen hinsichtlich jener Teilstücke, die in die Verkaufsliegenschaften hineinragen, zurücklegen würden. Der Nachbar F* signalisierte seine grundsätzliche Bereitschaft zur Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigung. Mit der Nachbarin E* führten die Erstklägerin und der Zweitkläger kein Gespräch. Sie gingen davon aus, dass sie wegen wiederholter Beschwerden über den Gewerbebetrieb am Verkaufsgegenstand und dem Wunsch einer Umwidmung in Wohngebiet ihre Betriebsstättengenehmigung zurücklegen werde.

Der zwischen der Erstklägerin als Rechtsnachfolgerin der G* GmbH und dem Zweitkläger als Verkäufer einerseits und der Erstbeklagten als Käuferin andererseits abgeschlossene Kaufvertrag vom 11. April 2017 lautet auszugsweise :

„[…]

3.1. Der Kaufpreis wird wie folgt vereinbart:

Der Kaufpreis für den gesamten Kaufgegenstand beträgt EUR 10,250.000,00.

[…]

3.2.4. Ein weiterer Kaufpreisteil (Kaufpreisrate 3) in Höhe von EUR 500.000,00 (in Worten: Euro fünfhunderttausend) ist einzuzahlen, sobald die Eintragung im Verdachtsflächenkataster gelöscht ist sowie sobald die Rücklegung aller gewerberechtlichen Betriebsstättengenehmigungen (sowohl betreffend den Kaufgegenstand als auch betreffend die Nachbargrundstücke E* [...]; F* [...] nachweislich erfolgt ist; diese Rate kann somit auch erst nach Kaufpreisrate 4 fällig werden.

[…]

6.2. Die kaufende Partei erwirbt die kaufgegenständlichen Gebäude zum Zweck, diese abzureißen und neu zu bebauen.

[…]

9.1. Derzeit sind die vertragsgegenständlichen Liegenschaften als „Industrie- und Gewerbegebiet“ gewidmet; ein Teil des Kaufgegenstands ist im Verdachtsflächenregister ausgewiesen.

9.2. Mit Flächenwidmungsplan 4.0 soll die Änderung der Widmung auf WA 0,3 bis 0,6 beschlossen werden; die Liegenschaft soll aus dem Verdachtsflächenregister gelöscht werden.

9.3. Diesbezüglich ist die kaufende Partei verpflichtet, alle hierzu notwendigen Handhabungen zu setzen und Anträge zu stellen. Die verkaufenden Parteien verpflichten sich im Gegenzug, alle erforderlichen Unterschriften auf den entsprechenden Anträgen zu leisten.“

Von beiden Streitteilen war bei Kaufvertragsunterfertigung geplant und übereinstimmend gewollt, dass der Vertragsgegenstand künftig für Wohnbauzwecke verwendet wird. Die Erstbeklagte erwarb den Verkaufsgegenstand mit dem Ziel, ein Wohnbauprojekt zu verwirklichen.

Den Beklagten wurde vor Kaufvertragsunterfertigung seitens der Erstklägerin und dem Zweitkläger nicht kommuniziert, dass die hierfür notwendige Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigung seitens der Nachbarin E* infolge Streitigkeiten in der Vergangenheit Probleme bereiten könnte [a] .

Vertragspunkt 3.2.4 (Kaufpreisrate 3 über EUR 500,000,00) wurde von den Streitteilen deshalb so vereinbart, weil ihnen bei Unterfertigung des Kaufvertrags bekannt war, dass die Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen am Verkaufsgegenstand selbst sowie der Nachbarn F* und E* sowie die Löschung der Eintragung aus dem Verdachtsflächenkataster von der Stadt ** vorgegebene Voraussetzungen für die Erwirkung eines Bebauungsplans sind, dass es also nur durch die Rücklegung aller Betriebsstättengenehmigungen möglich ist, den Verkaufsgegenstand, wie vereinbart, tatsächlich für Wohnbau nutzen zu können.

Den Kaufvertragsparteien war bewusst und von ihnen übereinstimmend gewollt, dass, sollten die Betriebsstättengenehmigungen betreffend den Verkaufsgegenstand sowie der Nachbarn E* und F* allesamt nicht zurückgelegt werden, die verkaufenden Parteien den Restkaufpreis von damals noch EUR 500.000,00 (Kaufpreisrate 3) mangels Fälligkeit niemals ausbezahlt erhalten würden und dass das diesbezügliche Risiko bei der Erstklägerin und dem Zweitkläger lag.

Nach Kaufvertragsunterfertigung fanden mehrere Termine und Korrespondenzen zwischen den Nachbarn E* und F* einerseits und den Beklagten andererseits statt. Die Beklagten versuchten die Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigung der Nachbarn zu erwirken. Dabei stellte sich für die Beklagten erstmals heraus, dass der Zweitkläger und die Nachbarin E* zerstritten waren und sie dem Zweitkläger auf keinen Fall einen Gefallen tun wollte [a] . Die Nachbarin E* war nicht bereit ihre Betriebsstättengenehmigung zurückzulegen. Versuche der Beklagten ihren Grundstücksteil – auch um einen über dem Marktpreis liegenden Kaufpreis – zu kaufen, scheiterten. Der Nachbar F* legte seine Betriebsstättengenehmigung ebenfalls nicht zurück. Versuche der Beklagten, mit der Stadt ** eine andere Lösung zu erzielen, welche keiner Mitwirkung der Nachbarn bedurfte, waren nicht erfolgreich. Trotz diverser Bemühungen der Beklagten konnte jahrelang keine Lösung gefunden werden, um ein Wohnbauprojekt zu verwirklichen. Schließlich unterfertigten die Streitteile einen Nachtrag zum Kaufvertrag vom 13. April 2023 betreffend die Auszahlung der dritten Kaufpreisrate, der auszugsweise lautet wie folgt:

„[…]

2. ÄNDERUNGEN DES KAUFVERTRAGS

2.1. Vor dem Hintergrund, dass die Zurücklegung aller gewerberechtlicher Betriebsstättengenehmigungen (sowohl betreffend den Kaufgegenstand als auch betreffend die Nachbargrundstücke [...]) mit Stand März 2023 nach wie vor nicht erfolgt ist und aus derzeitiger Sicht nicht absehbar, wann mit der Rücklegung aller gewerberechtlicher Betriebsstättengenehmigung tatsächlich zu rechnen ist, kommen die Vertragsteile überein, die Auszahlungsbedingungen betreffend der Kaufpreisrate 3 des gegenständlichen Kaufvertrags wie folgt zu ändern:

2.1.1. Ein Teilbetrag von EUR 250 000,00 [...] wird mit allseitiger Unterfertigung dieses Nachtrags zum Kaufvertrag […] fällig; […]

2.1.2. Hinsichtlich des verbleibenden Restkaufpreises von EUR 250 000,00 vereinbaren die Vertragsteile, dass sich an den Voraussetzungen für den Eintritt der Fälligkeit nichts ändert; dieser Kaufpreisteil ist somit nach wie vor mit erfolgter Rücklegung der in Punkt 2.1. genannten Betriebsstättengenehmigungen zur Zahlung fällig. […]

3. SONSTIGES

Die übrigen Bestimmungen des Kaufvertrags vom 11. April 2017 bleiben unverändert aufrecht.“

Bei Unterfertigung des Nachtrags gingen die Streitteile davon aus, dass die Nutzung für Wohnbau künftig (irgendwann) möglich sein wird, die restlichen EUR 250.000,00 nicht ausbezahlt werden, bis alle Betriebsstättengenehmigungen zurückgelegt werden, und dass das diesbezügliche Risiko weiterhin bei der Erstklägerin und dem Zweitkläger liegt.

Im September 2023 erhielt die Erstbeklagte ein Kaufanbot für die Liegenschaften, welches die Beklagten annahmen. Der Kaufvertrag wurde von ihnen am 20. Oktober 2023 unterfertigt. In diesem wurden die zwischen den Streitteilen vereinbarten Auszahlungsmodalitäten betreffend die offenen EUR 250.000,00 nicht übernommen; eine Nutzung zu Wohnzwecken wurde nicht vereinbart. Ein Bebauungsplan (und damit einhergehend die Zurücklegung aller Betriebsstättengenehmigungen) ist nur für Wohnzwecke, nicht aber für die Verwendung als Gewerbeimmobilie zu erwirken.

Der aktuelle Flächenwidmungsplan sieht bereits eine „überlagerte Widmung“ vor. Zu dem Zeitpunkt, in dem alle Betriebsstättengenehmigungen (betreffend den Verkaufsgegenstand und die Nachbarn) zurückgelegt werden, tritt automatisch die Widmung für Wohnzwecke für den Vertragsgegenstand in Kraft. Es ist nicht feststellbar, dass die Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen hinsichtlich des Verkaufsgegenstands und durch die Nachbarn E* und F* in Zukunft nicht mehr erfolgen kann.

Die Kläger begehren von den Beklagten die Zahlung des offenen Kaufpreisrests von EUR 250.000,00. Die Erstbeklagte habe den vereinbarten Bedingungseintritt treuwidrig vereitelt, indem sie den Verkaufsgegenstand mit Kaufvertrag vom 20. Oktober 2023 gewinnbringend und bedingungsfrei weiterveräußert habe. Dadurch habe die Erstbeklagte gegen ihre vertragliche Pflicht zur Förderung des Bedingungseintritts verstoßen. Es wäre an ihr gelegen, die zum Bedingungseintritt notwendige Rücklegung der Betriebsstättengenehmigungen durch die Nachbarn zu erwirken. Der Verkauf sei ausschließlich zum Zweck der Wohnbauerrichtung abgewickelt worden. Bei Kenntnis über die Absicht zur Weiterveräußerung hätten die Erstklägerin und der Zweitkläger dem Verkauf in dieser Form nicht zugestimmt. Durch die bedingungsfreie Weiterveräußerung habe die Erstbeklagte konkludent auf die aus Liquiditätsgründen gewährte Zahlungserleichterung durch bedingte Fälligkeit der Klagsforderung verzichtet. Die Berufung der Beklagten auf die mangelnde Fälligkeit sei rechtsmissbräuchlich.

Die Beklagten wenden die mangelnde Fälligkeit der Klagsforderung ein. Die vereinbarte Bedingung sei noch nicht eingetreten. Trotz intensiver Bemühungen, zu denen die Erstbeklagte nicht verpflichtet gewesen wäre, sei es ihr nicht gelungen, von den Nachbarn eine Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen zu erwirken. Auch Bemühungen, durch alternative Lösungen das geplante Wohnbauprojekt zu realisieren, seien gescheitert. Das Risiko für die Fälligkeit der Klagsforderung sei bei der Erstklägerin und dem Zweitkläger angesiedelt worden. Die Weiterveräußerung ändere nichts daran, dass die vereinbarte Bedingung nicht eingetreten sei. Diese sei nach wie vor aufrecht und die restliche Kaufpreiszahlung im Fall der Rücklegung der Betriebsstättengenehmigungen fällig. Aufgrund der steigenden Zinsenbelastung und der sich verschärfenden Lage am Immobilienmarkt seien sie gezwungen gewesen den Verkaufsgegenstand weiter zu veräußern. Ein treuwidriges Verhalten liege nicht vor. Es stünde ihnen eine Gegenforderung von EUR 520.024,40 zu, die einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung gegenüber kompensando eingewandt werde. Diese Forderung resultiere aus entstandenen Kosten für die Entfernung von Lärmschutzwallen, welche vereinbarungsgemäß von der Erstklägerin und dem Zweitkläger zu tragen gewesen wären.

Mit der angefochtenen Entscheidung weist das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtet die Kläger zur ungeteilten Hand zum Prozesskostenersatz an die Beklagten. Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt – der in Ansehung der kursiv gehaltenen Passagen von den Klägern bekämpft wird, ansonsten im Rechtsmittelverfahren unstrittig ist – sowie den weiteren auf den Urteilsseiten 4 bis 10 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, folgert es rechtlich :

- Der bedingt Verpflichtete müsse alles tun und vorkehren, was notwendig sei, um den Eintritt der Bedingung erfüllen zu können, und müsse alles unterlassen, was die Erfüllung verhindern würde.

- Jede Beeinflussung des Ablaufs der Ereignisse wider Treu und Glauben sei unzulässig.

- Werde der Eintritt einer Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gelte die Bedingung als eingetreten.

- Ob eine treuwidrige Bedingungsvereitelung vorliege, richte sich nach dem (hypothetischen) Willen redlicher und vernünftiger Vertragsparteien.

- Im vorliegenden Fall liege das Risiko der allfälligen Nichtzurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen bei der Erstklägerin und dem Zweitkläger; dies sei von den Streitteilen explizit so gewollt gewesen. Die Beklagten hätten ihrer Mitwirkungspflicht entsprochen und laufend versucht, die Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen zu erwirken. Unter den festgestellten Umständen kann bei objektiver Betrachtung die Weiterveräußerung des Verkaufsgegenstands nicht als treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts gewertet werden. Die Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen sei nach wie vor möglich und die diesbezüglich getroffene Negativfeststellung gehe zu Lasten der Erstklägerin und des Zweitklägers. Da die Auszahlungsbedingung weder treuwidrig vereitelt noch eingetreten sei, sei die Klagsforderung noch nicht fällig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Erstklägerin und des Zweitklägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel. Sie beantragen das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Die Beklagten erstatten eine Berufungsbeantwortung .

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung– über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war – ist nicht berechtigt .

A) Zur Beweisrüge

1. Die Berufungswerber bekämpfen die Feststellungen [a] und begehren – im Wesentlichen gestützt auf die Aussage des Zweitklägers – nachstehende Ersatzfeststellungen:

„Den Beklagten wurde vor Kaufvertragsunterfertigung seitens der Kläger kommuniziert, dass der Zweitkläger mit der Nachbarin E* zerstritten war.

Dabei stellte sich für die Beklagten heraus, dass die Nachbarin E* dem Zweitbeklagten auf keinen Fall einen Gefallen tun wollte.“

Die angestrebten Ersatzfeststellungen seien rechtlich von Relevanz, weil den Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Kläger – aufgrund der persönlichen Differenzen zwischen dem Zweitkläger und der Nachbarin E* – selbst eine Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigung nicht würden erwirken können. Vielmehr seien die Beklagten verpflichtet gewesen, aktiv auf den Bedingungseintritt hinzuwirken. Da die Beklagten ihre Bemühungen nach der Veräußerung eingestellt hätten, würden sie gegen ihre vertragliche Mitwirkungspflicht und damit wider Treu und Glauben agieren.

1.1. Nach dem für das österreichische Zivilprozessrecht geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht und eine von mehreren widersprechenden Darstellungen mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann. Dabei spielen der persönliche Eindruck, die Kenntnis von Lebensvorgängern, Erfahrungen und Menschenkenntnisse eine entscheidende Rolle ( Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO Rz 4f). Daraus folgt, dass die Beweiswürdigung erst dann erfolgreich angefochten werden kann, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel daran rechtfertigen könnten. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Der bloße Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen zugelassen hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 482 Rz 6).

1.2. Die bekämpften Feststellungen sind im Hinblick auf die vorliegenden Beweisergebnisse nicht zu beanstanden. Das Erstgericht hat in seiner ausführlichen (Urteilsseiten 10 bis 13) und sorgfältigen Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar begründet, warum es die bekämpften Tatsachen als erwiesen angenommen hat. Die gegen die überzeugenden Erwägungen des Erstgerichts ins Treffen geführten Bedenken der Berufungswerber sind nicht stichhaltig. Auf die Richtigkeit der Entscheidungsgründe kann daher gemäß § 500a ZPO verwiesen werden. Im Konkreten ist ihnen nur noch zu erwidern:

1.2.1. Die Berufungswerber argumentieren, die beiden vom Erstgericht zur Begründung der kritisierten Feststellungen herangezogenen Zeugen Ing. H* und Dr. I* seien in die Vertragsverhandlungen und Vorgespräche mit dem Zweitkläger nicht persönlich involviert gewesen, vielmehr habe der Zweitkläger mit anderen Mitarbeitern der Beklagten persönlichen Kontakt gehabt. Somit wären aufgrund seiner lebensnahen Schilderung die Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen.

Bei ihrer Argumentation übersehen die Berufungswerber, dass der Zweitkläger selbst aussagte: „Hauptakteure für den Kaufvertrag vom 11.4.2017 waren meine Person als Geschäftsführer der jetzt Erstklägerin und vonseiten der beklagten Parteien war dies der damalige Geschäftsführer Ing. H*. Wir kannten uns damals noch nicht, wir haben uns über Vermittlung eines Schotterunternehmens kennengelernt und so kam es dann dazu, dass wir Vertragsverhandlungen in Bezug auf den Liegenschaftsverkauf tätigten. Dass wir die Kaufpreisraten, wie in Beilage ./A vermerkt, mit unterschiedlichen Teilzahlungen vereinbarten, [...]“ (ON 12 S 4). Somit gab der Zweitkläger selbst an, die Vertragsverhandlungen mit Ing. H* geführt zu haben. Schließlich gab er weiters an, ihm die Vorgeschichte betreffend die Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen offen dargelegt zu haben. Wenn sich nun die Berufungswerber darauf berufen, der Zweitkläger hätte mit „anderen Mitarbeitern der beklagten Parteien“ – mit welchen lässt er im Dunkeln – persönlichen Kontakt gehabt, so spricht dieser Umstand für die mangelnde Zuverlässigkeit seiner Aufgaben und es bleibt für die angestrebte Ersatzfeststellung auf Basis seiner Aussage kein Raum. Der Zeuge Ing. H* sagte aus, die Vorgespräche und Ausverhandlungen in Bezug auf den Verkaufsgegenstand geführt zu haben, jedoch nicht mit dem Zweitkläger, sondern mit dem Generalmieter der veräußerten Liegenschaft, was der Zweitkläger im Rahmen seiner ergänzenden Einvernahme schließlich zugestand. Wenn sich die Berufungswerber nunmehr auf ein Gespräch des Zweitklägers mit Vertretern der Stadt ** und einem Mitarbeiter der Beklagten berufen, anlässlich dessen er sein Verhältnis zur Nachbarin E* offengelegt haben will, so ist ihnen zu erwidern, dass eine derart wesentliche Information wohl von dem Mitarbeiter an die Beklagten weitergeleitet worden wäre. Abgesehen davon gab der Zweitkläger dezidiert an, die Information über die Vorgeschichte Ing. H* erteilt zu haben, mit dem er persönlich – wie nunmehr in den Berufungsausführungen, nicht aber in seiner Parteienaussage zugestanden – nie sprach. Schließlich gab der Zeuge Ing. H* dezidiert an, dass von Verkäuferseite der Anschein erweckt worden wäre, dass es [gemeint: die Erwirkung der Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen] leicht gehen werde, und dass nie kommuniziert worden sei, dass es mit den Nachbarn schwer werden würde (ON 12 S 21).

1.2.2. Auch die Argumentation, dass der Zweitkläger kein Motiv gehabt hätte, seine Animosität zur Nachbarin E* zu verschweigen, verfängt nicht. Er hatte offenkundig großes Interesse am Verkauf der Liegenschaften, welche die Erstbeklagte ausschließlich zum Zweck der Verwirklichung eines Wohnbauprojekts erwarb. Schließlich gab der Zeuge Ing. H* an, dass er die Finger von der Liegenschaft gelassen hätte, wenn er von auftauchenden Problemen schon damals gewusst hätte. Damit liegt aber das Motiv des Zweitklägers auf der Hand, allfällige Schwierigkeiten bzw Konflikte mit der Nachbarin, auf deren Mitwirken die Beklagten angewiesen waren, nicht zu erwähnen, um den angestrebten Verkauf nicht zu gefährden.

2. Die Berufungswerber bekämpfen weiters nachstehende Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner Beweiswürdigung als „versteckte Feststellung“: „ Wiewohl dem Wortlaut der Beilage ./A keine explizite vertragliche Verpflichtung zu entnehmen sei , wonach die Beklagten auf den Eintritt der Bedingung aktiv hinzuwirken hätten, hat sich gezeigt, dass die Beklagten (bzw ihre Muttergesellschaft) dennoch diverse Bemühungen gegenüber der Nachbarn und der Stadt ** setzten, was mit Blick auf den – von beiden Seiten stets betonten – Vertragszweck der Verwirklichung eines Wohnbauprojekts durchaus nachvollziehbar erscheint.“ Diese Feststellung sei aktenwidrig, weil sich aus der Vertragsurkunde Beilage ./A eine Verpflichtung der Käuferseite ergebe, alle notwendigen Schritte zu setzen, damit die für die Erwirkung der Umwidmung erforderlichen Voraussetzungen – Zurücklegung der Betriebsstätten-genehmigungen – erreicht werden können. Sohin werde auf Basis der Urkunde Beilage ./A nachstehende Ersatzfeststellung begehrt:

„Die Beklagten haben entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung bis zum Frühjahr 2023 diverse Bemühungen gegenüber den Nachbarn und der Stadt ** gesetzt.“

Diese Ersatzfeststellung sei relevant, weil sich aus ihr ergebe, dass die Beklagten aktiv zur Herbeiführung des Bedingungseintritts verpflichtet gewesen seien. Eine Mitwirkungspflicht der Beklagten ergebe sich somit bereits aus der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien.

2.1. Das Erstgericht hat den Vertragsinhalt, insbesondere die Vertragspunkte 9.2. und 9.3 ohnedies konkret festgestellt, aus denen sich ergibt, das die kaufende Partei verpflichtet ist, alle zur Änderung der Widmung auf WA 0,3 bis 0,6 notwendigen Handhabungen zu setzen und Anträge zu stellen. Ob aufgrund dieses Vertragstexts eine Verpflichtung der Beklagten bestand, auf den Bedingungseintritt aktiv hinzuwirken, ist eine Frage der Vertragsauslegung, somit der rechtlichen Beurteilung und keine Tatfrage. Die Ausführungen des Erstgerichts werden somit nicht als (dislozierte) Feststellung übernommen, weil es sich dabei in Wahrheit um Rechtsausführungen handelt. Dasselbe gilt für den Passus in der angestrebten Ersatzfeststellung „entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung“, sodass die Ersatzfeststellung insoweit nicht in Betracht kommt. Im Übrigen stellt das Erstgericht die bis in Frühjahr 2023 andauernden Bemühungen der Beklagten, welche die Berufungswerber festgestellt haben wollen, ohnedies fest (US 8 iVm US 12).

3. Das Berufungsgericht übernimmt daher – mit Ausnahme der bekämpften Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner Beweiswürdigung, bei denen es sich um eine rechtliche Beurteilung handelt – die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.

B) Zur Rechtsrüge

1.1. Die Berufungswerber wenden sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Beklagten hätten ihrer Mitwirkungspflicht entsprochen. Es übersehe, dass die Verpflichtung zur Zurücklegung nicht nur die Nachbarliegenschaft, sondern auch den Vertragsgegenstand selbst umfasse. Nach dem Verkauf sei die Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen und die Beendigung der übernommenen Bestandsverhältnisse betreffend den Vertragsgegenstand in der alleinigen Sphäre der Erstbeklagten gelegen. Diese habe hingegen die Liegenschaften an einen Dritten veräußert, ohne dafür zu sorgen, dass die Gewerbeberechtigungen hinsichtlich des Vertragsgegenstands zurückgelegt seien. In diesem Zusammenhang begehren die Berufungswerber nachstehende ergänzende Feststellungen:

„Zum Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft an die Erstbeklagte bestanden hinsichtlich des Vertragsgegenstands aufrechte Pachtverträge mit Gewerbebetrieben. Die [gemeint wohl:] Kläger waren laut Kaufvertrag verpflichtet, die Liegenschaft von allfälligen Bestandnehmern geräumt zu übergeben.“

„Die Beklagten wünschten in der Folge jedoch ausdrücklich die Aufrechterhaltung der Pachtverhältnisse, traten in diese ein und verlängerten diese in der Folge auch.“

„Der Kaufvertrag zwischen der Erstbeklagten und der J* GmbH vom 20. Oktober 2023 sieht vor, dass die Käuferin in die bestehenden Mietverhältnisse eintritt.“

„Der Kaufvertrag zwischen der Erstbeklagten und der J* GmbH vom 20. Oktober 2023 sieht keine Verpflichtung der Käuferin vor, dass die Betriebsstättengenehmigungen betreffend den Vertragsgegenstand zurückzulegen sind.“

1.2. Die Berufungswerber monieren weiters, das Erstgericht verkenne, dass die Beklagten auch hinsichtlich die Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen betreffend die Nachbarliegenschaften treuwidrig gehandelt hätten und streben insoweit nachstehende ergänzende Feststellungen an:

„Nach dem Verkauf der Liegenschaft setzten die Beklagten keine weiteren Schritte zur Erwirkung der Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen durch die Nachbarn.“

„Der Kaufvertrag zwischen der Erstbeklagten und der J* GmbH vom 20. Oktober 2023 sieht keine Verpflichtung des Käufers vor, sich um eine Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen durch die Nachbarn zu bemühen.“

1.3. Schließlich machen die Berufungswerber einen sekundären Feststellungsmangel geltend, weil das Erstgericht keine Feststellung – mit Ausnahme der kritisierten dislozierten im Rahmen der Beweiswürdigung – getroffen habe, welche der Vertragsparteien zur Erwirkung der Bedingungen verpflichtet gewesen sei. Sie streben nachstehende Zusatzfeststellung an:

„Es war die Aufgabe der Erstbeklagten, die Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen durch die Nachbarn E* und F* zu erwirken.“

1.4. Bei sämtlichen oben zu den Punkten 1.1. bis 1.2. angestrebten Zusatzfeststellungen handelt es sich entweder ohnedies um einen unstrittigen Sachverhalt im Sinne des § 267 ZPO oder dieser kann, soweit er sich aus dem unstrittigen Urkundeninhalt der Beilage ./D ergibt, der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrundegelegt werden (siehe dazu auch unten Punkt 2.4.). Die Beklagten haben nie substantiiert bestritten, dass sie in die bestehenden Pachtverhältnisse eingetreten sind. Wessen Aufgabe es war, die Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen zu erwirken, ist eine Frage der Vertragsauslegung und damit der rechtlichen Beurteilung (siehe dazu oben Punkt A.2.1.). Die Feststellungen des Erstgerichts in Zusammenschau mit dem unstrittigen Sachverhalt und dem Inhalt der unstrittigen Urkunden – insbesondere auch Beilage ./D - reichen zur rechtlichen Beurteilung aus. Die Feststellungsgrundlage ist aber nur mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Ein sekundärer Feststellungsmangel besteht damit nicht.

1.5. Im hier interessierenden Kaufvertrag samt Nachtrag vereinbarten die Vertragsparteien – soweit noch von Relevanz –, dass die noch offene Kaufpreisrate von EUR 250.000,00 zu bezahlen ist, sobald die Rücklegung aller gewerberechtlicher Betriebsstättengenehmigungen (sowohl betreffend den Kaufgegenstand als auch betreffend die Nachbargrundstücke) nachweislich erfolgt ist.

1.5.1. Ist ein Geschäft (hier teilweise) unter aufschiebender Bedingung abgeschlossen, so beginnen die Rechtswirkungen grundsätzlich erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt. Bei Ausfall der Bedingung treten die Wirkungen überhaupt nicht ein (RS0012681).

1.5.2. Ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag bindet bereits die Vertragspartner insoweit, als der bedingt Verpflichtete alles tun und vorkehren muss, was notwendig ist, um den Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen muss, was die Erfüllung verhindern würde (RS0017406). Dagegen verstößt jedes Verhalten, wodurch der Anspruch des bedingt Berechtigten vereitelt oder beeinträchtigt wird (aaO [T9]). Es muss insbesondere jeder Partner beim Versuch, die behördliche oder anderweitige Genehmigung zu erlangen, mitwirken; auf keinen Fall darf er die Genehmigung wider Treu und Glauben vereiteln (aaO [T3).

1.5.3. Bei einem bedingten Vertrag ist jede Beeinflussung des Ablaufs der Ereignisse wider Treu und Glauben unzulässig. Eine Partei darf demnach auf die Bedingung nicht in einer Art und Weise einwirken, die die andere nach dem Sinn und Zweck des Vertrags redlicherweise nicht erwarten konnte (RS0017391). Ob eine treuwidrige Bedingungsvereitelung vorliegt, richtet sich folglich nach dem (hypothetischen) Willen redlicher und vernünftiger Vertragsparteien, nach dessen Maßgabe zu beurteilen ist, wie weit der betreffenden Partei nach dem Vertragszweck eine Einflussnahme auf den Eintritt der Bedingung geboten, untersagt oder freigestellt war ( Beclin in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3§ 897 Rz 70; 9 Ob 49/23f [Rz 1]).

1.5.4. Wird der Eintritt einer Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten (RS0012728). Die Erfüllungsfiktion tritt stets ein, wenn eine Partei auf die Bedingung in einer Weise vereitelnd eingewirkt hat, welche die andere Partei nach dem Sinn und Zweck des Vertrags redlicherweise nicht erwarten konnte ( Rummel in Rummel/Lukas, ABGB 4§ 897 Rz 9 [Stand 1.11.2014, rdb.at]). Die Beurteilung, ob der Eintritt der Bedingung zu fingieren ist, stellt sich als ein Sonderfall ergänzender Vertragsauslegung dar. Eine treuwidrige und vertragswidrige Unterlassung, die zur Fiktion des Bedingungseintritts führte, kann nur dann angenommen werden, wenn eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestanden hat (RS0017486). Die Nichterfüllung jeder erlaubten und möglichen Bedingung durch den Vertragspartner muss nicht immer treuwidrig sein (9 Ob 49/23f [Rz 6]).

1.5.5. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist die Beurteilung des Erstgerichts, es liege keine treuwidrige Vereitelung der Bedingung vor, nicht korrekturbedürftig. Wie bereits das Erstgericht zutreffend darlegt, bemühte sich die Erstbeklagte über einen Zeitraum von sechs Jahren, die Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen durch die Nachbarn E* und F* zu erwirken. Faktum ist, dass die Erstbeklagte – trotz intensiver Bemühungen – die Bedingung nicht hat herbeiführen können. Wenn die Kläger der Erstbeklagten vorwerfen, sie habe die Betriebsstättengenehmigung auch für den Vertragsgegenstand nicht zurückgelegt, worin ein treuwidriges Verhalten liege, so ist ihr zu entgegnen: Solange nicht auch die beiden Nachbarn ihre Betriebsstättengenehmigungen zurücklegen, tritt die Bedingung ohnedies nicht ein. Dass die Erstbeklagte mit der Zurücklegung zuwartete, bis die Nachbarn ihre Genehmigungen zurücklegen, kann ihr einerseits nicht als treuwidriges Verhalten angelastet werden und war andererseits für den bisherigen Nichteintritt der Bedingung gar nicht kausal. Zweifelsohne erhoffte sich die Erstbeklagte aus dem mit den Klägern geschossenen Vertrag einen wirtschaftlichen Erfolg durch Realisierung eines Wohnbauprojekts. Mit diesem sollte nach den Vorstellungen der Beklagten bereits im Jahr 2019 begonnen und es sollte bereits 2022 fertiggestellt werden. Wenn die Erstbeklagte im Hinblick auf die lange andauernden Bemühungen zur Erwirkung der Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen durch die Nachbarn ihrerseits diese nicht zurücklegt, um Einnahmen aus den Bestandverträgen zu lukrieren und damit die laufenden Kosten für die Verkaufsliegenschaft teilweise abzudecken und damit ihre finanzielle Belastung zu reduzieren, so ist dies nicht zu beanstanden bzw als treuwidriges Verhalten gegenüber den Klägern anzusehen. Redlicherweise durften die Kläger, die wie die Beklagten nicht damit rechneten, dass die Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen durch die Nachbarn so lange dauern bzw bis dato nicht erfolgen würde, nicht erwarten, dass die Erstbeklagte – trotz der mangelnden Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen durch die Nachbarn – ihre Genehmigung zurücklegt, obwohl dies am Nichteintritt der Bedingung nichts ändert und damit ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil für die Erstbeklagte einhergegangen wäre. Solange die Nachbarn ihre Betriebsstättengenehmigungen nicht zurücklegen, ist auch die Erstbeklagte nicht gehalten, dies zu tun, weil sich am Nichteintritt der Bedingung nichts ändert.

1.5.6. Schließlich kritisieren die Berufungswerber, dass die Erstbeklagte die in ihrer Sphäre gelegene Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigung betreffend den Vertragsgegenstand nicht auf ihre Rechtsnachfolgerin überbunden und keine Verpflichtung auf die Käufer übertragen habe, die Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen bei den Nachbarn zu erwirken. Damit werfen sie der Erstbeklagten ein treuwidriges Verhalten durch Unterlassung (einer entsprechenden Vertragsgestaltung) vor, wobei sich die Frage stellt, ob die Bedingung durch diese Unterlassung überhaupt vereitelt wurde. Dabei handelt es sich um ein anspruchsbegründendes Element, das derjenige zu beweisen hat, der sich auf die Bedingungsvereitelung bzw die daran anknüpfenden Rechtsfolgen berufen möchte. Dementsprechend trifft insoweit grundsätzlich denjenigen die Beweislast, der aus der Eintrittsfiktion Ansprüche ableiten möchte (vgl Vonklich , Kausalitäts- und Beweislastfragen bei der treuwidrigen Bedingungsvereitelung in Zak 2019, 244), hier somit die Kläger. Das Erstgericht trifft die unbekämpfte Negativfeststellung, derzufolge nicht feststellbar ist, dass die Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen sowohl den Verkaufsgegenstand als auch die Nachbarn E* und F* betreffend, in Zukunft gar nicht mehr erfolgen kann (US 10). Damit steht aber nicht einmal fest, dass die Erstbeklagte durch ihr Verhalten bzw Unterlassen den Eintritt der Bedingung überhaupt vereitelt hat. Somit scheitert das auf die Fiktion des Bedingungseintritts gestützte Klagebegehren wegen treuwidriger Vereitelung schon daran, dass die (endgültige) Vereitelung gar nicht feststeht.

2. Die Berufungswerber meinen, das Beharren der Beklagten auf der Bedingung sei rechtsmissbräuchlich, weil ihr Interesse an der Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen endgültig weggefallen sei. Mit diesem Einwand habe sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt. Zudem begehren sie folgende ergänzenden Feststellungen:

„Zwischen der J* GmbH und der Erstbeklagten wurde für die streitgegenständliche Liegenschaft ein Kaufpreis von EUR 14 Millionen vereinbart. Der Kaufvertrag enthält keine Verpflichtung der Verkäuferin zur Entfernung der Erdwälle.“

„Die Erstbeklagte übernimmt in dem Kaufvertrag zwischen der Erstbeklagten und der J* GmbH vom 20. Oktober 2023 ausdrücklich keinerlei Haftung für die Möglichkeit der Erlangung von baubehördlichen Genehmigungen jeglicher Art.“

2.1. Den Berufungswerbern ist beizupflichten, dass im Hinblick auf die Weiterveräußerung der Liegenschaft davon auszugehen ist, dass das Interesse der Beklagten an der Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen weggefallen ist. Schließlich können sie ihr geplantes Wohnbauprojekt nicht mehr umsetzen und der Bedingungseintritt führt nur mehr zu ihrer Zahlungspflicht hinsichtlich des restlichen Kaufpreises. Allein aus diesem Umstand ist jedoch noch kein Rechtsmissbrauch durch die Beklagten abzuleiten.

2.2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist Rechtsmissbrauch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht, wenn also das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt (RS0026265 [T8]; 1 Ob 134/06x mwN). Legt ein Geschehen die Vermutung einer Schädigungsabsicht nahe, so ist es Sache dessen Urhebers, für sein Verhalten einen gerechtfertigten Beweggrund zu behaupten und zu beweisen (RS0117937).

2.3. Entgegen der Auffassung der Kläger ist für die Frage des Rechtsmissbrauchs zu beurteilen, ob das Verhalten der Beklagten, also der Verkauf der Liegenschaft und die Vertragsgestaltung mit der J* GmbH, rechtsmissbräuchlich war und nicht, ob ein Motiv oder Interesse an der Aufrechterhaltung der Bedingung durch die Beklagten besteht. Die Erstbeklagte erwarb die Liegenschaften zu dem Zweck, darauf ein Wohnbauprojekt zu verwirklichen, welches bereits im Jahr 2022 fertiggestellt sein sollte. Trotz intensiver Bemühungen ist es den Beklagten nicht gelungen, die für die Umsetzung ihres Projektes erforderliche Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen durch die Nachbarn zu erwirken. Schließlich hatten sie durch die zeitliche Verzögerung und negative Zinsentwicklung laufende Kosten zu tragen und die Projektumsetzung war nicht absehbar. Wenn davon ausgehend die Erstbeklagte den Entschluss fasste, ein ihr erstattetes lukratives Kaufanbot anzunehmen, so liegt darin ein gerechtfertigter Beweggrund für ihr Vorgehen. Schließlich lag nach dem übereinstimmenden Willen der Streitteile das Risiko, dass nicht alle Betriebsstättengenehmigungen zurückgelegt werden, bei den Klägern. Bei dieser Konstellation ist nicht davon auszugehen, dass zwischen den von den Beklagten durch den Weiterverkauf verfolgten Interessen, nämlich die laufende Kostenbelastung und das Risiko der nicht zeitnahen Umsetzbarkeit ihres Wohnbauprojekts nicht länger tragen zu müssen, und jenen der Kläger auf Zahlung des Restkaufpreises ein derart krasses Missverhältnis besteht, dass Rechtsmissbrauch vorliegt. In der Wahrung der eigenen wirtschaftlichen Interessen, welche die Beklagten mit dem geplanten Projekt zweifelsohne verfolgten, ist kein unlauteres Motiv zu erblicken. Schließlich ist es – trotz des Weiterverkaufs – nach wie vor möglich, dass die Bedingung in Zukunkft eintritt und damit der Restkaufpreis fällig wird, auch wenn ein diesbezügliches Interesse der Beklagten nicht mehr bestehen mag.

2.4. Der von den Klägern insoweit gerügte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor. Ein solcher bestünde nur dann, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen hat und daher Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen (RS0043480 [T15]; RS0043320 [T16]; RS0053317).

Die von den Klägern vorgelegte Urkunde Beilagen ./D (Kaufvertrag zwischen der Erstbeklagten und der J* GmbH) wurden von den Beklagten ihrem Inhalt nach nicht bestritten, deren Echtheit zugestanden (ON 9 S 2) und sie selbst hat sich in ihrem Vorbringen auf die Urkunde Beilage ./D berufen (ON 8 S 4). Da die Urkunde somit ihrem Inhalt nach unstrittig ist, konnte sie das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde legen, ohne dass es expliziter Feststellungen dazu bedurfte (vgl 7 Ob 8/02f, 1 Ob 128/07s, 3 Ob 24/15y; RS0040083, RS0121557). Damit ist aber vom Vertragsinhalt und den angestrebten Zusatzfeststellungen auszugehen, welche jedoch für die rechtliche Beurteilung nicht von Relevanz sind. Die angestrebte ergänzende Feststellung zu den Erdwällen steht in keinem Zusammenhang mit der Klagsforderung, sondern ist nur für die Gegenforderung von Bedeutung. Weder der vereinbarte Kaufpreis noch die Nichtübernahme einer Haftung durch die Erstbeklagte für die Erlangung einer Widmung zu Wohnzwecken ändert etwas daran, dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt.

3. Die Berufungswerber kritisieren weiters, das Erstgericht habe sich nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, die Erstbeklagte habe konkludent auf die Bedingung verzichtet. Dass die Beklagten nach der Weiterveräußerung keinerlei Handlungen zur Erwirkung des Bedingungseintritts mehr gesetzt haben, sei dahingehend zu verstehen, dass kein Interesse ihrerseits am Eintritt der Bedingung mehr bestehe. Dieses Verhalten könne vom redlichen Erklärungsempfänger nur als eindeutiger Verzichtswille verstanden werden.

3.1.  Ein Verzicht nach § 1444 ABGB kann nicht nur ausdrücklich, sondern im Sinn des § 863 ABGB auch stillschweigend erfolgen (RS0014090 [T1]). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein konkludenter Verzicht vorliegt, ist allerdings Zurückhaltung und besondere Vorsicht geboten (RS0014190 [T1]; RS0014420 [T1]). Ein Verzicht darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist (RS0014190 [T10]), wenn also ein darauf gerichteter Wille des Berechtigten aus den festgestellten Verhältnissen eindeutig hervorgeht (RS0014234). Die bloße Untätigkeit des Berechtigten auch durch einen längeren Zeitraum ist für sich allein noch kein Grund, Verzicht anzunehmen (RS0014190 [T9, T11]).

3.2. Ausgehend von den dargestellten Rechtsgrundsätzen bleibt für die Annahme eines konkludenten Verzichts auf den Eintritt der vereinbarten Bedingung für das Fälligwerden des Restkaufpreises kein Raum. Auch wenn sich die Beklagten – nach jahrelangem ergebnislosen Bemühen – nicht weiter um die Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen bemüht haben sollten, so kann darin kein ernstlicher Wille erblickt werden, auf den Eintritt der Bedingung verzichten zu wollen. Nach den Feststellungen haben die Beklagten weitreichende Versuche unternommen, um die Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen durch die Nachbarn zu erwirken und sogar nach alternativen Lösungen gesucht, um ihr Wohnbauprojekt umsetzen zu können. Wenn sie nach langjährigem Bemühen erkennen mussten, dass – zumindest in absehbarer Zeit – keine Möglichkeit besteht, ihr Projekt mangels Zurücklegung der Betriebsstättengenehmigungen durch die Nachbarn umzusetzen, und davon ausgehend ihre bisher ergebnislosen Bemühungen einstellten, so lässt dieses Verhalten nicht ernstlich darauf schließen, dass sie auf den Bedingungseintritt verzichten wollten. Schließlich liegt auch kein Verhalten der Beklagten gegenüber den Klägern selbst vor, welches auf einen Verzicht auf die vereinbarte Fälligkeitsbestimmung im Kaufvertrag und in seinem Nachtrag schließen ließe. Vielmehr beriefen sich die Beklagten in ihrem E-Mail vom 12. Dezember 2023 (Beilage ./1) als Reaktion auf die Aufforderung der Kläger zur Zahlung des Restkaufpreis auf die getroffenen Vereinbarungen und erklärten ihre Bereitschaft, bei Erfüllung der Bedingungen die (dann fälligen) Forderungen zu begleichen.

C) Zusammenfassung, Kosten, Zulassung

1. Aus den angeführten Gründen war der Berufung der Kläger ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

2. Da keine Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren, kam die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht. Die Beurteilung, ob der Eintritt einer Bedingung zu fingieren ist, stellt sich als ein Sonderfall ergänzender Vertragsauslegung und damit als eine Frage des Einzelfalls dar (8 Ob 52/07s). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage (RS0110900). Die Auslegungsfrage, ob ein Verhalten einen Verzicht darstellt, ist ebenfalls eine solche im Einzelfall (vgl RS0044298 [T3, T13, T29]).