§ 1444 3) Entsagung.
§ 1444 3) Entsagung. — ABGB
§ 1444 3) Entsagung. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019190
Zuletzt nach Updates gesucht am
In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtiget ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vortheile seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.
Entscheidungen 1.478
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Rechtssätze 203
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