BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1444

§ 14443) Entsagung.

In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtiget ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vortheile seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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