JudikaturOGH

3Ob24/15y – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. November 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Jensik, die Hofrätin Dr. Grohmann, den Hofrat Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** reg GenmbH, *****, und 2. R***** reg GenmbH, *****, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R*****fonds *****, vertreten durch Dr. Gernot Murko ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 9. Jänner 2015, GZ 2 R 207/14z 13, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Oktober 2014, GZ 50 Cg 61/14i 7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 2.198,18 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin enthalten 366,36 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die beiden klagenden Bank-Genossenschaften sind Mitglieder des beklagten eingetragenen Vereins (Solidaritätsfonds), der in seiner Satzung vorsieht, dass in allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ein Schiedsgericht entscheidet.

Am 23. Dezember 2013 richteten ua die Klägerinnen einen als „ Schlichtungsantrag/Schiedsklage “ bezeichneten Schriftsatz an den Beklagten, mit dem sie wortident mit der gegenständlichen Klage die Feststellung der Nichtigkeit, in eventu die Nichtigerklärung des in der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 12. Juli 2013 gefassten Beschlusses betreffend einer weiteren Bank-Genossenschaft wegen näher dargestellter Gesetzes- und Satzungswidrigkeiten begehrten. Im Punkt 5. dieses Schriftsatzes bestritten die Klägerinnen „ vorsorglich “, dass sie eine wirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen hätten. Selbst wenn dies doch der Fall sein sollte, seien Schiedsgerichte für die vorliegende Beschlussmängelstreitigkeit in einem Verein nicht zuständig; insbesonders erfülle die Schiedsklausel der Satzung des Beklagten näher genannte, vom deutschen Bundesgerichtshof normierte Voraussetzungen nicht. Da die Regelungen in der Satzung zumindestens für die Bildung der zwingend vorgesehenen Schlichtungseinrichtung gemäß § 8 Abs 1 VerG 2002 ausreichten, müsse vor Befassung der ordentlichen Gerichte das vereinsinterne „Schiedsgericht“ angerufen werden. Da die Satzung die Schlichtungseinrichtung als Schiedsgericht bezeichne, würden auch die Parteien entsprechend benannt. Die Klägerinnen behielten sich die Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs vor, sobald die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs 1 zweiter Satz VerG 2002 eingetreten seien, und benannten eine Schiedsrichterin. Letztendlich wurde „ die Fällung nachstehender/n Entscheidung/Schiedsspruchs “ begehrt: 1. Feststellung der Nichtigkeit, 2. in eventu Nichtigerklärung je des bezeichneten Beschlusses, 3. Kostenersatz.

Der Beklagte, dem der Schriftsatz der Klägerinnen durch diese am 31. Dezember 2013 zugestellt wurde, machte mit Schreiben vom 20. Jänner 2014 seinerseits einen Schiedsrichter namhaft.

Das angerufene Gremium konstituierte sich und führte ein Verfahren durch. Im „ Schiedsrichtervertrag “ vom 29. April 2014 ist unter anderem festgehalten:

Dieser Vertrag präjudiziert nicht die Frage, ob es sich bei dem gegenständlichen nach § 14 der geltenden Satzung des [Beklagten] gebildeten Schiedsgerichts um ein Schiedsgericht gemäß §§ 577 ff ZPO oder um eine vereinsinterne Schlichtungseinrichtung gemäß § 8 Abs 1 VerG 2000 handelt.

Bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im vorliegenden Prozess (am 28. Oktober 2014) lag noch keine Entscheidung des Gremiums vor.

Mit der am 11. Juli 2014 eingebrachten Klage verfolgen die Klägerinnen unter Behauptung identischer Tatsachen und Rechtsstandpunkte dasselbe Rechtsschutzbegehren wie in ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 wegen Gesetz-/Satzungswidrigkeit und Nichtigkeit des Beschlusses vom 12. Juli 2013. Zur vom Beklagten eingewendeten Schiedshängigkeit und sachlichen Unzuständigkeit bestritten die Klägerinnen eine wirksame Schiedsvereinbarung iSd § 581 ZPO. Da die Regelungen in der Satzung des Beklagten zumindest für die Bildung der nach § 8 Abs 1 VerG 2002 zwingend vorgesehenen Schlichtungseinrichtung ausreichten, hätten sie sich zunächst an das Schiedsgericht als Schlichtungseinrichtung wenden müssen; die sechsmonatige Frist zur Schlichtung sei abgelaufen.

Der Beklagte , der auch in der Sache bestritt, erhob primär die Einrede der Schiedshängigkeit. Das Schiedsgericht habe sich konstituiert, die gesamte Beweisaufnahme habe stattgefunden und sei bereits abgeschlossen worden. Die Frage, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege, sei ausschließlich vom Schiedsgericht zu beantworten.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Schiedshängigkeit zurück. Gemäß § 584 Abs 3 ZPO sei die wegen desselben Anspruchs eingebrachte Klage a limine ohne Prüfung, ob eine gültige Schiedsvereinbarung vorliege, und ohne Zuständigkeitsprüfung wegen in- oder ausländischer Schiedshängigkeit zurückzuweisen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerinnen nicht Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zu. In der geltenden Satzung des Beklagten sei ein echtes Schiedsgericht im Sinne der ZPO zur Entscheidung in allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vorgesehen. Die nunmehrigen Klägerinnen verfolgten mit ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 dasselbe Rechtsgestaltungsbegehren mit identischer Anspruchsgrundlage wie in ihrer nunmehrigen Klage, sodass Schiedshängigkeit begründet sei. Die Kompetenz-Kompetenz zur Prüfung der Frage, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen wurde und ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt schiedsfähig sei, komme dem Schiedsgericht zu.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerinnen mit dem Hauptantrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen (gemeint: ersatzlos) aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen; hilfsweise wird die Aufhebung in die erste oder zweite Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung begehrt.

Dem Beklagten wurde eine Revisionsrekursbeantwortung freigestellt, in der er die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses geltend macht und diesem auch inhaltlich entgegen tritt. Der Beklagte legte ferner eine Kopie des Schiedsspruchs vom 2. Juni 2015 vor, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejahte und die auch im vorliegenden Prozess erhobenen Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit/Nichtigerklärung des Beschlusses vom 12. Juli 2013 abwies. Der Schiedsspruch sei am 3. Juni 2015 zugestellt worden.

Der Senat hat die in der Revisionsrekursbeantwortung enthaltene, nicht dem Neuerungsverbot unterliegende (RIS Justiz RS0108589; Zechner in Fasching/Konecny ² § 503 ZPO Rz 13) Behauptung, mittlerweile sei der Schiedsspruch vom 2. Juni 2015 ergangen und zugestellt, zum Anlass für Erhebungen iSd § 526 Abs 1 ZPO genommen und die Klägerinnen zur Äußerung dazu aufgefordert.

Die Klägerinnen gaben in ihrer Äußerung bekannt, dass ihnen das vom Beklagten vorgelegte Schriftstück am 3. Juni 2015 per E Mail und am 5. Juni 2015 per Post zugegangen ist. Sie führten auch materielle und formelle Bedenken gegen eine Wirkung dieser Entscheidung iSd § 607 ZPO aus.

Der Beklagte erstattete eine nicht aufgetragene Gegenäußerung, in der er den Argumenten der Klägerinnen entgegentritt.

Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig . Er ist jedoch nicht berechtigt , weil nunmehr das Prozesshindernis der res iudicata wahrzunehmen ist.

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 607 ZPO hat der Schiedsspruch zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils, wobei dessen Wirksamkeit und Rechtskraft mit seiner Zustellung an die Parteien eintritt ( Rechberger in Rechberger 4 § 607 ZPO Rz 3). Das Vorliegen eines Schiedsspruchs begründet daher das Prozesshindernis der res iudicata (7 Ob 604/94 SZ 67/228; 8 Ob 93/00k; 1 Ob 300/00z = RIS Justiz RS0039817 [T9]; Hausmaninger in Fasching/Konecny ² § 607 ZPO Rz 58).

Die Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) schließt zwischen denselben Parteien das neuerliche Anhängigmachen eines gleichlautenden Begehrens aus, das auf denselben rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt ist. Sie verwehrt die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses identische Rechtsschutzbegehren. Die neue Klage ist wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache zurückzuweisen (4 Ob 16/11y mwN; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny ² § 411 ZPO Rz 15; Rechberger § 411 ZPO Rz 5). Die Rechtskraftwirkungen eines Urteils sind gemäß § 411 Abs 2 ZPO bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (RIS Justiz RS0039968). Das gilt ebenso für einen Schiedsspruch. Dabei schadet es nicht, dass das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache erst nach Ergehen der Entscheidung des Rekursgerichts eintrat: Maßgebender Zeitpunkt ist jedenfalls soweit ein Prozesshindernis betroffen ist die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung, also hier im Zeitpunkt der Entscheidung über den Revisionsrekurs (vgl RIS Justiz RS0008531 [T2]; RS0046564 [T1]).

2. Ein (anfechtbarer) Schiedsspruch liegt nur dann vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen erfüllt sind, andernfalls handelt es sich um einen wirkungslosen Akt (Nichtschiedsspruch; Rechberger § 606 ZPO Rz 2). Weil ein Schiedsspruch die in Schriftform durch Schiedsrichter gefällte Sachentscheidung über einen objektiv schiedsfähigen Gegenstand aufgrund eines Parteienantrags ist, hat das Fehlen einer dieser Grundvoraussetzungen zur Folge, dass kein Schiedsspruch, also ein Nichtschiedsspruch vorliegt, der ipso facto wirkungslos ist, ohne dass es der Aufhebung bedürfte (5 Ob 123/03d [zur alten Rechtslage] = SZ 2004/1 mwN).

2.1. Die Klägerinnen gehen offenbar davon aus, ein Nichtschiedsspruch liege vor, weil ihr verfahrenseinleitender Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 keinen (ausdrücklichen) Antrag enthalte, ein (echtes) Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO solle entscheiden, vielmehr sei eine Schlichtungseinrichtung nach § 8 VerG 2002 angerufen worden.

Allerdings ist dieser Schriftsatz nicht nur als „ Schlichtungsantrag/Schiedsklage “ bezeichnet; er enthält auch das Begehren auf Fällung einer/eines „ Entscheidung/Schiedsspruchs “, und das Vorbringen, eine wirksame Schiedsvereinbarung nur „ vorsorglich “ zu bestreiten. Ungeachtet der Erläuterung, die Klägerinnen müssten vor Befassung der ordentlichen Gerichte die vereinsinterne Schlichtungsstelle anrufen, erweckt eine Gesamtbetrachtung des Schriftsatzes Zweifel über den wahren Inhalt des Rechtsschutzbegehrens der Klägerinnen.

2.2. Es bedarf daher der Auslegung dieser Prozesshandlung, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv (RIS Justiz RS0097531) verstanden werden muss (RIS Justiz RS0037416).

2.3. Es wäre ein Leichtes gewesen, an das in der Satzung des Beklagten als „Schiedsgericht“ bezeichnete Gremium trotz der Textierung der Satzung unmissverständlich nur als Schlichtungsstelle heranzutreten, um in diesem Sinn tätig zu werden (vgl zur Aufgabe und den Möglichkeiten einer Schlichtungsstelle: 7 Ob 139/07b; RIS Justiz RS0045292). Schon deshalb kann die von den Klägerinnen verwendete Diktion nicht als bloß ungeschicktes oder nachlässiges Formulieren abgetan werden. Diese somit erkennbar bewusst gewählte „Zweigleisigkeit“ macht es unmöglich, den Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 als ausschließliche Anrufung einer Schlichtungsstelle zu verstehen. Vielmehr ist offensichtlich, dass die Klägerinnen bestrebt waren, die Entscheidung durch ein „echtes“ Schiedsgericht nicht von vornherein auszuschließen.

2.4. Es war zwischen den Parteien strittig, ob eine wirksame Vereinbarung eines „echten“ Schiedsgerichts vorliegt. Deshalb stellte sich für die Klägerinnen das Problem, welchen Rechtsweg sie zur Bekämpfung des streitgegenständlichen Beschlusses wählen sollten und wie diese Rechtsfrage mit möglichst geringem Zeit- und Prozessaufwand geklärt werden kann. Die objektiv zweckmäßigste Variante besteht darin, das in den Satzungen genannte Gremium anzurufen und diesem die Entscheidung zu überlassen, ob es nach dem Inhalt der Satzung der Beklagten als Schlichtungsstelle oder als „echtes“ Schiedsgericht zu agieren hat. Damit wird nämlich unnötiger Verfahrensaufwand vermieden, weil eine rasche Entscheidung absehbar ist. Im Fall der Bejahung einer wirksamen Schiedsvereinbarung wäre ohnehin der richtige Rechtsweg eingeschlagen worden. Im Fall der Verneinung wäre hingegen die Voraussetzung für die Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs bei den staatlichen Gerichten (Anrufung der Schlichtungsstelle; Ablauf der Sechsmonatsfrist) geschaffen worden.

Die Auslegung führt daher zum Ergebnis, dass die Klägerinnen mit dem Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 jenes Gremium anriefen, das in der Satzung der Beklagten vorgesehen wurde, und zwar entweder als Schlichtungsstelle oder als „echtes“ Schiedsgericht, wobei die Klägerinnen durch diese Vorgangsweise die Beurteilung der funktionellen Zuständigkeit dem angerufenen Gremium überließen.

2.5. Dieses Auslegungsergebnis harmoniert mit dem Inhalt des Schiedsrichtervertrags, wonach durch diesen „ die Frage, ob es sich bei dem gegenständlichen nach § 14 der geltenden Satzung des [Beklagten] gebildeten Schiedsgericht um ein Schiedsgericht gemäß §§ 577 ff ZPO oder um eine vereinsinterne Schlichtungseinrichtung gemäß § 8 Abs 1 VerG 2000 handelt “, nicht präjudiziert wird. Daraus ergibt sich zwingend, dass das Schiedsgericht zu entscheiden hat, in welcher Funktion es tätig wird.

2.6. Dieses Verständnis des Rechtsschutzbegehrens stimmt auch offensichtlich mit jenem des Gremiums überein, weil es zunächst ua die Vereinbarung eines „echten“ Schiedsgerichts und deshalb dessen Zuständigkeit bejahte und sodann die Sachentscheidung traf.

2.7. Davon, dass es diesem Schiedsspruch an einem darauf gerichteten Parteienantrag mangle, kann daher angesichts des hier erzielten Auslegungsergebnisses keine Rede sein. Ein Nichtschiedsspruch liegt also nicht vor.

3.

Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien wie hier im Rahmen der den Klägerinnen aufgetragenen Äußerung Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich im Verfahren zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können (RIS Justiz RS0005915 [T17]).

4. Der Schiedsspruch vom 2. Juni 2015 wurde vom Beklagten vorgelegt. Die Klägerinnen haben dazu in ihrer Äußerung Stellung genommen, ohne den Inhalt dieser Urkunde zu bestreiten. Ist eine

im Verfahren vorgelegte Urkunde ihrem Inhalt nach unstrittig, ist sie der Entscheidung der dritten Instanz ohne weiteres zugrunde zu legen; expliziter Feststellungen dazu bedarf es in diesem Fall nicht (1 Ob 128/07s; RIS Justiz RS0040083 [T1] = RS0121557 [T3]).

Welche konkrete Form- und Inhaltsmängel der vorliegende Schiedsspruch aufweisen soll, legen die Klägerinnen nicht dar, sodass sich weitere Überlegungen dazu erübrigen.

5. Schon der Wortlaut des § 606 Abs 6 ZPO macht klar, dass die Rechtskraftbestätigung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Schiedsspruch ist ( Rechberger § 606 ZPO Rz 10), weil diese Bestätigung nur auf Verlangen zu erteilen ist ( Hausmaninger § 606 ZPO Rz 117). Sofern nicht welcher Ausnahmefall hier von den Klägerinnen nicht behauptet wird die Anfechtung des Schiedsspruchs vor einem Oberschiedsgericht vorgesehen ist, wird der Schiedsspruch mit der Zustellung (auch) rechtskräftig. Da diese hier an beide Seiten unstrittig erfolgt ist, muss eine Rechtskraftbestätigung nicht vorliegen, um den Eintritt des Prozesshindernisses der res iudicata zu bejahen.

6. Dieses nunmehr vorliegende Prozesshindernis ist nach der bereits eingangs dargestellten Rechtslage auch vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen und schließt eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit der vorliegenden Klage aus. Schon deshalb war die von den Vorinstanzen ausgesprochene Zurückweisung der Klage zu bestätigen. Der Revisionsrekurs der Klägerinnen musste erfolglos bleiben.

7. Die erfolgsabhängige Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Für die zwar nicht unzulässige Gegenäußerung des Beklagten stehen ihm keine Kosten zu, weil sie nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente: Seinen Standpunkt konnte der Beklagte bereits in seiner Revisionsrekursbeantwortung vollständig darlegen.

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