Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. in Meier und den Richter Mag. Russegger als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Pensionist, **, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann, LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 162.616,93 sA , über die Berufungen der klagenden Partei (Interesse: EUR 69.235,88 in der Hauptsache sowie (richtig:) EUR 21.550,89 im Kostenpunkt) und der beklagten Partei (Interesse: EUR 92.661,05) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. März 2025, GZ **-56, i n nichtöffentlicher Sitzung I. zu Recht erkannt und II. beschlossen:
I. Beiden Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das im Umfang der Abweisung von EUR 720,00 samt Zinsen als unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, wird darüber hinaus teils bestätigt, teils abgeändert , sodass es in vollständiger Neufassung lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 21.600,00 samt 4% Zinsen seit 5.10.2023 zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 141.016,93 samt Zinsen wird
abgewiesen .
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 15.039,29 (darin enthalten EUR 2.399,20 USt und EUR 644,10 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 10.995,60 (darin enthalten EUR 1.053,23 USt und EUR 4.676,22 Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jeweils nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
II. Der Anfechtung der klagenden Partei im Kostenpunkt wird, soweit sie den Zwischenstreit über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit betrifft, teilweise Folge gegeben.
Die bekämpfte Kostenentscheidung wird dahin abgeändert , dass sie lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.982,78 (darin enthalten EUR 497,13 USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreits über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 199,87 (darin enthalten EUR 33,31 USt) bestimmten Kosten der Anfechtung im Kostenpunkt, soweit sie den Zwischenstreit über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit betrifft, zu ersetzen.
Im Übrigen wird die klagende Partei mit ihrer Anfechtung im Kostenpunkt auf die Entscheidung in der Hauptsache verwiesen .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Bei der Beklagten besteht zugunsten des Klägers ein Versicherungsvertrag zur Polizzennummer **, demzufolge im Vertrag genannte Liegenschaften und Gebäude gegen Elementarereignisse und somit auch gegen Sturmschäden versichert sind. Bei der Versicherung handelt es sich um eine Neuwertversicherung.
Der Versicherungsvertrag kam über Vermittlung der in ** ansässigen C* KG zustande. Auf Basis einer gewährten Vollmacht unterfertigte D* für den Kläger im Juni 2019 einen Versicherungsantrag bei der Beklagten unter anderem für eine Sturmschadenversicherung. Er leitete diesen sodann per E-Mail an die Beklagte weiter. Der zu unterfertigende Antrag wurde D* zuvor von der Beklagten übermittelt. Der wesentliche Inhalt des Antrags lautet auszugsweise wie folgt:
„[…]
Risikoadresse: **
Betriebsart: Ackerbau, Viehwirtschaft, Forstwirtschaft
[…]
Höchsthaftungssumme Gebäude: EUR 870.000,00
Versicherungssumme Inhalt: EUR 217.500,00
Versichert gelten folgende Gebäude:
Gebäudeart: Wohngebäude (3603), Fläche: 178 m 2 , davon Wohnfläche: 178 m 2
Gebäudeart: Wirtschaftsgebäude (1181), Fläche: 306 m 2 , davon Wohnfläche: 0 m 2
Gebäudeart: Sonstiges Gebäude (3607), Beschreibung: Schuppen, Fläche: 84 m 2 , davon Wohnfläche: 0 m²
[…]
Sturmschaden
Deckungsvariante: Optimal
(0205/172/00/2013/01/4200/N:13;28;0/309,07)
- kein Selbstbehalt im Schadenfall
Offene Gebäude gelten bis zu einer Versicherungssumme von EUR 40.000,00 mitversichert.
Gebäude (SS01/249,55) EUR 870.000,00
Erntefrüchte, Inventar und Viehbestand auf erstes Risiko (SS 12/59,52) EUR 217.500,00
Mehrkosten, Nebenkosten, Vorsorge
(0905/172/00/2013/01/4600/N:13;28;0)
Mehrkosten auf erstes Risiko (SS96/0,00) EUR 10.000,00
15% Vorsorge auf erstes Risiko (SS97/0.00) EUR 130.500,00
15% Nebenkosten auf erstes Risiko (SS98/0,00) EUR 163.125,00
[…]
Klauseln
F649 F681 F671 F660 F665 F685 F646 FG31 F630 A96 F637 F639 T1 A35
[...]
Sturmversicherung: Die versicherten Gebäude, das Dachwerk sind ordentlich instand zu halten.
[…]
Durch meine Unterschrift mache ich die oben genannten Erklärungen und Hinweise zum Inhalt des Antrags und erkenne diese an.
[…]“
Vor Vertragsabschluss gab die Beklagte eine Risikobewertung betreffend die zu versichernden Gebäude des Klägers in Auftrag. Betreffend die letztlich versicherten Gebäude Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude und Schuppen wurde im Risikobericht festgehalten, dass sich diese im Jahr 2019 in einem zufriedenstellenden (dem Alter entsprechenden) Zustand befanden.
Mit Wirksamkeit ab 1.7.2019 wurde letztlich ein Versicherungsvertrag (unter anderem eine Sturmschadenversicherung) zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossen. Der Vertrag sieht – soweit für den konkreten Sachverhalt von Relevanz – Folgendes vor:
„[…]
Mit dieser Polizze übernimmt der Versicherer auf Grund des Antrags den Versicherungsschutz nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen sowie etwaiger Sondervereinbarungen.
[…]
0100 Versichert ist/sind
Wohngebäude, 178 qm, überwiegend massiv
0101 Wirtschaftsgebäude, 306 qm, überwiegend massiv
0102 sonstige Gebäude, Schuppen, 84 qm, überwiegend massiv
[…]
0205 Sturmschaden
Deckungsvariante: Optimal
Kein Selbstbehalt im Schadensfall
[…]
0205 Gebäude EUR 870.000,00
0205 Erntefrüchte, Inventar und Viehbestand auf erstes Risiko EUR 217.500,00
[…]
Gültige Vertragsklauseln: A35 A96 FG31 F630 F637 F639 F646 F649 F660 F665 F671 F681 F685 GF03 GF04 T1 A96
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
Fassung 01/2019
[…]“
Aus den vereinbarten Vertragsklauseln/Versicherungsbedingungen F671 und F637 ergibt sich zudem wie folgt:
„[…]
Welche Gefahren sind versichert? - Artikel 4
Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen durch:
Sturm (Wind mit Spitzengeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h)
[…]
Welche Schäden sind nicht versichert? - Artikel 5
[…]
Schäden die dadurch entstanden sind, dass sich die versicherten Gebäude in einem baufälligen Zustand befanden bzw ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten wurden oder dass im Zuge von Umbauten Baubestandteile aus der üblichen Verankerung oder Befestigung gelöst wurden oder nicht entsprechend mit dem sonstigen Bauwerk verbunden wurden – ausgenommen der Versicherungsnehmer weist nach, dass der Schaden mit diesen Mängeln in keinem ursächlichen Zusammenhang steht;
[…]“
„[…]
2. Bestimmungen für die versicherten Deckungsvarianten
2.1. Zusätzliche Leistungen zur Höchsthaftungsumme bzw Versicherungssumme.
In einem ersatzpflichtigen Schadenfall sind mit der auf dem Versicherungsschein angeführten Versicherungssumme auf „Erstes Risiko" mitversichert:
2.1.1 Nebenkosten
Nebenkosten sind Aufräumungs-, Abbruch-, Demontage- und Remontagekosten, Feuerlöschkosten sowie Schutz- und Reinigungskosten, Entsorgungskosten und Transportkosten […]
Variante Optimal 15% der Gebäude- und Inhaltssumme
[...]
4.1. Gebäude
4.1.1. Ersatzleistung zum Neuwert
Soweit Gebäude gemäß Versicherungsschein zum Neuwert versichert sind, leisten wir bei ständig instand gehaltenen und genutzten Gebäuden den Ersatz zum Neuwert, das sind die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung am Tag des Schadens.
4.1.2. Ersatzleistung zum Zeitwert
Treffen die Voraussetzungen gemäß 4.1.1. nicht zu und ist der Zeitwert eines Gebäudes niedriger als 40% des Neuwerts, so gilt als Ersatzwert der Zeitwert. Sind Gebäude gemäß Versicherungsschein ausdrücklich zum Zeitwert versichert, erfolgt die Ersatzleistung immer zum Zeitwert.
4.1.3. Anspruch auf den Neuwertersatz, Wiederherstellung
Wir ersetzen die Kosten der Wiederherstellung bzw der Wiederbeschaffung am Tag des Schadens. Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung zum Neuwert, erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teils der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt, und in dem Umfang, in dem die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung gesichert ist.
Für die Wiederherstellung genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt werden, die dem gleichen Verwendungszweck dienen. […] Die Entschädigungsleistung ist jedoch mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Wiederaufbau bzw der Wiederherstellung an derselben Stelle und im gleichen Umfang ergeben würde.
[…]
4.2 Landwirtschaftliches Inventar und Einrichtungen
4.2.1 Ersatzleistung zum Neuwert
Soweit landwirtschaftliches Inventar gemäß Versicherungsschein zum Neuwert versichert ist und ständig gewartet wird und in ständigem Gebrauch steht, erfolgt die Ersatzleistung zum Neuwert, das sind die Kosten der Wiederherstellung oder der Wiederbeschaffung am Tag des Schadens.
4.2.2 Ersatzleistung zum Zeitwert
[…]
4.2.3 Anspruch auf den Neuwertersatz, Wiederherstellung
[…]“
Am 18.8.2022 ereignete sich in ** ein Sturm. Der sich am Grundstück des Klägers befindliche Schuppen (Wagenremise) wurde durch das Sturmereignis gänzlich zum Einsturz gebracht. Es sind von diesem Gebäude nur noch die Betonsockel vorhanden. Der Schuppen war ohne Schiebetür beziehungsweise Scheunentor ausgeführt. Unmittelbar östlich von der einstigen Remise befindet sich das Wirtschaftsgebäude, welches aus einem Hauptteil und einem nördlich angebauten Baukörper (Querbau) besteht. Der Hauptteil hat ein massives Erdgeschoß. Das Obergeschoß besteht aus massiven Eckpfeilern. Die Ausfachung sowie die Dachkonstruktion sind in Holzbauweise errichtet. Das gesamte Gebäude ist mit Ziegeln gedeckt und die Fassade bildet, mit Ausnahme der massiven Bauteile, eine vertikale Holzschalung. Der Querbau besteht im Erdgeschoß aus einer Stallung für Schafe, das Obergeschoß dient als Lager für diverse Gegenstände.
Sowohl das Wirtschaftsgebäude als auch der Schuppen (Wagenremise) befanden sich unmittelbar vor dem Sturmereignis am 18.8.2022 in einem ordnungsgemäßen Zustand. Die Gebäude waren weder baufällig noch ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten.
Die Schäden an der Konstruktion des Wirtschaftsgebäudes betreffen vor allem die horizontale Verschiebung der Bauteile im Obergeschoß sowie Bereiche der Außenschalung an der Nord- und Ostwandfläche und die darauf aufliegenden Balken, Sparren und Streben. Diese Schäden beschränken sich auf den Bereich der nordseitigen Giebelwand und die unmittelbar angrenzenden Bauteile und Wandflächen. Diese horizontalen Verschiebungen (verschoben in Windrichtung) sind auf das Sturmereignis vom 18.8.2022 zurückzuführen. Die vorhandenen vertikalen Durchbiegungen sind nicht auf ein Sturmereignis zurückzuführen.
Um die durch den Sturm am Wirtschaftsgebäude entstandenen Schäden zu sanieren bzw zu beseitigen, bedarf es mehrerer Arbeitsschritte. Das bestehende Gebäude ist wieder auszurichten, und es ist eine geeignete, statisch wirksame Aussteifungskonstruktion einzubauen. Beschädigte Bretter in der Fassade sind zu tauschen. Es ist mit Sanierungskosten in der Höhe von rund EUR 18.000,00 zu rechnen.
Zum Zeitpunkt des Sturms befanden sich einige Gegenstände im Schuppen, darunter ein Silo. Auch dieses wurde durch den Sturm beschädigt. Das Silo stand auf einem kleinen Betonfundament, war aber nicht mit diesem verschraubt oder verbunden.
Nach dem Einsturz des Schuppens erbrachte der Kläger diesbezüglich Aufräumarbeiten in Eigenleistung. Er entfernte etwa Ziegel, klopfte Dachlatten herunter, bestellte einen LKW und ließ alles abtransportieren. Er wendete dafür rund 200 bis 250 Stunden auf. Die Schäden am Schuppen sowie am Wirtschaftsgebäude wurde von der E* GmbH nach dem Sturmereignis vor Ort besichtigt, und dem Kläger wurde am 14.4.2023 ein Angebot gelegt. Für die Neuerrichtung des Schuppens (Neuwertersatz) wurden dabei EUR 60.033,03 netto veranschlagt; für die Neuerrichtung des Wirtschaftsgebäudes EUR 82.369,23 netto. Die den Angeboten zugrunde liegenden Beträge sind marktüblich.
Nach Schadenseintritt wurde seitens der Beklagten ein Sachverständiger mit der Begutachtung der Schäden beauftragt. Betreffend den Schuppen berechnete dieser einen Neuwert von EUR 77.944,89 und einen Zeitwert von EUR 24.731,64. Für die Eigenleistungen des Klägers wurde ein Stundensatz von EUR 18,00 angesetzt, von 270 Stunden an Eigenleistung ausgegangen und somit ein Wert von EUR 4.860,00 ermittelt. Für das zerstörte Silo wurde die Anschaffung zweier neuer Silos veranschlagt und der Neuwert mit EUR 4.483,32 festgesetzt.
Nach Schadenseintritt überwies die Beklagte dem Kläger - im Zuge außergerichtlicher Geltendmachung - einen Betrag von EUR 40.000,00. Sie widmete diese Zahlung dem Schuppen und begründete diese mit der Höchsthaftungssumme für offene Gebäude. [2] Sonstige Zahlungen erfolgten nicht.
Der Beklagten wurde eine Schadensmeldung erstattet, derzufolge auf der versicherten Liegenschaft errichtete Gebäude durch einen Sturm am 18.8.2022 beschädigt worden sein sollen. Mit Schreiben vom 26.9.2023 forderte die klagende die beklagte Partei zur Zahlung binnen 8 Tagen auf.
Die klagende Partei begehrte von der Beklagten EUR 162.616,93 an Versicherungsleistungen aufgrund des Sturmschadensereignisses vom 18.8.2022, bei welchem sowohl das Wirtschaftsgebäude als auch der Schuppen (Wagenremise) und ein in diesem eingelagertes Silo auf der klägerischen Liegenschaft **, welche bei der Beklagten (unter anderem) gegen Sturmschäden versichert seien, beschädigt worden seien. Beide Gebäude hätten sich in einem zufriedenstellenden, dem Alter entsprechenden Erhaltungszustand befunden. Der Schuppen sei durch den Starkwind umgestoßen worden, sodass daran Totalschaden entstanden sei. Am Wirtschaftsgebäude sei der Querbau durch die einwirkende Naturgewalt verschoben worden. Die Beklagte habe in der Folge eine Ersatzleistung entsprechend den veranschlagten Wiederherstellungskosten für das beschädigte Wirtschaftsgebäude mit der – unrichtigen – Begründung abgelehnt, die dortigen Schäden seien nicht auf das Sturmereignis vom 18.8.2022 zurückzuführen. Hinsichtlich des Schuppens habe sie auf die Allgemeinen (Versicherungs-)Bedingungen F671 und die darin für „offene“, also nicht zur Gänze dauerhaft umschlossene Gebäude vorgesehene Versicherungshöchstsumme von EUR 40.000,00 verwiesen sowie betreffend das darin befindliche beschädigte Silo auf einen Risikoausschluss für „bewegliche Sachen“ in solchen Gebäuden.
Tatsächlich sei eine solche Höchsthaftungssumme (für den Schuppen) laut dem maßgeblichen Versicherungsschein nicht vereinbart worden; dort sei vielmehr eine Haftungssumme von (bis zu) EUR 870.000,00 für „Gebäude“ vorgesehen, ohne dass nach deren Art differenziert werde. Der Kläger habe als durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer nicht mit diesbezüglichen Leistungsbegrenzungen im Klauselwerk der Beklagten rechnen müssen. Solche seien ungewöhnlich und unwirksam gemäß § 864a ABGB. Im Übrigen habe bereits der Versicherungsantrag, welcher in Abstimmung mit der Beklagten gestellt worden sei, den Schuppen umfasst, ohne eine Leistungseinschränkung vorzusehen. Davon abweichende Allgemeine Versicherungsbedingungen seien für den Kläger gemäß § 5 Abs 3 VersVG (analog) unverbindlich, zumal die Beklagte auf eine solche Abweichung nicht hingewiesen habe. Der Schuppen sei auch nicht bloß „mitversichert“, sondern ein laut Polizze ausdrücklich „selbst versichertes“ Objekt. Aus diesem Grund gelte der (weitere) Risikoausschluss betreffend darin befindliche bewegliche Sachen ebenfalls nicht, wobei es sich beim Silo aber auch nicht um eine solche handle, sondern um (zumindest zum Zeitwert versichertes) landwirtschaftliches Inventar.
Der Kläger habe daher gegenüber der Beklagten Anspruch auf Leistung der Wiederherstellungskosten (für den Schuppen) laut Schadensbericht des von dieser beauftragten Sachverständigen iHv EUR 93.533,87 brutto zuzüglich des ebenso versicherten Ersatzes von Abbruchkosten bzw Eigenleistungen von EUR 4.860,00 zuzüglich der Neuanschaffungskosten für zwei Silos von EUR 5.379,98 brutto (als Ersatz für das beschädigte Silo) abzüglich von der Beklagten entsprechend dem von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt bereits geleisteter EUR 40.000,00 = EUR 63.773,85 . Für das beschädigte Wirtschaftsgebäude habe der Kläger Anspruch auf Wiederherstellungskosten laut Angebot der E* GmbH vom 14.4.2023 iHv EUR 98.843,08 brutto. Die Beklagte habe ihre diesbezügliche Leistungspflicht ausdrücklich bestritten. Für den dem Kläger zustehenden Neuwertersatz sei der dem Klagebegehren zugrunde gelegte „Neuwert“ entscheidend, nicht aber, mit welchem Aufwand der „ursprüngliche Zustand“ der beschädigten Gebäude wieder hergestellt werden könnte. Der von der beklagten Partei diesbezüglich behauptete Aufwand von EUR 18.000,00 beziehe sich nur auf die Beseitigung bzw Sanierung der durch das Sturmereignis entstandenen Schäden, stelle aber nicht den – dem Kläger zustehenden – Wert der Wiederherstellung dar.
Die Beklagte habe auf den – im gerichtlichen Verfahren nunmehr erhobenen – Einwand der mangelnden Fälligkeit (des den Zeitwertschaden übersteigenden Teils der Klagsforderung) bzw einer Entschädigungspflicht nur betreffend den Zeitwert aufgrund einer vereinbarten Wiederherstellungsklausel verzichtet, weil sie für den Schuppen (Wagenremise) im Zuge außergerichtlicher Geltendmachung EUR 40.000,00 überwiesen habe. Damit habe sie weit mehr als den vom Sachverständigen ermittelten Zeitwert entschädigt, ohne den Einwand zu erheben, höchstens diesen leisten zu müssen, bzw die Zahlung der „Wertdifferenz“ vom Nachweis der Wiederherstellung oder zumindest deren Sicherung abhängig zu machen. Wenn sie dies (erstmals) im nun anhängigen Verfahren einwende, verstoße sie damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dies gelte jedenfalls für den Schuppen/die Wagenremise.
Im Übrigen sei „die Wiederherstellung“ sichergestellt, da darüber mittlerweile eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und der E* GmbH zustande gekommen sei. Der Kläger habe deren Geschäftsführer seinerzeit mitgeteilt, dass mit den Arbeiten erst begonnen werden könne, wenn das Vorliegen eines Sturmschadensereignisses im Verfahren nachgewiesen sei bzw Kapital zur Bezahlung der Rechnung zur Verfügung stehe. Nunmehr habe er auf Basis eines (aktuellen) Angebots vom 14.1.2025 „die Wiederherstellung“ (des Wirtschaftsgebäudes) beauftragt und darüber auch eine Bestätigung erhalten. Es bestehe somit eine Verpflichtung zur Werkleistung und deren Vergütung im Sinn eines bindenden Auftrags. Bei der noch fehlenden Baubewilligung handle es sich um einen reinen „Formalakt“.
Selbst für den Fall, dass die Beklagte auf den Einwand der mangelnden Fälligkeit im Zusammenhang mit der Wiederherstellungsklausel nicht verzichtet habe und von keiner Sicherstellung der Wiederherstellung auszugehen sei, habe die Beklagte zumindest den – jedenfalls fälligen – Zeitwert des Wirtschaftsgebäudes zu entschädigen, der „aus advokatischer Vorsicht“ mit EUR 40.000,00 beziffert werde. Die Bezahlung eines Betrags in dieser Höhe durch die Beklagte sei (ausschließlich) als Entschädigung für den Schuppen/die Wagenremise erfolgt.
Die beklagte Partei erhob zunächst die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts, welche sie in der Folge wieder zurückzog. Darüber hinaus bestritt sie das Klagebegehren auch inhaltlich und beantragte dessen Abweisung. Nach den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden und unzweifelhaft zum Inhalt desselben gewordenen Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung für land- forstwirtschaftliche Betriebe (F671) seien auf „erstes Risiko“ offene Gebäude (nur) bis zu einem Betrag von EUR 40.000,00 mitversichert. Für die Schäden am (offenen) Schuppen habe die Beklagte somit die vertraglich vereinbarte Höchstentschädigungsleistung bereits überwiesen, weshalb dem Kläger diesbezüglich keine weiteren Ansprüche zustünden. Der bezahlte Betrag beinhalte nicht nur die Entschädigung des Zeitwerts für den Geräteschuppen von (richtig:) EUR 24.731,6 4 (netto), sondern auch die mit EUR 4.860,00 bewerteten Eigenleistungen des Klägers.
Im Übrigen seien Schäden nicht versichert, die dadurch entstanden seien, dass sich die versicherten Gebäude in einem baufälligen Zustand befunden hätten bzw ganz oder teilweise mangelhaft instandgehalten worden seien. Dies sei beim Wirtschaftsgebäude der Fall gewesen.
Es sei auch zu beachten, dass der Kläger die Wiederherstellung der (angeblich) durch das Sturmereignis vom 18.8.2022 beschädigten Gebäude bis dato offensichtlich nicht beauftragt habe; in jedem Fall sei die dafür erforderliche Baubewilligung noch nicht beantragt worden. Zumindest aber habe der Kläger die vereinbarte Anzahlung von 50% des Werklohns [für die Wiedererrichtung des Wirtschaftsgebäudes] noch nicht geleistet, sodass die Voraussetzungen für einen Baubeginn noch nicht vorlägen. Außerdem wolle der Kläger zunächst den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abwarten. Er hätte somit selbst für den Fall, dass die Beklagte diesbezüglich deckungspflichtig wäre, zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Neuwertersatz, sondern könne gemäß Art 4.1.3. der (zwischen den Parteien ebenfalls vereinbarten) Ergänzenden Bedingungen für die Sachversicherung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (F637) lediglich den Zeitwertschaden verlangen, weil die Wiederherstellung nicht gesichert sei. Da die klagende Partei ausschließlich die Neuwertentschädigung begehre, obwohl sie zugestehe, bis dato nur Angebote für die Sanierung eingeholt, eine solche jedoch nicht in Auftrag gegeben zu haben, sei die Klage auch unschlüssig.
Die Beklagte habe keinesfalls auf die Einhaltung der Wiederherstellungsklausel verzichtet und könne sich daher auf diese berufen. In einer bestimmten Begründung der Ablehnung einer Versicherungsleistung liege nach der Rechtsprechung nämlich noch kein Verzicht auf die Geltendmachung anderer als der genannten Ablehnungsgründe. Da die Beklagte eine Deckung für die behaupteten Sturmschäden am Wirtschaftsgebäude konsequent abgelehnt habe, habe sich „hier“ die Frage der Einhaltung der Wiederherstellungsklausel gar nicht stellen können. Es habe auch weder betreffend den Schuppen noch das Wirtschaftsgebäude einen Streit über eine Zeitwert- oder Neuwertentschädigung gegeben. Von einem diesbezüglich treuwidrigen Einwand der beklagten Partei könne daher keine Rede sein.
Die Wiederherstellungskosten für den kausalen Sturmschaden [am Wirtschaftsgebäude] beliefen sich auf (rund) EUR 18.000,00 netto; der Zeitwert müsse „logisch zwingend“ niedriger sein. Selbst wenn von einer Sicherung der Wiederherstellung auszugehen sei, könnte sich der Anspruch des Klägers nicht auf einen darüber hinausgehenden Betrag belaufen.
Gemäß Art 3 Allgemeine Bedingungen für die Sturmschadenversicherung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (F671) seien bewegliche Sachen im Freien oder in offenen Gebäuden vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Beim beschädigten Silo handle es sich um eine bewegliche Sache, die in einem offenen Gebäude (Schuppen) aufgestellt gewesen sei, sodass die Beklagte (auch) diesbezüglich leistungsfrei sei.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 92.661,05 samt Zinsen sowie zu einem Prozesskostenersatz von EUR 3.065,10 (Barauslagen) und weist das Mehrbegehren von EUR 69.955,88 sA ab.
Den eingangs wiedergegebenen, von der beklagten Partei mit der Berufung im kursiv dargestellten Umfang bekämpften Sachverhalt beurteilt es rechtlich wie folgt:
Allgemeine Versicherungsbedingungen seien nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) zu interpretieren, und zwar orientiert am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung. Wenn Klauseln nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen gewesen seien, habe die Auslegung objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut zu erfolgen. Unklarheiten gingen zulasten jener Partei, von welcher die Formulierungen stammten, im Regelfall also des Versicherers. Zunächst werde durch die primäre Risikobegrenzung festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert seien. Im Rahmen der sekundären Risikobegrenzung könnten durch Risikoausschlüsse Teile des primär erfassten Deckungsumfangs wieder ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Besondere Versicherungsbedingungen hätten grundsätzlich Vorrang vor allgemeinen.
Im konkreten Fall sei ein Teil der Schäden am Wirtschaftsgebäude auf das Sturmereignis (vom 18.8.2022) zurückzuführen. Da sich dieses Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe, gehe die Berufung der beklagten Partei auf eine Risikobeschränkung im Fall eines baufälligen (das Schadensrisiko erhöhenden) Zustands ins Leere.
Was die Höhe der Versicherungsleistung für das Wirtschaftsgebäude betreffe, sei der beklagten Partei der Einwand, es bestehe mangels Sicherung der Wiederherstellung nur Anspruch auf Zeitwertersatz (und nicht Neuwertersatz), nicht verwehrt, auch wenn sie diesen vorprozessual nicht erhoben, sondern sich auf den Standpunkt zurückgezogen habe, am Wirtschaftsgebäude lägen keine kausalen Sturmschäden vor. Nach ständiger Rechtsprechung liege nämlich in einer bestimmten Begründung für die Ablehnung einer Versicherungsleistung kein Verzicht auf andere Einwendungen gegenüber dem Anspruch des Versicherungsnehmers, und zwar auch dann nicht, wenn dem Versicherer die Voraussetzungen dafür bekannt gewesen seien. Der Treu-und-Glauben-Grundsatz stehe einer nochmaligen Prüfung und Einwendung der zutreffenden Bedingungslage durch den Versicherer im Prozess ebenfalls nicht entgegen.
Die im konkreten Fall zu prüfende „strenge“ Wiederherstellungsklausel iSd § 97 VersVG verfolge primär den Zweck, eine Bereicherung des Versicherungsnehmers zu vermeiden. Um diesen nicht zu zwingen, eigenes Vermögen für die Wiederherstellung aufzuwenden, werde jedoch nicht auf die tatsächlich bereits erfolgte Wiederherstellung abgestellt; es genüge vielmehr, dass diese sichergestellt sei. Dies bedeute, dass im Versicherungsfall zunächst nur ein Anspruch „auf den Zeitwert“ entstehe, wogegen der Restanspruch „auf den Neuwert“ von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechten) Sicherung abhänge. Damit werde die Begrenzung des Risikos bezweckt, dass der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Ob die Wiederherstellung als gesichert anzusehen sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Es werde keine 100%ige Sicherheit verlangt; vielmehr reiche es aus, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestünden. Bloße Kostenvoranschläge, Absichtserklärungen, Planungen oder behelfsmäßige Reparaturen genügten dafür allerdings nicht.
Die klagende Partei habe betreffend die Wiederherstellung des Wirtschaftsgebäudes noch vor Schluss der Verhandlung eine Auftragsbestätigung vorgelegt. Eine solche setze einen zugrunde liegenden Konsens zwischen den Parteien voraus, sodass von einem verbindlichen Auftrag gesprochen werden könne. Damit sei die Wiederherstellung des Wirtschaftsgebäudes als gesichert anzusehen, sodass der Kläger Anspruch auf „Ersatzleistung zum Neuwert“ habe. Darunter sei nach den Versicherungsbedingungen der Ersatz jener Kosten zu verstehen, die zur Wiederherstellung des Gebäudes am Tag des Schadens aufgewendet werden müssten. Dies seien (entsprechend der Beilage ./E, deren Marktüblichkeit und damit Angemessenheit bzw Verhältnismäßigkeit vom Sachverständigen bestätigt worden sei) „EUR 82.369,23 netto (EUR 98.843,08 brutto)“. Die Kosten für die Sanierung der eingetretenen Schäden von rund EUR 18.000,00 seien nicht als Neuwertersatz im Sinn der genannten Versicherungsbedingungen anzusehen.
Beim Schuppen handle es sich (unstrittig) um ein offenes Gebäude, sodass (durch Auslegung) zu klären sei, ob darauf die in Art 2.0 der F671 normierte Haftungsbeschränkung auf EUR 40.000,00 zur Anwendung komme. Da sich zwar nicht im Versicherungsvertrag (Polizze), wohl aber im entsprechenden Antrag (Beilage ./8) eine derartige Beschränkung für mitversicherte offene Gebäude finde, gehe zunächst die Berufung der klagenden Partei auf eine analoge Anwendung von § 5 VersVG ins Leere, zumal insoweit die Polizze (inklusive der vereinbarten Versicherungsbedingungen) nicht vom Antrag abweiche. Dass die Versicherungsbedingungen wirksam vereinbart und Vertragsinhalt geworden seien, sei nicht bestritten worden und angesichts ständiger Rechtsprechung auch nicht zu bezweifeln.
Gemäß Art 1 der F671 seien (allerdings) die im Versicherungsschein angeführten Sachen versichert, das sei neben dem Wohn- und dem Wirtschaftsgebäude auch der Schuppen, der damit als zum Höchstbetrag von EUR 870.000,00 versichertes Gebäude anzusehen sei. Die Haftungsbeschränkung laut Art 2.0 der F671 gelte hingegen nach deren Formulierung (nur) für „zusätzlich mitversicherte“ Gebäude, somit nicht für solche, auf die sich Art 1 beziehe.
Betreffend die Wiederherstellung des Schuppens, der „in Eigenleistung“ abgerissen worden sei, bestünden jedoch keine konkreten Pläne oder verbindlichen Auftragsbestätigungen, sodass diese nicht gesichert sei. Dementsprechend habe der Kläger diesbezüglich nur Anspruch auf den Zeitwertersatz von „EUR 24.731,64 netto (EUR 29.677,97 brutto)“ (laut Beilage ./C). Der Neuwertersatz von EUR 77.944,89 [netto] stehe ihm somit nicht zu.
Bei dem durch den Einsturz des Schuppens beschädigten – darin befindlichen – Silo habe es sich um eine bewegliche Sache gehandelt, welche gemäß Art 3 der F671 in offenen Gebäuden nicht versichert (gewesen) sei. Dies gelte nach der Formulierung nicht nur für „mitversicherte“ offene Gebäude. Der Kläger habe somit betreffend das Silo keinen Ersatzanspruch.
Die von ihm im Zusammenhang mit dem Einsturz des Schuppens erbrachten Eigenleistungen seien ebenfalls versichert, was von der beklagten Partei auch nicht bestritten worden sei. Der diesbezügliche Ersatzanspruch werde gemäß § 273 ZPO mit EUR 4.140,00 (230 Stunden à EUR 18,00) festgesetzt.
Der Kläger habe somit Anspruch auf EUR 98.843,08 brutto [Wirtschaftsgebäude] plus EUR 29.677,97 brutto [Schuppen] plus EUR 4.140,00 [Eigenleistung] abzüglich der bereits erfolgten Zahlung von EUR 40.000,00 = EUR 92.661,05.
Die Kostenentscheidung stütze sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Da die klagende Partei mit ihrem Begehren zu 57% durchgedrungen sei, komme es grundsätzlich zur Kostenaufhebung, weshalb auf die wechselseitig erhobenen Einwendungen gegen die Kostenverzeichnisse nicht eingegangen werden müsse. Lediglich die in § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO genannten (privilegierten) Barauslagen seien jeweils im Umfang der ungekürzten Obsiegensquote zu ersetzen. Dies betreffe aufseiten der klagenden Partei die Pauschalgebühr und aufseiten beider Parteien jeweils Sachverständigenkosten. Die Saldierung dieser wechselseitigen Ersatzansprüche führe zu einem solchen der klagenden Partei auf Barauslagen von EUR 3.065,10.
Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien . Die klagende Partei lässt in der Hauptsache die (die Abbruchkosten für den Schuppen in Eigenregie betreffende) Abweisung von EUR 720,00 unbekämpft, wendet sich aber unter Geltendmachung des Anfechtungsgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gegen die darüber hinausgehende Abweisung des Klagebegehrens von EUR 69.235,88 und strebt die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinn des Zuspruchs auch dieses Betrags samt Zinsen an. Darüber hinaus ficht sie – (erkennbar) ebenfalls wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung – das erstgerichtliche Urteil im Kostenpunkt an und begehrt (in eventu) einen Kostenzuspruch an sie von EUR 24.615,99 – statt eines solchen von EUR 3.065,10. Die beklagte Partei bekämpft aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (unter Geltendmachung auch sekundärer Feststellungsmängel) den Zuspruch von EUR 92.661,05 und begehrt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollständigen Klagsabweisung. (Nur) sie stellt hilfsweise auch einen Aufhebungsantrag.
Beide Parteien treten dem Rechtsmittel der Gegenseite jeweils in einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragen, diesem keine Folge zu geben. Dabei erheben die Parteien je eine (ergänzende) Beweisrüge; die klagende Partei macht hier auch sekundäre Feststellungsmängel geltend.
Beide Berufungen, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, sind (in der Hauptsache) teilweise berechtigt . Gleiches gilt für die Anfechtung der klagenden Partei im Kostenpunkt , und zwar insoweit, als sich diese auf die Kosten des Zwischenstreits über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit bezieht; im Übrigen ist die klagende Partei mit ihrer Kostenrüge auf die abändernde Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen .
Zu den Beweisrügen der Parteien:
Die klagende Partei bekämpft im Rahmen der Berufungsbeantwortung „aus Gründen advokatorischer Vorsicht“ die Sachverhaltsannahme [A] , wonach eine Wiederherstellung des Schuppens bisher nicht in Auftrag gegeben wurde, als „missverständlich“ und begehrt stattdessen (erkennbar) festzustellen, dass lediglich das „OK“ des Klägers für den Beginn der (Wiederherstellungs-)Arbeiten noch ausständig sei, wogegen ein Werkvertrag darüber - unabhängig von der Leistung einer Anzahlung und der grundsätzlichen Notwendigkeit zur Einholung einer baubehördlichen Genehmigung – bereits zustande gekommen sei.
Dazu ist auszuführen, dass sich die bekämpfte Feststellung betreffend die (noch) nicht beauftragte Wiederherstellung auf den Schuppen bezieht, wogegen die Ausführungen der klagenden Partei zu einem - vom Erstgericht ohnedies angenommenen - „bindenden Auftrag“ eindeutig die Wiederherstellung des Wirtschaftsgebäudes betreffen. Damit steht aber die begehrte Ersatzfeststellung über das Zustandekommen eines Werkvertrags, die im Übrigen jedenfalls überwiegend eine rechtliche Beurteilung darstellt, mit der bekämpften nicht im Widerspruch, sodass die Beweisrüge, soweit eine solche vorliegt, nicht gesetzmäßig ausgeführt ist(vgl RS0041835 [T2]; RS0043150 [T9]; RI0100145) .
Die beklagte Partei beanstandet (mit der Berufung) die Sachverhaltsannahmen [1] zur Bereitschaft der E* GmbH, mit dem Wiederaufbau des Wirtschaftsgebäudes zu beginnen, sobald der Kläger sein „Okay“ gibt, und möchte stattdessen festgestellt haben, mit den Bauarbeiten würde nicht vor dem Vorliegen einer Baubewilligung und der Leistung einer Anzahlung von 50% des Werklohns begonnen werden.
Das Erstgericht bringt mit der bekämpften Feststellung erkennbar (lediglich) zum Ausdruck, dass dem Baubeginn aufseiten der Werkauftragnehmerin keine Hindernisse entgegenstehen, sondern dass der Grund für die Verzögerung der Wiederherstellung des Wirtschaftsgebäudes aufseiten des Klägers gelegen ist, der das „Okay“ für den Baubeginn bislang nicht gab (vgl Beweiswürdigung, Urteil Seite 13, 2. Absatz). Dazu stellt es auch fest, dass für die Wiederherstellung eine Baubewilligung erforderlich ist, welche (ebenfalls) noch nicht vorliegt. Den gerügten Sachverhaltsannahmen ist dementsprechend – entgegen dem Standpunkt der beklagten Partei – nicht zu entnehmen, dass der Beginn der Wiederherstellungsarbeiten nur vom „Okay“ des Klägers abhängt, sodass diese tatsächlich eine ergänzende und keine ersatzweise Feststellung begehrt, wenn sie noch 2 weitere Voraussetzungen dafür ins Spiel bringt. Weil insofern die angestrebte Sachverhaltsannahme nicht von der bekämpften abweicht, ist auch diese Beweisrüge nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.
Wie noch bei der Behandlung der Rechtsrüge darzustellen sein wird, ist die Sachverhaltsannahme, wonach der Beginn der Wiederherstellung des Wirtschaftsgebäudes zusätzlich noch vom Vorliegen einer Baubewilligung und der Leistung einer Anzahlung durch den Kläger abhängt, nicht entscheidungswesentlich, sodass diesbezüglich auch kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt.
Mit der Berufungsbeantwortung bekämpft die beklagte Partei die Feststellung [2] zur Überweisung und Widmung des Betrags von EUR 40.000,00. Tatsächlich beanstandet sie nur die vom Erstgericht angenommene Widmung und begehrt ersatzweise eine solche für den Zeitwertschaden am Schuppen (EUR 29.677,97 brutto) und die vom Kläger erbrachten Eigenleistungen (EUR 4.860,00) festzustellen.
Die beklagte Partei behauptet dabei keine ausdrückliche Widmungserklärung in diesem Sinn; sie meint vielmehr, die von ihr ersatzweise „festzustellen“ begehrte Widmung ergebe sich vollkommen klar aus dem Inhalt des Schadensberichts Beilage ./C. Dementsprechend ist aber die Frage, welche Widmung sich für die bezahlten EUR 40.000,00 aus den dazu abgegebenen Erklärungen der Beklagten (laut den Beilagen ./6, ./13 und ./14, auf die das Erstgericht die bekämpfte „Feststellung“ gründet) ergibt, eine solche der rechtlichen Beurteilung. Darauf wird im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge der beklagten Partei noch einzugehen sein.
Die Beweisrügen der Parteien gehen somit ins Leere. Auch der von der beklagten Partei dabei geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel betreffend weitere Voraussetzungen für die Aufnahme der Arbeiten zur Wiederherstellung des Wirtschaftsgebäudes liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht übernimmt daher gemäß § 498 Abs 1 ZPO den vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt und legt ihn seiner Entscheidung zugrunde.
Zur Rechtsrüge der klagenden Partei:
Diese wendet sich zunächst gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neuwertersatz für den Schuppen, weil dessen Wiederherstellung nicht gesichert sei. Dazu hält sie an ihrem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt fest, dass die beklagte Partei mit ihrem diesbezüglichen Einwand gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße: Die Beklagte habe den Schaden am Schuppen mit der ihrer Meinung nach maßgeblichen Höchstleistung von EUR 40.000,00 und damit (etwa 25%) über dem Zeitwert entschädigt, sodass sie sich nicht (erstmals) im nun anhängigen Verfahren darauf berufen könne, sie schulde mangels Sicherung der Wiederherstellung nur den Ersatz des Zeitwerts. Die vom Erstgericht zur Begründung seines gegenteiligen Rechtsstandpunkts zitierte Judikatur sei nicht einschlägig.
Dies trifft nicht zu. Das Prozessgericht erster Instanz gibt den Rechtssatz richtig wieder, wonach in einer bestimmten Begründung für eine Ablehnung noch kein Verzicht auf andere als die genannten Einwendungen gegenüber dem Anspruch des Versicherungsnehmers liegt, und zwar auch dann nicht, wenn ihre Voraussetzungen dem Versicherer bekannt waren(RS0043234) . Demnach kann auch aus dessen vorprozessual unrichtiger Abrechnung kein Anspruch des Versicherten betreffend eine darüber hinausgehende Versicherungsleistung abgeleitet werden. Dieser darf nämlich nicht darauf vertrauen, der Versicherer werde über die bereits gezahlte Versicherungsleistung hinaus auch weiterhin von einer nicht vereinbarten Vertragsgrundlage ausgehen; Letzterer kann sich somit im Prozess (über weitere Leistungen aus dem Versicherungsvertrag) auf die tatsächlich vereinbarten Versicherungsbedingungen berufen(7 Ob 97/23z, Punkte 4.3. f) .
Ein solcher Fall liegt hier vor: Die Beklagte leistete für den Schaden am Schuppen einen Ersatzbetrag von EUR 40.000,00 mit der Begründung, es handle sich dabei um die Höchsthaftungssumme für offene Gebäude, obwohl ein von ihr beauftragter Sachverständiger einen Zeitwert von lediglich EUR 24.731,64 ermittelt hatte. Sie „erklärte“ sich also zur Zahlung von EUR 40.000,00 bereit, was sich zB auch damit begründen ließe, dass sie die Wiedererrichtung des zerstörten Schuppens zunächst als gegeben annahm oder sich einen Streit um eine den Zeitwert(schaden) übersteigende Ersatzleistung ersparen wollte, und lehnte eine darüber hinausgehende Leistung mit der Begründung des Erreichens der Höchsthaftungssumme ab. Dies erlaubt aber für sich allein nicht den Schluss, die Beklagte habe (auch) für den EUR 40.000,00 übersteigenden Teil eines (allfälligen) Ersatzanspruchs für den Fall, dass sich der Einwand einer Haftungsbegrenzung mit der genannten Summe als nicht erfolgversprechend erweist, auf den Einwand der nicht gesicherten Wiederherstellung (konkludent) verzichtet. Daran ändert sich nach der dargestellten Judikatur auch dann nichts, wenn die Beklagte keinem Irrtum über die Vertragsgrundlagen unterlag und ihre auf einer unrichtigen Vertragsbasis bereits erbrachten Leistungen daher nicht rückfordern kann. Die klagende Partei führt zutreffend aus, dass eine „strenge“ Wiederherstellungsklausel eine Risiko begrenzung begründet und die Berufung des Versicherers darauf dem Einwand entspricht, die Differenz zwischen Zeitwert- und Neuwertentschädigung sei nicht fällig(vgl etwa 7 Ob 153/06k, VersE 2174; RS0081840) . Warum die (nachträgliche) Berufung auf eine solche Klausel entgegen der dargestellten Judikatur „anders als etwa im Fall von Risiko ausschlüssen “ gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen soll, stellt die klagende Partei allerdings nicht nachvollziehbar dar.
Die Rechtsansicht des Erstgerichts, es widerspreche nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die beklagte Partei (erst) im gerichtlichen Verfahren auf die nicht gesicherte Wiederherstellung des Schuppens und auf eine damit nicht bestehende Verpflichtung zum Neuwertersatz berufen habe, hält sich demnach im Rahmen der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur.
Da somit der dem Kläger (zutreffend) zugesprochene Zeitwert ersatz für den Schuppen die nach dem festgestellten Sachverhalt dafür von der Beklagten geleistete Zahlung von EUR 40.000,00 nicht übersteigt, muss auf die Frage, ob nach den Vertragsbedingungen eine Haftungsbeschränkung auf diesen Betrag vereinbart war, nicht eingegangen werden.
Weiter wendet sich die klagende Partei gegen die erstgerichtliche Beurteilung, der Schaden am Silo von EUR 5.379,98 (brutto) sei nicht versichert (gewesen), weil dieser eine bewegliche Sache in einem offenen Gebäude betroffen habe. Der Risikoausschluss laut Art 3 der Bedingungen F671 komme hier nicht zum Tragen, weil er sich – wie sich aus der Regelungssystematik ergebe – lediglich auf bewegliche Sachen in (ohne besondere Prämie) „zusätzlich mitversicherten“ offenen Gebäuden laut Art 2 beziehe. Beim Schuppen des Klägers, in dem sich das Silo befunden habe, handle es sich hingegen um ein im Versicherungsschein ausdrücklich angeführtes (und damit nicht bloß mitversichertes) Gebäude. Auch sei laut der Polizze landwirtschaftliches Inventar, worunter ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wohl auch Betriebsmittel wie das beschädigte Silo verstehe, bis zu einer Höchsthaftungssumme von EUR 217.500,00 versichert. Ein diesbezüglicher „genereller Risikoausschluss“ für bewegliche Sachen in offenen Gebäuden wäre „an anderer Stelle vorzukehren“ und auch anders zu formulieren gewesen. Ein solcher wäre auch intransparent und damit unwirksam iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Diese Argumentation überzeugt insgesamt nicht: Richtig ist, dass laut Polizze unter anderem Inventar „auf Erstes Risiko“ bis zur Versicherungssumme von EUR 217.500,00 gegen Sturmschaden versichert ist und dass darunter grundsätzlich auch ein Silo verstanden werden kann.
Dem Versicherer steht es aber frei, bestimmte Risken vom Versicherungsschutz auszunehmen(RS0016777). Gemäß § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“. § 879 Abs 3 ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen durch einen typischerweise überlegenen Vertragspartner vor allem bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekämpfen. Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn die einem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Risikoausschlüsse und -einschränkungen – mit welchen der durchschnittliche Versicherungsnehmer grundsätzlich rechnen muss – sind aber in der Regel weder ungewöhnlich iSd § 879 Abs 3 ABGB noch gröblich benachteiligend(7 Ob 169/17d, Punkte 1. und 3. mwN) .
Art 1 Allgemeine Bedingungen für die Sturmschadenversicherung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (F671) regelt, dass die im Versicherungsschein angeführten, im Eigentum des Versicherungsnehmers stehenden Sachen versichert sind. Art 2 enthält eine Aufzählung, was „zusätzlich mitversichert“ ist, und Art 3 legt fest, was nicht versichert ist, nämlich unter anderem bewegliche Sachen in offenen Gebäuden.
Wenn das Erstgericht, welches die Auslegungsregeln für Allgemeine Versicherungsbedingungen zutreffend darstellt, davon ausgeht, ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehe diese Vertragslage so, dass Art 3 der genannten Bedingungen einen generellen (Risiko-)Ausschluss für bewegliche Sachen enthalte, die sich in offenen Gebäuden befänden, ist dies nicht zu beanstanden. Eine Einschränkung auf im Sinn von Art 2 „zusätzlich mitversicherte“ offene Gebäude ist dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Die laut Polizze grundsätzlich bestehende Entschädigungspflicht für Inventar bei Sturmschäden wird in der Folge für bewegliche Sachen, die sich in bestimmten Bereichen befinden - wo ein vergleichsweise geringerer Schutz gegen Sturmeinwirkungen anzunehmen ist - entsprechend eingeschränkt. Das Erstgericht verneint daher zu Recht eine Leistungspflicht der Beklagten für das beschädigte Silo. Dass es sich dabei um eine bewegliche Sache handelt(e), die sich in einem offenen Gebäude (Schuppen) befand, ist im Berufungsverfahren nicht strittig.
Grundsätzlich zutreffend rügt die klagende Partei jedoch, das Erstgericht habe die von der Beklagten außergerichtlich für den Schuppen bzw die Wagenremise geleistete Zahlung von EUR 40.000,00 (zu Unrecht) durch Abzug vom ermittelten Gesamt anspruch iHv EUR 132.661,05 berücksichtigt, statt richtigerweise als Erfüllung des Leistungsversprechens (bloß) für den Schuppen. Sie hätte diese Zahlung nicht auf andere Forderungen anrechnen dürfen. Selbst wenn also der Einwand der beklagten Partei „verfange“, die Differenz zwischen dem Zeitwert- und dem Neuwertschaden am Schuppen sei nicht fällig, stünde dem Kläger zwar für diesen kein weiterer Ersatzbetrag, für die Eigenleistungen sowie für die Schäden am Wirtschaftsgebäude und am Silo hingegen eine Versicherungsleistung ohne Berücksichtigung der erfolgten Zahlung zu.
Durch diese zutreffend dargestellte Vorgehensweise des Erstgerichts kam es tatsächlich dazu, dass die nach dessen rechtlicher Beurteilung in jedem Fall vorgelegene Überzahlung für den Schaden am Schuppen als (Teil-)Zahlung für jenen am Wirtschaftsgebäude berücksichtigt wurde, wofür es allerdings keine Grundlage gibt: Sind verschiedene (Schuld-)Posten zu zahlen, wird gemäß § 1415 ABGB diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner mit Einwilligung des Gläubigers erklärtermaßen tilgen will. Sofern also Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner – ausdrücklich oder auch schlüssig – bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger erhebt dagegen Widerspruch(RS0034703; vgl auch RS0033251). Die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB greift (hingegen) nur bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung ein(RS0034703 [T4, T5]).Bei der Anrechnung gemäß § 1416 ABGB kommen bestrittene Verbindlichkeiten nicht in Betracht(RS0132314) .
Hier widmete die Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt die Zahlung von EUR 40.000,00 „dem Schuppen“ und begründete dies zudem explizit mit einer aus ihrer Sicht in dieser Höhe vereinbarten Höchsthaftungssumme, während sie – auch noch im anhängigen Verfahren – eine Leistungspflicht für die Schäden am Wirtschaftsgebäude und am Silo zur Gänze bestritt. Ein Widerspruch des Klägers gegen diese Widmung steht nicht fest. Abgesehen davon, dass die beklagte Partei eine (nachträgliche) auch nur teilweise Änderung der Widmungserklärung für den bezahlten Betrag von EUR 40.000,00 nicht behauptete, wäre eine solche einseitig gar nicht möglich(vgl RS0033410 [T1]) . Damit kann eine für den Schaden am Schuppen geleistete Überzahlung allenfalls kondiziert, nicht jedoch auf den Ersatzanspruch für das Wirtschaftsgebäude (oder das Silo) angerechnet werden(vgl EFSlg 150.204 und auch 7 Ob 54/24b, Punkt 3.) .
Allerdings ist aufgrund der (hier gegebenen) Verpflichtung des Rechtsmittelgerichts, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen(RS0043352) , die Frage zu klären, ob die geleistete Zahlung angesichts der erklärten Widmung (nicht doch) auf die vom Erstgericht unbekämpft mit EUR 4.140,00 bewerteten „Eigenleistungen“ des Klägers für die im Zusammenhang mit dem Einsturz des Schuppens erbrachten Aufräum- und Abtransportarbeiten anzurechnen ist. Das Erstgericht stützt die „Feststellung“, wonach der bezahlte Betrag von EUR 40.000,00 „dem Schuppen“ gewidmet war, auf die Beilagen ./6, ./13 sowie ./14 und führt dazu im Rahmen der Beweiswürdigung aus, aufgrund der eindeutigen Formulierung der genannten E-Mails habe sich diese Zahlung eindeutig „auf den Schuppen“ und nicht auch auf die Eigenleistungen des Klägers bezogen. Das anderslautende Vorbringen der beklagten Partei und die dem entsprechenden Aussagen des Zeugen F* hätten nicht überzeugt.
Tatsächlich ist die hier angesprochene Frage des Inhalts der Widmungserklärung der Beklagten betreffend die Zahlung von EUR 40.000,00 eine solche der rechtlichen Beurteilung. Die Erklärung des Schuldners, welche Forderung er als getilgt angesehen haben möchte, ist gemäß § 914 ABGB entsprechend der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen, also so, wie der Empfänger der Erklärung sie objektiv verstehen musste(3 Ob 113/13h) .
Da die Echtheit der vom Erstgericht in diesem Zusammenhang verwerteten Beilagen ./6, ./13 sowie ./14 unbestritten blieb (Protokoll vom 5.2.2024, Seite 2), kann das Berufungsgericht deren Inhalt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auch ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung berücksichtigen(RS0121557 insbes [T3]) . Gleiches gilt im Übrigen für den Schadensbericht Beilage ./C (Protokoll vom 5.2.2024, Seite 2). In der E-Mail Beilage ./6 nahm die Beklagte Bezug auf „das nunmehr vorliegende Sachverständigengutachten“, also offenkundig auf den Bericht Beilage ./C, in welchem der Schaden am Geräteschuppen – nach dem Neu- wie auch dem Zeitwert (EUR 77.944,89 bzw EUR 24.731,64 je zuzüglich USt) – beurteilt und auch die vom Kläger in diesem Zusammenhang in Eigenregie beabsichtigten Abbruch- und Entsorgungsarbeiten sowie der Schaden an den im Schuppen befindlichen Gegenständen einer (gesonderten) Bewertung unterzogen wurden. Dazu erklärte sie, für den „Geräteschuppen offen“ die Höchstleistung von EUR 40.000,00 zu erbringen, zumal Schäden an offenen Gebäuden bis zu diesem Betrag versichert seien. Für die im Schuppen befindlichen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte könne keine Ersatzleistung erbracht werden, da in der Sturmschadenversicherung bewegliche Sachen im Freien und in offenen Gebäuden nicht versichert seien. In der E-Mail Beilage ./13 wiederholte die Beklagte ihren Standpunkt, Schäden an offenen Gebäuden wie dem Schuppen/der Wagenremise seien nur bis EUR 40.000,00 versichert, und beim beschädigten Silo handle es sich um eine bewegliche Sache „im Freien bzw in offenen Gebäuden“, die gemäß den vereinbarten Bedingungen für die Sturmschadenversicherung nicht versichert sei, weshalb dafür keine Ersatzleistung erbracht werden könne. Der entschädigungspflichtige Betrag für den Schuppen/die Wagenremise von EUR 40.000,00 sei bereits überwiesen worden. In der E-Mail Beilage ./14 erklärte die Beklagte schließlich (unter anderem), an der Abrechnung „für den Schuppen“ iHv EUR 40.000,00 festzuhalten.
Weil der Kläger die Eigenleistungen unzweifelhaft im Zusammenhang mit der Beseitigung der Schäden am Schuppen erbrachte, jedenfalls der Neuwertschaden an diesem EUR 40.000,00 deutlich überstieg und die Beklagte die Ablehnung eines höheren Entschädigungsbetrags ausschließlich mit einer entsprechenden Höchstversicherungssumme begründete, nicht aber damit, dass dem Kläger für die Eigenleistungen auch aus anderen Überlegungen – wie sie etwa für die im Schuppen befindlichen beschädigten Gegenstände angestellt wurden – kein Ersatz zustehe, war die Widmung der Zahlung von EUR 40.000,00 durch die Beklagte für einen (redlichen) Erklärungsempfänger objektiv so zu verstehen, dass sich diese auch auf die vom Kläger in Eigenregie erbrachten Leistungen bezog.
Dies bedeutet, dass der vom Erstgericht angenommene Zeitwertersatz für den Schuppen von EUR 29.677,97 brutto und auch die mit EUR 4.140,00 bewerteten Eigenleistungen des Klägers mit dem bezahlten Betrag von EUR 40.000,00 abgegolten sind. Der teilweise Erfolg der Berufung der klagenden Partei liegt (jedoch) darin, dass der Differenzbetrag, dh die „Überzahlung“ von EUR 6.182,03, aus den dargestellten Gründen nicht auf die für das Wirtschaftsgebäude zustehende Ersatzleistung anzurechnen ist.
Zur Rechtsrüge der beklagten Partei:
Diese führt zunächst aus, entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts sei die Wiederherstellung des Wirtschaftsgebäudes nicht als gesichert anzusehen, weshalb dem Kläger diesbezüglich jedenfalls kein Neuwertersatz bzw kein solcher auf die sogenannte Neuwertspitze zustehe.
Das Erstgericht stellt die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch auf Basis des Neuwerts im Fall einer „strengen“ Wiederherstellungsklausel (wie hier) zutreffend dar. Daraus ist hervorzuheben: Wann die Verwendung der (Neuwert-)Entschädigung für die Wiederherstellung der beschädigten Sache gesichert ist, sodass der Anspruch auf die Neuwertspanne entsteht, ist nach Treu und Glauben anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Eine 100%ige Sicherheit wird jedenfalls nicht verlangt. Es genügt vielmehr, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen(RS0081868; RS0112327; RS0119959) . So reicht etwa ein noch nicht angenommenes Angebot für die Sicherung der Wiederherstellung nicht aus(RS0112327 [T5]) ; ebenso wenig ein bereits unterfertigter Bauvertrag, wenn die tatsächlich beabsichtigten baulichen Maßnahmen nicht feststehen(RS0112327 [T9]) . Der Abschluss eines bindenden Vertrags über die Wiederherstellung ist dementsprechend grundsätzlich ausreichend(7 Ob 180/24g, Punkt 1.2. mwN) .
Einen solchen leitet das Erstgericht aus dem festgestellten Sachverhalt ab, ohne dass die beklagte Partei dieser Beurteilung überzeugende Argumente entgegensetzt. Soweit sie darauf hinweist, es genüge für die Sicherung der Wiederherstellung nicht, wenn der Versicherungsnehmer diese von einem Vorschuss des Versicherers abhängig mache, ist den Feststellungen eine derartige Bedingung nicht zu entnehmen. Die Rechtsprechung lässt im Übrigen sehr wohl (bindende) Aufträge zur Wiederherstellung genügen, welche unter der Bedingung einer Zahlung durch den Versicherer stehen(vgl 7 Ob 45/15s, Punkt 3.1.) . Vor diesem Hintergrund steht der Sicherung der Wiederherstellung des Wirtschaftsgebäudes nicht entgegen, dass der Kläger den Ausgang dieses Verfahrens abwarten will, nicht „in Vorleistung“ treten möchte und (dementsprechend) noch keine konkrete Vereinbarung über den Beginn der Wiederherstellungsarbeiten traf. Der Umstand, dass die erforderliche Baubewilligung noch nicht vorliegt, könnte nur dann Zweifel an der Wiederherstellung des Wirtschaftsgebäudes begründen, wenn mit einer solchen nicht zu rechnen wäre. Dafür finden sich aber schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil lediglich geplant ist, das beschädigte Gebäude neu herzustellen. Die beklagte Partei stellt nicht einmal ansatzweise dar, warum dafür keine Baubewilligung erteilt werden sollte. Ebenso stünde der Umstand, dass der Kläger eine (möglicherweise) vereinbarte Anzahlung bislang nicht leistete, der Annahme einer Wiederherstellung des Wirtschaftsgebäudes nur dann entgegen, wenn daraus abgeleitet werden könnte, er beabsichtige die Durchführung trotz eines entsprechenden, von der E* GmbH angenommenen Auftrags tatsächlich nicht. Wenn aber sogar ein unter der Bedingung der Leistungserbringung durch den Versicherer erteilter Auftrag der Annahme einer gesicherten Wiederherstellung nicht entgegensteht und eine solche nicht zwingend die Vorleistung des Versicherten voraussetzt, kann auch eine noch ausstehende Anzahlung auf den Werklohn keine Bedenken an der Durchführung eines erteilten (Wiederherstellungs-)Auftrags begründen. Im Übrigen weist selbst die beklagte Partei darauf hin, dass nach der Vertragslage dem Kläger als Werkauftraggeber 50% der veranschlagten Kosten in Rechnung gestellt würden; sie behauptet aber nicht, dass eine derartige Verrechnung bereits stattgefunden habe.
Mangels rechtlicher Relevanz bedarf es daher auch der von der beklagten Partei ergänzend beantragten Feststellungen nicht, wonach
- die E* GmbH vor dem Vorliegen einer Baubewilligung und der Zahlung von 50% des Werklohns nicht zu bauen beginnen würde und
- die E* GmbH bereits 2024 mit den Wiederherstellungsarbeiten hätte beginnen können, wenn der Kläger dazu den Auftrag erteilt hätte.
Gleiches gilt für die von der klagenden Partei im Rahmen der Berufungsbeantwortung als fehlend bemängelten Sachverhaltsannahmen, dass (zusammengefasst)
- der Kläger mit dem Geschäftsführer der E* GmbH eine Vereinbarung über die Wiederherstellung des Wirtschaftsgebäudes auf der Grundlage des Angebots vom 14.1.2025 abgeschlossen habe, die Einigung bestätigt worden und vor der mündlichen Auftragserteilung nicht besprochen worden sei, der Kläger könne den Werklohn nur im Fall des Obsiegens im vorliegenden Verfahren leisten, weshalb die E* GmbH jedenfalls vertraglich zur Wiederherstellung entsprechend dem Angebot vom 14.1.2025 und der Kläger zur Bezahlung des dafür vereinbarten Werklohns verpflichtet sei.
Abgesehen davon, dass es sich bei diesen als solche geltend gemachten sekundären Feststellungsmängeln zu einem guten Teil um rechtliche Beurteilungen handelt, ergibt sich – wie dargestellt – die entscheidungswesentliche „Sicherung“ der Wiederherstellung bereits aus dem festgestellten Sachverhalt. Die von der beklagten Partei ergänzend begehrten Sachverhaltsannahmen könnten an dieser Beurteilung nichts ändern.
Zusammengefasst stellt es also keine unrichtige rechtliche Beurteilung dar, wenn das Erstgericht - auf Basis eines ausreichend festgestellten Sachverhalts - zum Ergebnis gelangt, es bestünden keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung des Wirtschaftsgebäudes, sodass diese im Sinn der dargestellten Judikatur als gesichert anzusehen sei.
Die beklagte Partei wendet aber zutreffend ein, das Erstgericht habe unrichtig Wiederherstellungskosten iHv EUR 82.369,23 netto statt solcher von EUR 18.000,00 netto angenommen, mit welchen festgestelltermaßen die Sanierung der Sturmschäden am Wirtschaftsgebäude bewerkstelligt werden könne, sodass dem Kläger in diesem Zusammenhang „äußerstenfalls“ EUR 21.600,00 brutto zuzusprechen seien.
Die Punkte 4.1.1. und 4.1.3. der hier relevanten Ergänzenden Bedingungen für die Sachversicherung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (F637) definieren den „Ersatz zum Neuwert“ mit den ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung am Tag des Schadens. Punkt 4.1.3. konkretisiert, dass der Versicherungsnehmer im Fall des Anspruchs auf eine Ersatzleistung zum Neuwert den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teils der Entschädigung nur insoweit erwirbt, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt - und in dem Umfang, in dem die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung gesichert ist.
Wie bereits ausgeführt, stellt das Erstgericht die Auslegungsregeln für Versicherungsbedingungen generell zutreffend dar. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer versteht unter „Wiederherstellung“ die Schaffung eines Zustands der versicherten Sache, der mehr oder minder jenem gleichartig ist, der vor Eintritt des Versicherungsfalls bestand. Im Fall einer bloßen (Sach-)Beschädigung bzw einer nicht gänzlichen Zerstörung wird insoweit idR mit einer Reparatur das Auslangen zu finden sein, durch welche die beschädigte Sache ihren Zweck wieder so erfüllen kann und die gleiche technische Lebenserwartung hat, wie vor dem Versicherungsfall. Eine Versicherung zum Neuwert bedeutet in diesem Fall (lediglich), dass die notwendigen Reparaturkosten vollständig ersetzt werden und nicht bloß im Verhältnis zwischen Zeit- und Neuwert der beschädigten Sache (vgl Kath, Wiederherstellungsklausel, in RDB Keywords 1 Rzz 8, 12, 15 [Stand 2.6.2023, rdb.at]). Das Wort „Wiederherstellung“ wird unabhängig davon gebraucht, ob es sich um den Neubau von Gebäuden oder um Reparaturen daran handelt(7 Ob 85/05h) .
Damit sind die im konkreten Fall zu ersetzenden „Kosten der Wiederherstellung“ jene, welche (nach dem insoweit unbekämpft gebliebenen Sachverhalt) notwendig sind, um die beim Sturmereignis vom 18.8.2022 am Wirtschaftsgebäude entstandenen Schäden in Form einer horizontalen Verschiebung von Bauteilen im Obergeschoß sowie in Bereichen der Außenschalung an der Nord- und Ostwandfläche und der darauf aufliegenden Balken, Sparren und Streben durch eine „Wiederausrichtung“ des Gebäudes, den Einbau einer statisch wirksamen Aussteifungskonstruktion und den Austausch beschädigter Fassadenbretter zu beseitigen, das sind EUR 18.000,00. Dabei handelt es sich laut den Ausführungen des Sachverständigen um Netto kosten (Gutachtern ON 31, Seite 7), was die beklagte Partei auch insofern zugesteht, als sie explizit eine entsprechende ergänzende Feststellung begehrt (Berufung, Seite 9). Der Kläger hat aber unstrittig den Brutto aufwand für die Wiederherstellung zu tragen, der sich somit im Fall des Wirtschaftsgebäudes auf EUR 21.600,00 beläuft. Selbst die klagende Partei räumt im Rahmen ihrer Berufungsbeantwortung (Seiten 8 f, 11) ein, der im Verfahren beigezogene Sachverständige habe mit dem Betrag von EUR 18.000,00 netto „lediglich“ die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen, also vor dem Sturmschadensereignis bestandenen Zustands beziffert. Genau das ist aber der „Neuwertersatz“, den die Beklagte nach den dargestellten Versicherungsbedingungen zu leisten hat. Die Marktüblichkeit der Kosten für die Neuerrichtung des Wirtschaftsgebäudes von EUR 82.369,23 netto reicht demnach für einen entsprechenden Ersatzanspruch des Klägers nicht aus. An diesem Auslegungsergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass es nach Punkt 4.1.3. der genannten Versicherungsbedingungen genügt, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder solche hergestellt werden, die dem gleichen Verwendungszweck dienen. Damit wird bezogen auf den konkreten Fall nach objektivem Verständnis nur klargestellt, dass der Kläger auch dann Anspruch auf Ersatz der „vollen“ Reparaturkosten hat, wenn das beschädigte Wirtschaftsgebäude nicht exakt gleich wiederhergestellt wird wie vor dem Versicherungsfall, solange es (nur) dem gleichen Verwendungszweck dient – dies allerdings begrenzt mit jenen Kosten, welche für die Wiederherstellung „im gleichen Umfang“ angefallen wären.
Die gegenteilige Auslegung von Punkt 4.1. der Ergänzenden Bedingungen für die Sachversicherung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, wonach im Rahmen einer „Neuwertversicherung“ – im Fall einer entsprechend gesicherten „Wiederherstellung“ – bereits bei (bloßen und) mit verhältnismäßig geringem Aufwand behebbaren Beschädigungen eines versicherten Objekts Anspruch auf Ersatz jener Kosten bestehe, die für eine Neuerrichtung oder -anschaffung angemessen sind, würde zu einer eklatanten Bereicherung der Versicherungsnehmer führen, welche gerade durch die vereinbarte „strenge“ Wiederherstellungsklausel - wenn auch in diesem Fall in Form von Bargeld - vermieden werden soll (vgl Kath aaO, Rz 10) . Ein solches Verständnis kann daher nicht der berechtigten Deckungserwartung des Klägers als redlichem Versicherungsnehmer entsprechen.
Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass es der von der beklagten Partei ergänzend begehrten Feststellung nicht bedarf, wonach sich die Kosten für die Wiederherstellung des Wirtschaftsgebäudes am Tag des Schadens auf (rund) EUR 18.000,00 netto belaufen hätten und mit diesem Betrag sämtliche Schäden, die durch den Sturm verursacht worden seien, saniert werden könnten, weil der festgestellte Sachverhalt ohnedies zweifelsfrei in diesem Sinn zu verstehen ist.
Die von der beklagten Partei zuletzt noch angesprochene Frage einer (bloßen) Zeitwert entschädigung für die Wiederherstellung des Wirtschaftsgebäudes und damit auch einer diesbezüglichen Schlüssigkeit der Klage stellt sich nicht, weil die Wiederherstellung (zumindest des vor dem Schadensereignis bestandenen Zustands) aus den dargelegten Gründen als gesichert angesehen werden kann, sodass die Beklagte – wenn auch nur in Höhe der Kosten für die Reparatur der sturmbedingten Schäden – Ersatz auf Neuwert basis zu leisten hat.
Die Berufung der beklagten Partei war somit im Umfang von EUR 77.243,08 (Zuerkennung von lediglich EUR 21.600,00 brutto statt EUR 98.843,08 brutto an (Neuwert-)Ersatz für die Schäden am Wirtschaftsgebäude) erfolgreich.
Zusammenfassend errechnet sich der Anspruch des Klägers wie folgt:
Ersatz für den Schuppen/die Wagenremise:
Zeitwertersatz EUR 29.677,97 (brutto)
Eigenleistung EUR 4.140,00
EUR 33.817,97
abzüglich geleisteter Zahlung - EUR 40.000,00
EUR 0,00
Ersatz für das Wirtschaftsgebäude:
Neuwertersatz EUR 21.600,00 (brutto)
In diesem Sinn war die angefochtene Entscheidung in teilweiser Stattgebung beider Berufungen abzuändern. Der Beginn des Zinsenlaufs mit 5.10.2023 ist nicht strittig.
Aus dieser Abänderung folgt die Notwendigkeit der Neuentscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz. Diese richtet sich (ausschließlich) nach § 43 Abs 1 ZPO, zumal die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs 2 ZPO nicht vorliegen: Ein Unterliegen (bloß) mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil des Anspruchs, dessen Geltendmachung besondere Kosten nicht veranlasste, ist für keine der Parteien anzunehmen. Das Unterliegen der klagenden Partei ist auch nicht dem Umstand geschuldet, dass der Betrag der von ihr erhobenen Forderungen durch richterliches Ermessen oder Sachverständige ausgemittelt wurde, selbst wenn der vom Erstgericht bestellte Gutachter die Kosten für die „Sanierung“ der Sturmschäden am Wirtschaftsgebäude (mit rund EUR 18.000,00 netto) ermittelte und das Erstgericht den Ersatzbetrag für die Eigenleistungen des Klägers nach § 273 ZPO (mit EUR 4.140,00) festsetzte. Die klagende Partei machte nämlich explizit nicht die vom Sachverständigen ermittelten „Sanierungskosten“, sondern deutlich umfangreichere für die Neuerrichtung (wesentlicher Teile) des Wirtschaftsgebäudes geltend und hielt daran auch nach dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens fest. Sie unterlag daher insofern nicht, weil sie die notwendigen „Sanierungskosten“ zu hoch eingeschätzt hatte, sondern weil sie stattdessen auf Basis einer vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht den Aufwand für die Neuherstellung des Wirtschaftsgebäudes geltend machte - welcher aufgrund eines Kostenvoranschlags bekannt war und auch keiner Korrektur durch den Sachverständigen unterlag. Der Umstand, dass das Erstgericht den Ersatzbetrag für die Eigenleistungen des Klägers (im Zusammenhang mit Aufräum- und Abtransportarbeiten nach dem Einsturz des Schuppens) um EUR 720,00 geringer festsetzte als von der klagenden Partei begehrt, war für deren Prozesserfolg wiederum deshalb irrelevant, weil die Eigenleistungen in jedem Fall durch die von der Beklagten unstrittig erbrachte Zahlung von EUR 40.000,00 (mit-)abgegolten waren. Auch diesbezüglich unterlag die klagende Partei somit nicht wegen des zu hoch abgeschätzten Aufwands für die Aufräumarbeiten, sondern weil das Berufungsgericht zur Widmung der dargestellten Zahlung eine abweichende Rechtsansicht vertritt.
Weil die vorprozessuale Teilzahlung von EUR 40.000,00 somit letztlich keine gemäß § 43 Abs 2 ZPO privilegierten Forderungen betraf, verminderte diese nicht bloß die Bemessungsgrundlage, sondern beeinflusste auch die Berechnung der Obsiegensquote (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4Rzz 1.144 f, 1.147, 1.162 [Stand 8.1.2024, rdb.at]; RW0000418) .
Ausgehend von der somit maßgeblichen Klagsforderung von EUR 162.616,93 obsiegte die klagende Partei letztlich nur zu rund 13%, sodass sie der beklagten Partei 74% von deren zweckentsprechenden Vertretungskosten sowie der im Umfang von EUR 1.580,00 anteilig getragenen Sachverständigengebühren und 87% der von der beklagten Partei allein getragenen Zeugengebühr von EUR 160,00 zu ersetzen hat; auch die von der klagenden Partei verzeichneten vorprozessualen Kosten unterliegen der Quotenkompensation. Andererseits hat die klagende Partei Anspruch auf Ersatz von 13% der von ihr allein getragenen Barauslagen von EUR 5.110,00 (EUR 4.670,00 Pauschalgebühr, EUR 360,00 für die Gutachtenserörterung und EUR 80,00 Zeugengebühr). Daraus ergibt sich zunächst ein Barauslagenersatzanspruch der klagenden Partei von EUR 664,30 (13% von EUR 5.110,00) und ein solcher der beklagten Partei von EUR 1.308,40 (74% von EUR 1.580,00 plus 87% von EUR 160,00). Saldiert hat somit die beklagte Partei Anspruch auf Ersatz von Barauslagen iHv EUR 644,10, wobei die Rücküberweisung der nicht verbrauchten Kostenvorschussreste bereits berücksichtigt ist.
Zur Höhe der Vertretungskosten wendete die klagende Partei gegen das Kostenverzeichnis der beklagten Partei zutreffend ein, dass die Tagsatzung vom 3.4.2024 sowie die Bekanntgabe vom 10.4. 2024 nicht zu honorieren seien, weil sie sich ausschließlich auf die von der beklagten Partei erhobene und in der Folge zurückgezogene Zuständigkeitseinrede bezogen hätten.
Das Erstgericht hielt am Schluss der vorbereitenden Tagsatzung vom 5.2.2024 fest, zunächst die Frage seiner örtlichen Zuständigkeit klären zu wollen und dazu (falls notwendig) eine mündliche Verhandlung gemäß § 261 Abs 2 ZPO anzuberaumen. Die folgende Tagsatzung vom 3.4.2024 schrieb es (für die Parteien) zum Thema „Klärung der Zuständigkeitsfrage“ aus, verkündete am Beginn derselben den Beschluss auf abgesonderte Verhandlung über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und nahm dann ausschließlich dazu Beweise auf. Am Ende der Tagsatzung äußerte die Erstrichterin die (Rechts-)Ansicht, dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben sei, worauf die beklagte Partei ankündigte, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob der entsprechende Einwand aufrecht erhalten werde, bevor die Parteien Kostennoten legten. Mit dem Schriftsatz vom 10.4.2024 erklärte die beklagte Partei, den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit zurückzuziehen. Dementsprechend bezogen sich sowohl dieser Schriftsatz als auch die Tagsatzung vom 3.4.2024 ausschließlich auf die Zuständigkeitsfrage und den damit verbundenen „echten“ Zwischenstreit.
Für den Ersatz der dafür verzeichneten Kosten ist das Obsiegen im Zwischenstreit und nicht jenes in der Hauptsache entscheidend. Wird der den Zwischenstreit auslösende Antrag vor der gerichtlichen Entscheidung darüber zurückgezogen, obsiegt der Gegner zur Gänze. Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits, worunter nur jene fallen, die vom allgemeinen Verfahrensaufwand klar abgrenzbar sind, ist dann mit der Sachentscheidung vorzunehmen (vgl Obermaier aaO Rzz 1.316 f, 1.319; WR 1251) .
Daraus folgt zunächst, dass jedenfalls die im Zwischenstreit über die Zuständigkeit als unterlegen anzusehende beklagte Partei keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Tagsatzung vom 3.4. und den Schriftsatz vom 10.4.2024 hat.
Die weiteren Einwendungen gegen deren Kostenverzeichnis, dass
- für die Verhandlungen vom 5.2. und 8.11.2024 sowie 3.2.2025 zu Unrecht der doppelte Einheitssatz verzeichnet worden sei, weil die beklagte Partei die Notwendigkeit der Beiziehung eines auswärtigen Anwalts nicht dargetan habe, und
- der Schriftsatz vom 25.1.2024 allenfalls als Urkundenvorlage nach TP 1 abzugelten sei, weil er - abgesehen von Ausführungen zum letztlich „verworfenen“ Einwand der örtlichen Unzuständigkeit - im Wesentlichen nur Wiederholungen der Klagebeantwortung enthalten habe,
sind hingegen nicht berechtigt.
Gemäß § 23 Abs 5 RATG gebührt unter anderem für Leistungen, die unter Tarifpost 3A Abschnitt II fallen, also (auch) für Tagsatzungen im Zivilprozess, der doppelte Einheitssatz, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt. Nach § 41 Abs 3 iVm Abs 1 ZPO sind Mehrkosten, die durch die Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehen, grundsätzlich nur zu ersetzen, wenn dafür besondere, von der Partei zu behauptende und zu bescheinigende Gründe vorliegen. Dies gilt aber nach - soweit ersichtlich - überwiegender Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht anschließt, nur dann, wenn die Partei selbst ihren Wohnsitz oder Sitz am Gerichtsort hat(Klauser/Kodek, JN–ZPO 18§ 41 ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at], E 159, 161; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 41 ZPO Rz 30 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; RS0036203) . Bei juristischen Personen ist dabei auf ihren firmenbuchmäßigen Sitz und auf die allfällige Eintragung einer Zweigniederlassung im Firmenbuch abzustellen (Obermaier aaO Rz 1.254 [Stand 8.1.2024, rdb.at]) . Da die Beklagte laut (offenem) Firmenbuch ihren Sitz in ** hat und dort zudem keine Zweigniederlassung in ** eingetragen ist, hat sie auch ohne besondere Bescheinigung Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die Beiziehung eines Rechtsanwalts, der seinen Kanzleisitz nicht am Ort des Prozessgerichts erster Instanz hat.
Mit dem Schriftsatz vom 25.1.2024 nahm die beklagte Partei unter anderem zur Replik der klagenden Partei vom 22.11.2023 Stellung, und zwar auch in der Hauptsache und über die Klagebeantwortung hinausgehend, sodass eine Entlohnung nach TP 3A gerechtfertigt erscheint.
Daraus ergeben sich grundsätzlich ersatzfähige Vertretungskosten der beklagten Partei von EUR 16.210,80 netto (verzeichnet EUR 19.712,35 abzüglich EUR 3.501,55 für die Tagsatzung vom 3.4. und die Bekanntgabe vom 10.4.2024), wovon die klagende Partei, wie dargelegt, 74%, das sind EUR 11.995,99 netto, zuzüglich USt und (saldierter) Barauslagen von EUR 644,10 zu ersetzen hat.
Für die Kostenersatzansprüche im Berufungsverfahren ist der mit dem jeweiligen Rechtsmittel (in der Hauptsache) konkret erzielte Erfolg maßgebend. Für den Fall, dass beide Parteien – wie hier – eine Berufung erheben, liegen 2 Rechtsmittelverfahren vor, wobei für jedes der eigene Streitwert, dh das Anfechtungsinteresse, und damit auch der erzielte Erfolg gesondert zu beurteilen sind. Die Ergebnisse sind im Spruch zu saldieren (Obermaier aaO Rzz 1.436 f, 1.439).
Die klagende Partei war mit ihrem Rechtsmittel, wie dargestellt, (lediglich) im Ausmaß von EUR 6.182,03 erfolgreich, was aufgrund ihres Anfechtungsinteresses von EUR 69.235,88 einem verhältnismäßig geringfügigen Obsiegen von knapp 9% entspricht. Sie hat daher gemäß den §§ 43 Abs 2, 50 Abs 1 ZPO der dementsprechend nur geringfügig unterlegenen beklagten Partei die zweckentsprechenden Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen, allerdings nur auf Basis eines von dieser „obsiegten“ Betrags von EUR 63.053,85 (vgl Obermaier aaO Rzz 1.159, 1.436).
Die beklagte Partei drang mit ihrer Berufung im Umfang von EUR 77.243,08 durch, woraus sich ausgehend von ihrem Anfechtungsinteresse von EUR 92.661,05 ein Obsiegen von rund 83% ergibt. Sie hat somit gemäß den §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO auch Anspruch auf Ersatz von 66% ihrer Berufungskosten und von 83% der von ihr für die Berufung bezahlten Pauschalgebühr.
Die Revision war jeweils nicht zuzulassen, weil im Rahmen keiner der beiden Berufungen Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Das Berufungsgericht ging bei seiner Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls aus und orientierte sich an gesichert erscheinender höchstgerichtlicher Judikatur.
Zur Anfechtung der klagenden Partei im Kostenpunkt :
Soweit ein in der Hauptsache erhobenes Rechtsmittel einen kostenrelevanten Erfolg hat, sodass die Kostenentscheidung für die untere Instanz neu zu treffen ist, werden Anfechtungen im Kostenpunkt/Kostenrekurse und ihre Beantwortungen gegenstandslos; es ist weder über sie noch über die dafür verzeichneten Kosten zu entscheiden (Obermaier aaO Rz 1.93).
Mit ihrem Einwand, das Erstgericht habe - infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung - bei der Ermittlung der Obsiegensquote zu Unrecht (nur) auf den eingeklagten Betrag Bedacht genommen und die vorprozessual geleistete (Teil-)Zahlung von EUR 40.000,00 unberücksichtigt gelassen, ist die klagende Partei somit auf die wegen der (teilweisen) Abänderung des bekämpften Urteils in der Hauptsache neu zu treffende Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz zu verweisen.
Anderes gilt, soweit die klagende Partei in ihrer Kostenrüge geltend macht, das Erstgericht hätte ihr jedenfalls die Kosten des Schriftsatzes vom 27.11.2023 und der Tagsatzung vom 3.4.2024 zusprechen müssen, weil diese ausschließlich den Zwischenstreit über die Zuständigkeitsfrage beträfen, in welchem sie obsiegt habe. Dazu kann zunächst auf die zu diesem Thema im Zusammenhang mit den Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der beklagten Partei bereits getätigten Ausführungen verwiesen werden. Davon ausgehend hat die klagende Partei tatsächlich – unabhängig vom Verfahrensausgang in der Hauptsache – Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die ausschließlich mit dem Zwischenstreit im Zusammenhang standen – und auch zweckentsprechend waren.
Dies betrifft die Tagsatzung vom 3.4.2024, welche, wie bereits dargestellt, zur Gänze die (Klärung der) Zuständigkeitsfrage zum Inhalt hatte. Auch wenn dies gleichermaßen auf den Schriftsatz der klagenden Partei vom 27.11.2023 zutrifft, stehen dieser die Kosten dafür mangels Zweckentsprechung allerdings nicht zu, weil diese Eingabe zur Abwehr der Unzuständigkeitseinrede nicht erforderlich war. Das Erstgericht reagierte nämlich auf die mit der Klagebeantwortung erhobene Einrede seiner örtlichen Unzuständigkeit mit dem Beschluss vom 20.11.2023 (ON 4), mit welchem es der klagenden Partei – zur Wahrung des rechtlichen Gehörs – die Möglichkeit einräumte, binnen 7 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Bevor diese den Beschluss am 24.11.2023 zugestellt erhielt, brachte sie bereits am 22.11.2023 einen replizierenden Schriftsatz (ON 5) ein, mit welchem sie (unter anderem) umfassend zur Unzuständigkeitseinrede Stellung nahm, dazu Beweisanbote stellte und beantragte, die Einrede zu verwerfen. Es war daher nicht erforderlich, diese Stellungnahme nach Erhalt des Beschlusses vom 20.11.2023 mit dem Schriftsatz vom 27.11.2023 zu wiederholen. Soweit die klagende Partei mit diesem noch den Versicherungsschein (Beilage ./A) zur Vorlage brachte und dazu Vorbringen erstattete, ist nicht ersichtlich, warum sie dies im Rahmen ihrer Replik vom 22.11.2023 noch nicht tun konnte.
Daraus folgt in teilweiser Stattgebung der Anfechtung im Kostenpunkt – soweit diese den Zwischenstreit über die Zuständigkeit betrifft – eine dahingehende Abänderung der bekämpften Kostenentscheidung, dass die beklagte gegenüber der klagenden Partei zum Ersatz der auf den Zwischenstreit entfallenden Kosten für die Tagsatzung vom 3.4.2024 zu verpflichten war.
Da über die Kosten des Zwischenstreits unabhängig vom Ausgang der Hauptsache zu entscheiden ist, muss dies auch für ein darüber geführtes Rechtsmittelverfahren gelten. Damit stellt sich in diesem Zusammenhang auch die in der Judikatur unterschiedlich beantwortete Frage, ob eine erfolgreiche Anfechtung im Kostenpunkt bei gleichzeitig erfolgloser Berufung zu honorieren ist (vgl dazu Obermaier aaO Rz 1.98), nicht. Demnach hat die klagende Partei insoweit Anspruch auf Ersatz der Kosten für ihre Kostenrüge, als sich diese auf den Zwischenstreit bezieht und erfolgreich war. Die klagende Partei begehrte unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens den Zuspruch von Kosten iHv EUR 3.992,28 (brutto), und zwar für den Schriftsatz vom 27.11.2023 und die Tagsatzung vom 3.4.2024. Davon drang sie mit den Kosten für die genannte Tagsatzung von EUR 2.982,78 (brutto) durch, was einem Obsiegen von rund 75% entspricht. Deshalb hat sie gemäß den §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz von 50% ihrer Kosten für die Anfechtung im Kostenpunkt, soweit diese dem Zwischenstreit zuzuordnen sind, dh auf Basis eines Streitwerts (Anfechtungsinteresses) von EUR 3.992,28.
Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Anfechtung im Kostenpunkt ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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