JudikaturOGH

RS0016777 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2024

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Allmählichkeitsklausel gröblich benachteiligen sollte. Ihr Wortlaut und ihre Zielsetzung sind eindeutig und bieten zu keinem Zweifel Anlass. Dem Versicherer steht es frei, bestimmte Risken vom Versicherungsschutz auszunehmen. Voraussetzung ist, dass dies für den Versicherungsnehmer klar erkennbar geschieht. Würde man den gegenteiligen Standpunkt vertreten, käme man zu dem Ergebnis, dass ein Versicherer grundsätzlich für alle nur denkbaren Schäden einstehen muss, jede Sachversicherung oder Haftpflichtversicherung also einen zwangsweise genormten Inhalt hat. Dies würde dem Prinzip der Vertragsfreiheit widersprechen.

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