RS0081868 – OGH Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut der Wiederherstellungsklausel ergibt sich, dass es für den Restanspruch genügt, wenn die Verwendung der Entschädigung für die Wiederherstellung oder Nachschaffung sichergestellt ist, sodass der Anspruch auf die Neuwertspanne im allgemeinen nicht erst nach Bezahlung entsteht. Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden.