§ 97
§ 97 — VersVG
§ 97 — VersVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 2/1959
Inkrafttretungsdatum
06. April 1959
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12026517
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen, so kann der Versicherungsnehmer die Zahlung erst verlangen, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gesichert ist.