Zulässige Teilzahlungen vor und während des Prozesses beeinflussen nicht nur die Bemesssungsgrundlage, sondern auch die Berechnung der Obsiegensquote.
Unzulässige Teilzahlungen vor und während des Prozesses hingegen verringern nur die Bemessungsgrundlage, haben aber keinen Einfluss auf die Obsiegensquote, sofern der Kläger in den folgenden Abschnitten mit den betreffenden Forderungen zumindest zu einem geringen Teil erfolgreich ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden