JudikaturJustiz3Ob259/05t

3Ob259/05t – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Rumplmayr und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei H***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei L***** GmbH, B*****, vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 12.096,76 EUR sA, infolge Rekurses der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Juni 2005, GZ 3 R 14/05g 83, womit über Berufung der beklagten Partei und der Nebenintervenientin das Urteil des Landesgerichts Linz vom 17. November 2004, GZ 2 Cg 90/00h 7, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende Partei war Versicherer eines Unternehmens, das u. a. Schiebetore produziert. Dieses benötigte im Jahr 1997 eine größere Anzahl von Laufrollen zum Einbau in Brandschutztüren. Es nahm daher mit der beklagten Partei Kontakt auf, die sich als erfahrener und qualitätsbewusster Händler u. a. mit Formteilen aus technischen Kunststoffen deklarierte. Der beklagten Partei wurde dargelegt, dass die Laufrollen einen festen Sitz haben, geräuscharm und für Brandschutztüren geeignet sein müssten.

Ein Angestellter der beklagten Partei, der wusste, dass die Rollen für Brandschutztüren benötigt werden, schlug statt der vom Brandschutztorhersteller vorgeschlagenen Rollen billigere Rollen aus Polyamid 6 Guss Natur vor, die nicht nur billiger, sondern genau so gut wie die zunächst angefragten seien. Die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei bestellte daraufhin am 14. August 1997 2.000 Stück Laufrollen aus Polyamid 6 Guss Natur mit bestimmten Abmessungen passend für Lager zum Einpressen für absolut festen Sitz ohne Kugellager.

Die beklagte Partei bezog diese Laufrollen bei der Nebenintervenientin (NI), einer erfahrenen und qualitätsbewussten Erzeugerin von Halbzeugen aus technischen Formmassen. Die NI stellte die der beklagten Partei gelieferten Formteile spanabhebend aus Halbzeugen her, die sie selbst aus PA Formmassen gegossen hatte. Die erste Lieferung der beklagten Partei an die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei erfolgte Ende November 1997. Deren Angestellter überprüfte die Rollen stichprobenartig darauf, ob sie mit den vorgesehenen Kugellagern einen festen Presssitz gewährleisteten. Die stichprobenartig vorgenommene Überprüfung war aus technischer, fachmännischer Sicht ausreichend.

Nach der Prüfung lief die Produktion der Brandschutztore mit den Kunststofflaufrollen an. Die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei lieferte die von ihr hergestellten Brandschutztüren in der Folge an Kunden in der Schweiz, wo es ab Mitte des Jahres 1998 zu Reklamationen kam. Die Rollen hielten nicht am Lager. Nach Besichtigung rügte die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei bei der beklagten Partei zwischen 17. und 23. August 1998 die aufgetretenen Mängeln.

Bei Anlieferung der Laufrollen an die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei waren diese augenscheinlich in Ordnung und der feste Presssitz gewährleistet. Sie waren aber aus einem fehlerhaft chemisch zusammengesetzten Material gefertigt, was weder für die beklagte Partei noch die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei in irgendeiner Weise erkennbar war. Auf Grund des Fehlers in der Produktzusammensetzung veränderten sich die Laufrollen allmählich, sodass schließlich der feste Presssitz nicht mehr gegeben war und die defekten Laufrollen dazu führten, dass die Brandschutztüren herausfielen.

Die NI weist auf ihrer Homepage auf die bekannte Abhängigkeit der Thermoplaste von Umgebungs- und Weiterverarbeitungseinflüssen hin und empfiehlt ausdrücklich „Eignungsnachweise durch praktische Versuche in spezifizierten Anwendungsfällen". Die beklagte Partei unterließ es, der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei einen Eignungsnachweis durch praktische Versuche, ob das Produkt Polyamid 6 Guss für die Verwendung von Brandschutztüren geeignet ist, vorzuschlagen. Die beklagte Partei unterließ es auch, die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei auf mögliche zeitliche Änderungen des Werkstoffverhaltens durch Wasseraufnahme und Nachkristallisation hinzuweisen. Die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei wussten nichts von den zeitabhängigen Werkstoffeigenschaften.

Wäre die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei informiert worden, dass das Produkt PA 6 Guss zeitabhängige Werkstoffeigenschaften habe, hätte sie einfach orientierende Temperungs- und Wasserlagerungsversuche durchführen oder von der beklagten Partei verlangen können, um mögliche Maßänderungen abschätzen zu können. Durch die unterlassene Information sei ihr die Möglichkeit genommen worden, selbst zu entscheiden, ob die von der beklagten Partei vorgeschlagenen Rollen für sie tauglich seien oder nicht und ob sie sich für ein anderes, möglicherweise teureres Produkt entscheiden sollte. Nach entsprechender Prüfung und Abschätzung der möglichen Maßänderungen durch Wasseraufnahme und Nachkristallisation hätte die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei konstruktive Maßnahmen zur Verringerung möglicher Störanfälligkeit des Presssitzes vorsehen können.

Die von der beklagten Partei gelieferten Laufringe zeigten darüber hinaus ein völlig atypisches Verhalten insofern, als der Schrumpfungsprozess aufgrund eines Fehlers in der chemischen Zusammensetzung bis heute nicht beendet ist. Bei Durchführung entsprechender Temperungs- und Wasserlagerungsversuche wäre das atypischer Verhalten erkannt worden. Bei Erkennen des unendlichen Schrumpfungsprozesses hätte sich die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei mit Sicherheit nicht für den Werkstoff PA 6 Guss entschieden. Auf Grund des atypischen Verhaltens der gelieferten Laufrollen wären auch konstruktive Maßnahme zur Verringerung möglicher Störanfälligkeit des Presssitzes nicht zielführend gewesen.

Die beklagte Partei hat die Bestellung der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei an ihre Lieferantin richtig weitergegeben.

Die Kosten der Sanierung der an den Schweizer Abnehmer der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei gelieferten Brandschutztore betrugen 13.440,84 EUR. Die klagende Partei hat ihrer Versicherungsnehmerin aufgrund vertraglicher Verpflichtung - abzüglich eines Selbstbehalts von 1.340,08 EUR - den entstandenen Schaden ersetzt.

Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei Schadenersatz im Ausmaß von 12.096,76 EUR, weil der Ersatzanspruch ihrer Versicherungsnehmerin im Umfang der erbrachten Versicherungsleistung auf sie übergegangen sei. Die beklagte Partei sei der Versicherungsnehmerin zum Ersatz der Kosten des Austausches der mangelhaften Kunststofflaufrollen verpflichtet, weil das von der beklagten Partei in Kenntnis des Verwendungszwecks und der Zusicherung der Gleichwertigkeit mit dem Kunststoff PETP empfohlene Kunststoffmaterial Polyamid 6 aufgrund seiner Eigenschaft, nachträglich durch Wasseraufnahme und thermische Einwirkungen seinen Querschnitt zu verändern, für den der beklagten Partei bekannten Verwendungszweck ungeeignet gewesen sei. Die beklagte Partei habe es auch unterlassen, die erforderlichen Angaben für den Presssitz der Kugellager sowie sonstige Spezifikationen an die Herstellerin der Rollen weiterzuleiten.

Die beklagte Partei wendete ein, sie habe geliefert, was vertraglich geschuldet gewesen sei. Sie habe nicht gewusst, zu welchem Zweck die Rollen bestimmt gewesen seien; sie habe auch deren nähere Einsatzbedingungen nicht gekannt. Alle ihr bekannten Spezifikationen habe sie an die Herstellerin weitergeleitet. Sie treffe daher kein Verschulden an einer allfälligen Schlechterfüllung.

Über Berufung der klagenden Partei hob das Berufungsgericht das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wegen eines Stoffsammlungsmangels gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Eignung des von der beklagten Partei empfohlenen Werkstoffs für den der beklagten Partei von der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei bekannt gegebenen Einsatzzweck auf, um die Verantwortlichkeit der beklagten Partei für den eingetretenen Schaden abschließend beurteilen zu können.

Im zweiten Rechtsgang brachte die klagende Partei ergänzend vor, die beklagte Partei sei ihrer Warnpflicht nicht nachgekommen, weil sie nicht darauf hingewiesen habe, dass bei dem von ihr vorgeschlagenen Material ein Risiko in Bezug auf die Maßhaltigkeit der Laufrollen aufgrund des Werkstoffverhaltens bestehe, wobei die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei bei pflichtgemäßer Aufklärung und Warnung von der Ausführung mit dem Material Polyamid 6 Guss Abstand genommen oder entsprechende Nachweise für die dauerhafte Maßhaltigkeit der konkreten Lieferung vorweg verlangt oder konstruktive Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung des Risikos eines Herausfallens erwogen und aufgrund der damit naturgemäß verbundenen höheren Kosten die Ausführung der Laufrollen in einem geeigneten Material bevorzugt hätte.

Die beklagte Partei und die Nebenintervenientin beantragten die Zurückweisung dieses Vorbringens als verspätet und unzulässig, weil über den berufungsgerichtlichen Verfahrensergänzungsauftrag hinausgehend. Darüber hinaus wendeten sie ein, im konkreten Fall habe sich ein atypisches Risiko verwirklicht. Die klagende Partei mache in Wahrheit eine Irrtumsanfechtung geltend, diese sei jedoch verjährt.

Das Erstgericht nun gab dem Klagebegehren statt und vertrat die Auffassung, die beklagte Partei wäre verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass der von ihr vorgeschlagene Werkstoff Polyamid 6 Guss zeitabhängige Veränderungen aufweise, weil die Angestellten der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei von diesen speziellen Eigenschaften keine Kenntnis haben müssten. Durch die Verletzung der Aufklärungspflicht habe die beklagte Partei der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei die Möglichkeit genommen, anlässlich der Prüfung der produktspezifischen Eigenschaften das atypische Verhalten des Produkts zu entdecken und so den Eintritt des Schadens zu vermeiden. Die beklagte Partei, die ein fehlerhaftes Produkt geliefert habe, sei daher zum Schadenersatz verpflichtet.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil neuerlich auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Zwar seien neue Sachanträge ausgeschlossen, wenn ein Urteil wegen eines Mangels gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen werde, ergänzendes Vorbringen zur angesprochenen Frage der Verantwortlichkeit der beklagten Partei für den eingetretenen Schaden sei jedoch zulässig, weil dies im ersten Rechtsgang noch nicht abschließend erledigt worden sei. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht sei der klagenden Partei überdies auch nicht anzulasten. Die klagende Partei fechte mit ihrem ergänzenden Vorbringen den Vertrag nicht wegen Irrtums an, begehre sie doch bloß Schadenersatz wegen Verletzung der die beklagte Partei treffenden Warnpflicht. Für Schadenersatzansprüche gelte § 1489 ABGB. Die am 20. April 2000 eingebrachte und auf Schadenersatz gestützte Klage habe gemäß § 1497 ABGB den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Das ergänzende Vorbringen habe keine Klageänderung bewirkt. Der Verjährungseinwand sei daher unberechtigt. Die als überschießend beanstandete Feststellung, im Falle einfacher orientierender Temperungs- und Wasserlagerungsversuche wäre auch das atypische Verhalten der gelieferten Rollen erkannt worden und die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei hätte ein anderes Material bestellt, falle sehr wohl in den geltend gemachten Klagegrund (unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der klagenden Partei). Darüber hinaus bestehe kein Risikozusammenhang zwischen der unterlassenen Warnung vor produkttypischen Eigenschaften des Werkstoffs und den nach den erstgerichtlichen Feststellungen schadensursächlichen atypischen Eigenschaften der Kunststoffrollen, die auf einen Fehler in der chemischen Zusammensetzung zurückzuführen seien. Auch bei einer vertraglichen Haftung müssten gerade jene Interessen verletzt werden, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezwecke. Zwar habe die beklagte Partei ihre vertragliche Nebenpflicht, die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei auf mögliche zeitliche Änderungen des Werkstoffverhaltens durch Wasseraufnahme und Nachkristallisation hinzuweisen, verletzt, die selbst vorzunehmenden oder zu veranlassenden Temperungs- und Lagerungsversuche dienten aber nur der Abklärung der praktischen Auswirkungen des typischen Werkstoffverhaltens, nicht aber der Aufdeckung atypischer Fehler aufgrund fehlerhafter chemischer Zusammensetzung.

Der Händler hafte dem Käufer für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten, etwa Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung und ähnliches. Da die beklagte Partei die Bestellung der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei richtig an einen erfahrenen und qualitätsbewussten Erzeuger von Halberzeugen aus technischen Formmaßen weitergegeben habe, habe sie mit einem typischen Verhalten der Kunststofflaufrollen rechnen dürfen und sei für das Vorhandensein eines Fehlers in der chemischen Zusammensetzung nicht verantwortlich; sie sei auch nicht zu einer technischen Kontrolle der Rollen vor ihrer Auslieferung verpflichtet gewesen. Sie hätte die beklagte Partei aber auf mögliche zeitliche Veränderungen des Werkstoffverhaltens durch Wasseraufnahme und Nachkristallisation hinweisen müssen, weil ein Händler, der Waren verkaufe, die zu ihrer sachgemäßen Verwendung bestimmte Kenntnisse voraussetzen, die nicht von jedermann, insbesondere aber vom Käufer, erwartet werden könnten, verpflichtet sei, dem Käufer die entsprechende Anleitung zu geben. Die beklagte Partei habe eine Beraterfunktion übernommen, indem sie die Verwendung von Rollen aus dem Werkstoff Polyamid 6 Guss anstelle des zunächst gewünschten Werkstoffs vorgeschlagen habe. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass die Rollen für Brandschutztüren benötigt würden, wobei sie zum Einpressen von Kugellagern für absolut festen Sitz geeignet sein müssten. Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, treffe den Geschädigten auch im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB. Dass die typischen Eigenschaften des Produkts Polyamid 6 Guss und die damit verbundenen Maßänderungen zum Verlust des Presssitzes der Kunststofflaufrollen geführt und den Austausch der Rollen erforderlich gemacht hätten, stehe aber nicht fest. Ob die Verletzung der Hinweispflicht durch die beklagte Partei ursächlich für den der Versicherungsnehmerin der klagenden Parteien entstandenen Schaden gewesen sei, könne aber noch nicht abschließend beurteilt werden, weil keine Feststellungen dazu vorlägen, ob die beklagte Partei bei Aufklärung über mögliche zeitliche Veränderungen des Werkstoffs durch Wasseraufnahme und Nachkristallisation bereits aufgrund dieses Hinweises auf diese typischen Eigenschaften des Werkstoffs - unabhängig von den Ergebnissen allfälliger Temperungs- und Wasserlagerungsversuche zur praktischen Erprobung der Auswirkungen der Wasseraufnahmenkristallisation auf dem Presssitz der Laufrollen - aufgrund der Kosten konstruktiver Sicherungsmaßnahmen zur Verminderung des Risikos des Herausfallens der Laufrollen von einem Einsatz des Materials Polyamid 6 Guss Abstand genommen hätte. Es wären daher Feststellungen zur Frage zu treffen, ob die beklagte Partei bei Aufklärung über mögliche zeitliche Veränderungen des Werkstoffverhaltens von einem Einsatz des Materials Polyamid 6 Guss zur Ausführung von Laufrollen für Brandschutztore Abstand genommen hätte.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage, ob zwischen der durch eine unterlassene Aufklärung über typische Eigenschaften einer Warengattung ausgelösten Verhinderung der Möglichkeit, anlässlich der Prüfung der Auswirkungen der typischen Eigenschaften der Warengattung auf einen konkreten Einsatzzweck rechtzeitig eine zufällig dem Musterexemplar und den in der Folge gelieferten Exemplaren der Warengattung gemeinsamen Produktionsfehler der zu atypischen Eigenschaften führt, erkennen zu können, und der Verletzung der Aufklärungspflicht über typische Eigenschaften der Warengattung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehe, keine Rsp des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Der Rekurs der Nebenintervenientin, mit dem sie die Aufhebung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses sowie die gänzliche Klageabweisung anstrebt, ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 19 Abs 1 ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, zur Unterstützung derjenigen Partei, an deren Sieg er ein rechtliches Interesse hat (Hauptpartei), Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Prozesshandlungen vorzunehmen. Der Nebenintervenient kann daher auch Rechtsmittel ergreifen, und zwar sowohl neben der Hauptpartei wie auch an deren Stelle; nicht aber dann, wenn diese ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet oder ihr Rechtsmittel zurückgezogen hat. Der Umstand, das die Hauptpartei die Erhebung eines Rechtsmittels unterlässt oder ein nicht gerechtfertigtes Rechtsmittel erhoben hat, macht das Rechtsmittel des Nebenintervenienten nicht unzulässig (stRsp; RIS Justiz RS0035520; RS0035472; Schubert in Fasching/Konecny2 § 19 ZPO Rz 8 mwN). Aus der Stellung des Nebenintervenienten ergibt sich, dass alle seine Handlungen nur für die unterstützte Partei erfolgen und für diese prozessual wirksam werden. Daraus folgt aber auch, dass für die Beurteilung der Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung auch bei einem vom Nebenintervenienten erhobenen Rechtsmittel lediglich das Interesse der Hauptpartei an einer Änderung oder Beseitigung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich ist (7 Ob 622/88 = MietSlg 40.743 mwN).

Der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (Bekämpfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses) bezweckt eine umfassende Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Rekurs kann selbst derjenige erheben, der den Aufhebungsbeschluss im Berufungsverfahren erwirkte, ist doch allein die Rechtsansicht des Berufungsgerichts bekämpfbar. Es handelt sich um einen der Fälle, in denen der Rechtsmittelwerber nur durch die Begründung einer Entscheidung beschwert sein kann (stRsp; RIS Justiz RS0007094; RS0043817; Zechner in Fasching/Konecny2 § 519 ZPO, Rz 107 f).

Mangels Rechtsmittelverzichts der beklagten Partei (sie hat den Rekurs der Nebenintervenientin auch nicht zurückgezogen, was gleichfalls die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge hätte, Schubert aaO mwN) ist es zulässig, dass die Nebenintervenientin die Begründung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses bekämpft und unter Zugrundelegung ihres Rechtsstandpunkts die Erledigung durch Sachentscheidung iSd Klageabweisung, hilfsweise die Überbindung einer ihrem Standpunkt entsprechenden Rechtsansicht an die Vorinstanzen anstrebt. Die Klageabweisung durch den Obersten Gerichtshof infolge behaupteter Spruchreife in diesem Sinn (anstelle der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Erstgericht) läge ebenso im Interesse der beklagten Partei als jener Hauptpartei, auf deren Seite die Nebenintervenientin dem Verfahren beigetreten ist, wie die Eliminierung der dem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss zugrundeliegenden Rechtsansicht, wonach das ergänzende Vorbringen der klagenden Partei zulässig und die auf Warnpflichtverletzung gestützte Schadenersatzforderung nicht verjährt wäre. Entgegen der von beiden Streitteilen in ihren Rekursbeantwortungen vertretenen Auffassungen ist die Nebenintervenientin im vorliegenden Fall beschwert und der von ihr erhobene Rekurs zulässig.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der Ansicht des Berufungsgerichts, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht genügend geklärt - soweit sich die dem Aufhebungsbeschluss tragende Ansicht als richtig erweist - nicht entgegentreten kann (stRsp; RIS Justiz RS0042179; Zechner aaO mwN). Es begegnet keinen Bedenken des erkennenden Senats und wird von den Parteien in dritter Instanz auch nicht in Zweifel gezogen, dass die beklagte Partei als auch in beratender Funktion auftretende Händlerin - sie hat der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei die Verwendung der billigeren Laufrollen aus Polyamid 6 Guss Natur empfohlen - für die Mangelfolgeschäden haftet, wenn die Kunststoffrollen unter Berücksichtigung der produktspezifischen Besonderheiten des Kunststoffs Polyamid 6 Guss Natur und einer der Bestellung der beklagten Partei gemäßen Herstellung durch die Nebenintervenientin die zwischen der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei und der beklagten Partei bedungene Eigenschaft eines absolut festen Sitzes eingepresster Lager unter gewöhnlichen Einsatzbedingungen von Brandschutztoren nicht auf Dauer erfüllen könnten und nicht bloß das ausnahmsweise Versagen der Maßhaltigkeit der tatsächlich gelieferten Rollen auf der beklagten Partei nicht zurechenbare Umstände zurückzuführen wäre (so das Berufungsgericht schon im ersten Aufhebungsbeschluss vom 10. Februar 2004 S 15). Die Eignung des von der beklagten Partei gelieferten Produkts für den vereinbarten Zweck unter Zugrundelegung der typischen Werkstoffeigenschaften bleibt daher zu prüfen, insoweit hat es daher bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils und bei der Rückverweisung der Rechtssache zu bleiben.

Der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei kann auch nicht dahin gefolgt werden, dass das ergänzende Vorbringen der klagenden Partei im zweiten Rechtsgang (Schadenersatzpflicht auch aufgrund einer Warnpflichtverletzung der beklagten Partei) eine unzulässige Neuerung dargestellt hätte. Zwar ist im Vorbringen, die beklagte Partei sei ihrer Warnpflicht nicht nachgekommen, weil sie nicht auf das Risiko im Bezug auf die Maßhaltigkeit der Laufrollen bedingt durch das Werkstoffverhalten hingewiesen habe, wobei die Auftraggeberin bei pflichtgemäßer Aufklärung von der Verwendung des empfohlenen Produkts Abstand genommen oder entsprechende Nachweise für die dauerhafte Maßhaltigkeit vorweg verlangt oder konstruktive Sicherungsmaßnahmen erwogen und aufgrund der damit naturgemäß verbundenen höheren Kosten die Ausführung der Laufrollen in einem anderen geeigneten Material bevorzugt hätte, im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung als Klageänderung aufzufassen. Schließlich hat die klagende Partei die Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Schadenersatzforderung geändert, indem sie diese nicht auf eine Verletzung der Hauptleistungspflicht (mangelhafte Lieferung, unrichtige Bestellung), sondern auf eine Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten (Warnpflichtverletzung) gestützt hat. Durch den (ersten) Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts trat das Verfahren aber in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück, weshalb neues Vorbringen, sogar eine Klageänderung zulässig wurde, soferne sie sich nur auf jenen von der Aufhebung getroffenen Teil des Verfahrens (Schadenersatzforderung der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei) bezog (1 Ob 228/00m = EvBl 2001/79 = immolex 2001, 70 = wobl 2001, 107). Lediglich neue Sachanträge sind ebenso ausgeschlossen wie Prozessanträge zu bereits aus dem Bereich der Neuverhandlung ausgeschiedenen Verfahrensergebnissen und Verfahrensabschnitten (stRsp; RIS Justiz RS0042493; RS0042014; Pimmer in Fasching/Konecny2 § 496 ZPO Rz 70 ff mwN). Da sich das ergänzende Vorbringen der klagenden Partei keineswegs als unzulässig erweist, sind die aufgrund des ergänzenden Vorbringens getroffenen Feststellungen auch nicht als „überschießend" zu bezeichnen, halten sie sich doch im Rahmen der Prozessbehauptungen der Parteien (stRsp; RIS Justiz RS0040318).

Es entspricht Rsp und Lehre, dass der aus § 874 ABGB und den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo abgeleitete, auch bei fahrlässiger Irreführung zustehende Schadenersatzanspruch gegen den Vertragspartner unabhängig vom Anfechtungsrecht wegen Irrtums (vgl § 1487 ABGB) nach den allgemeinen Schadenersatzregeln nach § 1489 ABGB verjährt (6 Ob 663/94 = ecolex 1995, 718 = HS XXVI/3; Rummel in Rummel3 § 874 ABGB Rz 5; M. Bydlinski3 § 1487 ABGB Rz 7; Apathy/Riedler in Schwimann3 § 874 ABGB Rz 7, je mwN). Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Ansicht abzugehen. Die von der Nebenintervenientin angestrebte Gleichbehandlung sämtlicher aus einem Irrtum abzuleitender Ansprüche (Anfechtungsrecht, bereicherungsrechtliche Rückabwicklung und Schadenersatz) überzeugt im Hinblick auf die an unterschiedlichen Voraussetzungen anknüpfenden Rechtsfolgen nicht. Es ist auch ein Unterschied, ob jemand aufgrund eines unterlaufenen Irrtums den Vertrag anfechten und rückabwickeln möchte oder den aufgrund des Irrtums herbeigeführten (Vertrauens )Schaden ersetzt verlangt.

Bei der nach § 1489 ABGB zu beurteilenden Verjährung des Schadenersatzanspruchs, die mit Kenntnis des Schadenseintritts und der Person des Schädigers zu laufen beginnt, ist im vorliegenden Fall aber zu beachten, das die klagende Partei ursprünglich (Klageeinbringung) am 20. April 2000 den Schaden aus der Verletzung der Hauptleistungspflicht (Mangelfolgeschaden) geltend gemacht hat und erst am 17. November 2004 aus der Verletzung vor- und/oder nebenvertraglicher Aufklärungspflichten einen Schadenersatzanspruch ableiten will. Sie machte damit zwar gleichfalls einen Schadenersatzanspruch geltend, gründete ihn jedoch auf einen unterschiedlichen Sachverhalt, weshalb entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht die mit Einbringung der ursprünglichen Schadenersatzklage erreichte Unterbrechung der Verjährung nicht auch für den erst im Jahr 2004 erhobenen Schadenersatzanspruch gilt. Die Unterbrechungswirkung nach § 1497 ABGB tritt nicht nur bloß in Ansehung des jeweils geltend gemachten Teils einer Forderung, sondern auch nur hinsichtlich eines von mehreren denkbaren Schadenersatzansprüchen ein, weshalb im Falle der gesonderten Geltendmachung verschiedener Schadenersatzansprüche die Voraussetzungen der Verjährung jeweils gesondert und unabhängig zu prüfen sind (1 Ob 532/93 = ecolex 1993, 595 mwN; M. Bydlinski aaO § 1497 ABGB Rz 6 mwN). Im Hinblick auf den für die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei jedenfalls im Jahr 1998 bereits erkennbaren Schadenseintritt (Reklamationen und Mängelbehebung) und bekanntem Vertragspartner ist die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche bei erstmaliger Geltendmachung der Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten im Jahr 2004 längst abgelaufen. Die Voraussetzungen für eine 30 jährige Verjährungsfrist (qualifizierte strafbare Handlungen) liegen hier jedenfalls nicht vor. Der auf die Verletzung der Aufklärungspflicht gestützte Schadenersatzanspruch ist daher verjährt.

Anzumerken bleibt noch, dass es die klagende Partei unterlassen hat, den von ihr aus der Verletzung (vor )vertraglicher Aufklärungspflichten abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Höhe nach zu konkretisieren. Im Falle schuldhaft verletzter Aufklärungspflichten, was für einen bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht geschlossenen Vertrag ursächlich war, besteht der Schaden regelmäßig im negativen Vertragsinteresse (Vertrauensschaden, Rummel aaO § 874 ABGB Rz 3 mwN). Dem Klagevorbringen ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Mängelbehebungskosten (Reparatur der losen Laufrollen der in die Schweiz gelieferten Brandschutztüren) dem entsprechen sollen, was der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei durch die unterlassene rechtzeitige Aufklärung über die (behauptetermaßen) aufgrund typischer Werkstoffeigenschaften ungeeigneten Laufrollen aus Polyamid 6 Guss Natur entstanden ist (bei Unterbleiben des tatsächlich abgewickelten Kaufgeschäfts hätte die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei andere (teurere) Laufrollen beschaffen müssen, hätte sich aber im Falle formstabiler Laufrollen die Mägelbehebungskosten erspart).

Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren lediglich die Voraussetzungen des von der klagenden Partei ursprünglich geltenden gemachten Schadenersatzanspruchs (Mängelfolgeschaden) zu prüfen haben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.

Rechtssätze
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