§ 64 Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses
§ 64 Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses — AußStrG
§ 64 Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40046692
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit nach § 62 Abs. 1 und 2 für gegeben erachtet. Dieser Ausspruch kann von Amts wegen oder auf Antrag ergehen und ist kurz zu begründen.
(2) Der § 63 ist nicht anzuwenden.
(3) Im Fall eines Ausspruchs nach Abs. 1 ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.
Entscheidungen 581
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Rechtssätze 10
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