RS0035520 – OGH Rechtssatz
RS0035520 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auch der nichtstreitgenössische Nebenintervenient kann selbständig ein Rechtsmittel einbringen, wenn die Partei, der er beigetreten ist, weder auf ein solches verzichtet noch ein von ihr eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen hat. Die stillschweigende Unterlassung eines Rechtsmittels hindert den Nebenintervenienten nicht, ein solches einzubringen (SZ 20/89, Judikat 17, GlUNF 4369).