RS0120502 – OGH Rechtssatz
RS0120502 – OGH Rechtssatz
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Der aus § 874 ABGB und den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo abgeleitete, auch bei fahrlässiger Irreführung zustehende Schadenersatzanspruch gegen den Vertragspartner verjährt unabhängig vom Anfechtungsrecht wegen Irrtums (vgl § 1487 ABGB) nach den allgemeinen Schadenersatzregeln nach § 1489 ABGB (so schon 6 Ob 663/94).