RS0034556 – OGH Rechtssatz
RS0034556 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1. Durch die Einbringung der Klage ist die Verjährungszeit nur für die in der Klage geltend gemachten Ansprüche, und zwar dem Grunde und der Höhe nach, gehemmt.
2. Ohne ein rechtzeitig gestelltes Feststellungsbegehren kann im Prozess über einen Teilanspruch oder einen weiteren Anspruch, wenn auch aus demselben schädigenden Ereignis, der Grund des Anspruches immer wieder gesondert geprüft und darüber entschieden werden. Es sind auch in jedem dieser Prozesse Einwendungen gegen den Grund des Anspruches zulässig, auch wenn schon in einem Vorprozess solche erhoben und erledigt wurden.
3. Dem Legalzessionar gemäß § 1542 RVO gegenüber können nur solche Forderungen aufrechnungsweise eingewendet werden, die im Zeitpunkt des Unfalles bereits bestanden haben.