JudikaturJustizRS0042179

RS0042179 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.

Entscheidungen
389