Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren.
Rückverweise
PatG · Patentgesetz 1970
§ 154 Verjährung
…§ 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (§ 150), den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 151) und den Anspruch auf Auskunft (§ 151a). Die…
K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 32 § 32Geltendmachung von Ansprüchen bei den ordentlichen Gerichten
…3 und 5 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB, soweit es sich um schadenersatzrechtliche Ansprüche handelt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB. (3) Ansprüche von benachteiligten Personen gemäß § 28 wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 14 Abs. 1 sind bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen…
§ 33 § 33Geltendmachung von Ansprüchen von Beamtinnenbei der zuständigen Dienstbehörde
…3 und 5 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB, soweit es sich um schadenersatzrechtliche Ansprüche handelt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB.…