JudikaturJustizRS0042458

RS0042458 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2022

Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist das Verfahren in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgetreten. Die Parteien hatten somit alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen, was auch eine Berufung auf die inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage möglich machte.

Entscheidungen
55