JudikaturJustiz14Os154/89

14Os154/89 – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. April 1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofko als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois F*** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 zweiter Fall, 15 und 12 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alois F*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. April 1989, GZ 4 a Vr 265/88-123, sowie über seine damit verbundene Beschwerde (§ 494 a Abs. 4 StPO) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und der Verteidigerin Dr. Auer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.Mai 1947 geborene Kaufmann Alois F*** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB (A), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (B), des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB (C), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 zweiter Fall, 15 und 12 StGB (D), des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 StGB (E), des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 3, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (F), des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB (H/1), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 (§ 223 Abs. 2) StGB (H/2), des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB (I) und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB (J) schuldig erkannt und hiefür bestraft.

Dieses Urteil bekämpft er in folgenden Punkten mit einer auf die Gründe der Z 5, 5 a, 9 lit. a und b, 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze unbegründet ist.

Rechtliche Beurteilung

Zur Faktengruppe A (fahrlässige Krida):

Gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 StGB (Faktum A/I) mit Tatzeit 1980 bis 31.Dezember 1982 wendet der Beschwerdeführer ein (Z 9 lit. b), daß diese Tat bereits verjährt sei. Dieser Einrede zuwider war jedoch die 5-jährige Verjährungsfrist (§ 57 Abs. 3 StGB) bei Einleitung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Krida am 2.Mai 1988 (siehe Antrags- und Verfügungsbogen S 1 jj) noch nicht abgelaufen. Begeht nämlich der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für die weitere Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (§ 58 Abs. 2 StGB). Diese Verlängerung der Frist ist aber bereits durch das vom 1. Jänner 1983 bis 11.Juli 1986 begangene Vergehen nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB bewirkt worden.

Dem Schuldspruch wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB (Faktum A/II) liegt zugrunde, daß der Angeklagte als Inhaber des Einzelunternehmens Betonpumpenverleih Ing. Alois F*** (im folgenden kurz: Einzelunternehmen) vom 1. Jänner 1983 bis 11.Juli 1986 zunächst in fahrlässiger Unkenntnis, sodann aber in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung wenigstens eines Teiles seiner Gläubiger zumindest geschmälert hat, indem er neue Schulden einging, Schulden zahlte und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte. Dieser Schuldspruch ist zwar formell unangefochten, nach dem Inhalt der Beschwerdeausführungen zur Faktengruppe B (betrügerische Krida) wird jedoch die Annahme des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit mit Ablauf des Jahres 1982, somit ein Tatbestandsmerkmal der fahrlässigen, nicht aber der betrügerischen Krida (Kienapfel BT II2 § 156 RN 6; Leukauf-Steininger Komm.2 § 156 RN 10) bekämpft.

Der Beschwerdeführer meint dazu, daß sich allein aus der Tatsache der 1982 gehäuft aufgetretenen Zwangsvollstreckungen die Zahlungsunfähigkeit des Einzelunternehmens nicht ableiten lasse, zumal sämtliche in Exekution gezogenen Forderungen hereingebracht worden seien. Zahlungsunfähigkeit sei nur anzunehmen, wenn der Schuldner auf Dauer unfähig ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Schon aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer die Geschäfte bis 1986 fortführen konnte, ergebe sich, daß die Zahlungsunfähigkeit des Einzelunternehmens erst im Frühjahr 1986 eingetreten sei.

Das letzte Argument versagt schon deshalb, weil das Wesen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB gerade darin liegt, daß trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit die Geschäfte fortgeführt werden, wodurch die Befriedigung der Gläubiger geschmälert wird. Die Fortführung der Geschäfte steht also der Annahme von Zahlungsunfähigkeit keineswegs entgegen. Auch sonst sind die Beschwerdeausführungen, die im übrigen nicht erkennen lassen, welcher Nichtigkeitsgrund damit dargestellt werden soll, nicht zielführend. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner mangels flüssiger Mittel außerstande ist, bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung binnen angemessener Frist seine fälligen Schulden ganz zu begleichen. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage (Kienapfel BT II2 RN 20, Leukauf-Steininger Komm.2 RN 5 jeweils zu § 159 mwN). Eine die tatsächliche Feststellung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit verneinende Rechtsrüge (Z 9 lit. a) wäre daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Einen Begründungsmangel (Z 5) kann der Beschwerdeführer gleichfalls nicht aufzeigen. Die Tatsache, daß zahlreiche Gläubiger ihre fälligen und bereits durch Urteil rechtskräftig festgestellten Forderungen nur exekutiv hereinbringen konnten, wurde zu Recht vom Erstgericht als Indiz für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im oben dargelegten Sinn herangezogen. Mit einer bloßen Zahlungsstockung, von der nur dann die Rede sein kann, wenn der Schuldner zwar über die entsprechenden Aktiven zur Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten verfügt, sie aber bloß im Moment nicht flüssig machen kann, ist dies nicht mehr zu erklären. Darüber hinaus hat das Erstgericht - was der Beschwerdeführer prozeßordnungswidrig übergeht - die bekämpfte Feststellung dem als unbedenklich gewürdigten Wirtschaftsgutachten folgend nicht nur auf die zahlreichen Exekutionen (vgl. US 14 iVm S 29 ff, 37/VI) gestützt, sondern auch mit der gewaltigen Überschuldung des Angeklagten und mit dem Umstand, daß er das Einzelunternehmen nur durch seine Malversationen zu Lasten der F*** Transport-Beton GmbH (im folgenden kurz: Gesellschaft) fortführen konnte, begründet (US 28 ff). Der Angeklagte hat sich übrigens der fahrlässigen Krida schuldig bekannt (S 88/X), sodaß eine noch eingehendere Begründung gerade dieser Feststellung nicht geboten war (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO). Der Verantwortung des Angeklagten, er habe die Zahlungsunfähigkeit des Einzelunternehmens nicht erkannt (S 109/X), hat das Erstgericht mit Recht die Tatsache der zahlreichen Exekutionen entgegengesetzt, zumal bereits fahrlässige Unkenntnis zur Herstellung der subjektiven Tatseite genügt. Erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die vom Erstgericht festgestellte entscheidende Tatsache einer Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit ergeben sich umso weniger, als im Urteil auch berücksichtigt wird, daß der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19. Dezember 1986, GZ 5 E Vr 4.158/86-6, des Vergehens nach § 114 Abs. 1 ASVG schuldig gesprochen wurde, weil er zwischen Oktober 1985 und Juli 1986 (somit im Deliktszeitraum) die im Rahmen des Einzelunternehmens einbehaltenen Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat, und ferner nach der Aufstellung der Exekutionen zum Zeitpunkt dieser Erhebung (April 1988) zwar die meisten, aber keineswegs alle Exekutionsverfahren der Jahre 1982 und 1983 eingestellt waren. Der Schuldspruch nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB ist daher ebenso mängelfrei begründet wie in tatsächlicher Beziehung unbedenklich und rechtsrichtig.

Zur Faktengruppe B (betrügerische Krida):

Darnach hat der Angeklagte vorsätzlich als Geschäftsführer der Gesellschaft und als Inhaber des Einzelunternehmens Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft, nicht bestehende Verbindlichkeiten vorgeschützt und anerkannt, sowie sonst das Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger zumindest geschmälert, wobei er durch die Tat einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeiführte und zwar

I. zwischen Ende 1981 und 9.April 1982 in Linz durch Sicherungsübereignung der Gesellschaft gehörender, auf Baustellen in Ostdeutschland befindlicher Anlagen und Geräte sowie in der Tschechoslowakei befindlicher Fahrzeuge im Gesamtwert von 4,920.000 S an die I***-AG (Schaden der Gläubiger der Gesellschaft mindestens 2,4 Millionen S);

II. am 22.November 1983 in Salzburg durch Verpfändung einer Mischanlage der Type Arbau, einer Siebanlage und eines Radladers im Gesamtwert von 1,620.000 S sowie weiterer, nicht bewerteter Maschinen und Gerätschaften des Einzelunternehmens an die A*** Potamos-Nestos;

III. in den Jahren 1982 und 1983 in Graz dadurch, daß er der im Ausgleich befindlichen Gesellschaft namens des Einzelunternehmens als Subunternehmer unberechtigte und überhöhte Rechnungen für Gerätemieten einschließlich Arbeitsaufwandes legte und auf diese Weise ohne Kenntnis und Zustimmung des Ausgleichsverwalters 2,566.064 S und 1,335.344,22 S von der Gesellschaft an das Einzelunternehmen überwies.

Die zum Faktum B/I behauptete Widersprüchlichkeit der Urteilsgründe, wonach einerseits festgestellt wird, daß die Sicherungsübereignung der Maschinen in Ostdeutschland und der Tschechoslowakei im Jahre 1982 vor Ausgleichseröffnung erfolgte (US 14 verso), andererseits aber dem Angeklagten ein auch hiedurch begangener Verstoß gegen seine gegenüber den Gläubigern im Ausgleich übernommenen Pflichten vorgeworfen wird (US 14), betrifft keine entscheidende Tatsache, weil der Tatbestand der betrügerischen Krida unabhängig von einem Insolvenzverfahren verwirklicht werden kann. Die Rechtsausführungen, eine Sicherungsübereignung im Ausland sei nicht geeignet, die Gläubigerrechte weiter zu beeinträchtigen als schon durch die Verbringung ins Ausland geschehen, weil sie nur vorübergehend wirksam sei und bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung erlösche, übersehen, daß die Vermögensverschiebung auf die Dauer der vertraglichen Verpflichtung unabhängig vom Standort der übereigneten Vermögenswerte jedenfalls gegeben ist und in dieser Zeit ein direkter exekutiver Zugriff auf sie unmöglich ist. Gerade die Baustelleneinrichtung in Ostdeutschland wurde übrigens wegen der vom Auftraggeber (I***-AG) geltend gemachten erheblichen Schadenersatzforderungen an die Gesellschaft auch nach Abschluß der Arbeiten nicht rückübereignet. Der durch die Kridahandlungen bewirkte Schade muß im übrigen kein dauernder sein (Mayerhofer-Rieder, StGB3, E 14 a, 14 b zu § 156).

Soweit aber die auch im Urteil festgestellte Notwendigkeit der Sicherungsübereignung zur Erlangung des Bauauftrages ins Treffen geführt wird, läßt der Beschwerdeführer nicht erkennen, ob er damit den Vorsatz auf Schädigung der Gläubiger bestreitet oder sich auf einen wirtschaftlichen Zwang im Sinne eines Notstandes (§ 10 StGB) berufen will, der einen Schuldausschließungsgrund darstellen könnte. Mit dem für den Tatbestand vorausgesetzten Vorsatz, wofür auch bedingter Vorsatz (§ 5 Abs. 1 zweiter Fall StGB) genügt, hat sich das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt (US 14 ff). Mit dessen bloßer Bestreitung würde kein Nichtigkeitsgrund gesetzmäßig dargestellt. Eine Entschuldigung der Gläubigerschädigung durch das Streben nach Fortführung der Geschäfte kommt aber deshalb nicht in Betracht, weil nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte von vornherein den Plan verfolgte, einen wesentlichen Teil der Gewinne dem Einzelunternehmen zuzuschanzen und solcherart den Gläubigern der Gesellschaft zu entziehen, er somit keineswegs bestrebt war, durch die für die Erteilung der Bauaufträge notwendigen Sicherungsübereignungen einen unmittelbar drohenden Nachteil von den Gesellschaftsgläubigern abzuwenden (US 34).

Die vom Beschwerdeführer als Grund für das wirtschaftliche Scheitern der Auftragserfüllung in Eisenhüttenstadt angeführten Restriktionsmaßnahmen betrafen nach dem eigenen Vorbringen in der Hauptverhandlung den Auftrag beim Bau der Innviertel-Autobahn. Dazu wurde der Zeuge Ulrich R*** (S 515 ff/X) vernommen, der über die Vorgänge in Ostdeutschland uninformiert war und aus dessen Aussage sich daher auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes (Z 5 a) ergeben können.

Ebensowenig konkret sind die Beschwerdeausführungen zum Faktum B/II (Verpfändung von Maschinen des Einzelunternehmens, die der Angeklagte der von ihm gegründeten S*** GmbH überlassen hatte, an die A*** Potamos-Nestos im Zusammenhang mit der Erlangung eines Subunternehmerauftrages). Der Urteilsannahme eines auf die Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung der Gläubiger des Einzelunternehmens gerichteten Vorsatzes steht der Umstand, daß der Beschwerdeführer den Arbeitsauftrag in Griechenland nur unter der Bedingung der Maschinenverpfändung erlangen konnte, nicht entgegen. Das Streben nach einem lukrativen Auftrag einerseits, und nach Verhinderung einer Zugriffsmöglichkeit für die Gläubiger auf bestimmte Vermögenswerte andererseits, kann nebeneinander durchaus bestehen. Aus einer derartigen Konstellation können daher weder formelle Begründungsmängel (Z 5) noch erhebliche Bedenken (Z 5 a) in Ansehung der subjektiven Tatseite abgeleitet werden. Daß aber in objektiver Beziehung die schuldspruchgegenständlichen Maschinen dem Befriedigungsfonds der Gläubiger entzogen und deren Befriedigungsrechte dadurch tatsächlich zumindest geschmälert worden sind, wird in der Beschwerde gar nicht bestritten.

Die Gründung der (Briefkasten )Firma C*** (US 15 verso) steht mit diesem Schuldspruchfaktum in keinem entscheidenden Zusammenhang, sodaß die darauf bezogene Tatsachenrüge (Z 5 a) von vornherein ins Leere geht.

Zum Faktum B/III (Gewinnverlagerung von der Gesellschaft zum Einzelunternehmen durch dessen Heranziehung als Subunternehmer) führt der Beschwerdeführer - nach der schon oben erörterten Bekämpfung der angenommenen Zahlungsunfähigkeit des Einzelunternehmens, die für den Tatbestand der betrügerischen Krida irrelevant ist, und nach Erörterungen über den vom Schuldspruch gar nicht erfaßten Verkauf einzelner Baumaschinen und anderer Geräte - zur Zulässigkeit der Erteilung eines Subauftrages vom Angeklagten als Geschäfsführer der Gesellschaft an sich selbst als Einzelunternehmer aus, daß eine solche entgegen der Meinung des Erstgerichtes zivilrechtlich unbedenklich und keineswegs zum Nachteil der Gläubiger der Gesellschaft gewesen sei. Die Annahme einer Verpflichtung des Angeklagten gegenüber dem Masseverwalter, sich zur Erfüllung des Ausgleiches keines Subunternehmers zu bedienen, sei in den Ergebnissen des Beweisverfahrens ebensowenig gedeckt wie die Feststellung, die vom Einzelunternehmen der Gesellschaft gelegten Rechnungen seien überhöht gewesen. Entgegen diesen Ausführungen ist eine ausdrückliche Verpflichtung des erwähnten Inhalts dem Masseverwalter gegenüber im Urteil gar nicht festgestellt. Was das Gericht mit der offenbar bekämpften Wendung (US 14) eines "Versprechens" gegenüber den Gläubigern meint, ist die aus dem abgeschlossenen Ausgleich folgende Verpflichtung des Angeklagten, die Geschäfte der Gesellschaft zur Erfüllung des Ausgleichs fortzuführen und nicht zum Vorteil seines Einzelunternehmens. Mit der Bezahlung von zwei Ausgleichsraten war diese Verpflichtung noch nicht erfüllt. Die Auffassung, daß die auch vom Beschwerdeführer gar nicht bestrittene Nichterfüllung des Ausgleichs eine zusätzliche Schädigung der Gläubiger nicht bewirken konnte, weil deren Schaden schon mit Abschluß des Ausgleichs eingetreten sei, beruht auf einem fundamentalen Mißverständnis des für die Kridadelikte tatbestandsessentiellen Begriffes der Gläubigerbenachteiligung, worin nicht eine Vermögensverminderung auf seiten der Gläubiger, sondern eine solche auf seiten des Schuldners zu verstehen ist, durch die die Gläubiger oder wenigstens einer von ihnen in ihrem Recht auf Befriedigung, also auf Wiederherstellung des ursprünglichen Vermögensstandes geschädigt werden. Eine solche Gläubigerbenachteiligung durch die Heranziehung des Einzelunternehmens läge aber nur dann nicht vor, wenn ein wirtschaftlich zwingender Grund bestanden hätte, einen Teil des Auftrages, mit dem die Mittel für die Erfüllung des Ausgleichs verdient werden sollten, einem anderen Unternehmen weiterzugeben. Eine derartige Notwendigkeit vermag aber der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, sodaß die Urteilsannahme, daß die Verlagerung eines Teiles des Auftrags auf das Einzelunternehmen deshalb erfolgt ist, um diesem Einnahmen zu ermöglichen, die sonst von der Gesellschaft erzielt worden und zur Befriedigung von deren Gläubigern zur Verfügung gestanden wären, den Denkgesetzen entspricht und mängelfrei begründet ist. Ob es "wirtschaftlich unzweckmäßig" war, einen Ausgleich anzustreben, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben.

Auf die Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit von "In-sich-Geschäften" kommt es nicht an, sodaß die gegen die dazu vom Erstgericht vertretene zivilrechtliche Auffassung erhobenen Beschwerdeeinwände gleichfalls ins Leere gehen. Maßgebend ist nach der im Strafrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise vielmehr, daß der Angeklagte als einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft den deren Gläubigern zur Verfügung stehenden Befriedigungsfonds dadurch schmälerte, daß er erhebliche Gewinne aus den von der I***-AG bedungenen Arbeiten seinem Einzelunternehmen zufließen ließ, während die aus der Abwicklung dieses Auftrages gegenüber der I***-AG verbliebenen Verpflichtungen dann die Konkursmasse trafen und das gewaltige Mißverhältnis zwischen Passiven und Aktiven weiter verschlechterten. Es ist daher auch keineswegs entscheidungswesentlich, ob die vom Einzelunternehmen der Gesellschaft (zum Scheine) verrechneten Preise überhöht waren, wie das Erstgericht ohne nähere Präzisierung annimmt. Die vom Einzelunternehmen aus dem fiktiven Auftrag der Gesellschaft in welcher Höhe auch immer gezogenen Gewinne wären bei redlicher Geschäftsführung jedenfalls von der Gesellschaft erzielt worden. Ihre Überweisung an das Einzelunternehmen und die Verwendung für andere Zwecke des Angeklagten entzog sie widerrechtlich den Gläubigern der Gesellschaft, sodaß auch diese Rüge versagt.

Zur Faktengruppe C (Veruntreuung), teils im

Zusammenhang mit Faktum H/2 (Kennzeichenfälschung):

Darnach wurde der Angeklagte schuldig erkannt, unter Eigentumsvorbehalt der R*** G***-ST. P*** stehende, ihm nur zur Verwendung anvertraute Geräte im Gesamtwert von über 500.000 S sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet zu haben, indem er

I. am 19.Dezember 1984 einen Fahrmischer der Marke MAN an die I***-AG sicherungsübereignete;

II. am 18.Juni 1985 einen weiteren Fahrmischer der Marke MAN der S*** GmbH übereignete und nach Griechenland ausführte;

III. am 14.August 1984 eine auf einem LKW Hanomag-Henschel montierte Pumpe Wibau-Scheele im Gesamtwert von höchstens 500.000 S (zur Tatzeit aushaftender Restkredit: 675.837,48 S - S 201/VI, vgl. US 17 verso) der S*** GmbH übereignete, nach Griechenland ausführte und sich nach absturzbedingtem Totalschaden und Verkauf des Wracks an einen Schrotthändler den Erlös von mindestens 10.000 S auszahlen ließ.

Gegen den erstbezeichneten Schuldspruch (Faktum C/I) wendet der Beschwerdeführer ein (Z 9 lit. a), das Eigentumsrecht der R*** sei durch die Sicherungsübereignung an die I***-AG nicht berührt worden und sie hätte dieses jederzeit geltend machen können. Diesem rechtlichen Einwand zuwider liegt das Wesen der Veruntreuung aber nicht im Bruch des Eigentums, sondern in der Gefährdung des Treugebers durch treuwidrige Verfügung über das anvertraute Gut. Zu dessen Zueignung genügt es, daß die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu kommen, ernstlich in Frage gestellt wird (Leukauf-Steininger Komm.2 § 133 RN 14). Dieser Erfolg trat bereits durch die Übereignung der Maschine an die I***-AG ein und war in tatsächlicher Hinsicht durch die Verbringung auf die im Ausland gelegene Baustelle noch verstärkt.

Eben dies trifft auch auf die Übereignung der Baumaschinen in den Fakten C/II und III an die nur zu 60 % im Eigentum des Angeklagten stehende S*** GmbH zu, die ebenfalls mit der Verbringung nach Griechenland verbunden war. Die durch den Vorbehalt des Eigentums angestrebte Sicherung für den Fall einer Uneinbringlichkeit des aushaftenden Kredits wurde hiedurch vereitelt. Das Beschwerdevorbringen, das sich nur mit der Verbringung nach Griechenland beschäftigt und die Übertragung der Haltereigenschaft auf eine andere (juristische) Person außer acht läßt, ist zur Anfechtung dieser Schuldsprüche in keiner Richtung (Z 5, 5 a, 9 lit. a) geeignet.

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand zum Faktum H/2 (Fälschung einer Kennzeichentafel), es sei unwahrscheinlich, daß der Angeklagte anläßlich der Überstellungsfahrt des Betonmischers MAN nach Griechenland (C/II) ein falsches (nachgemachtes) Kennzeichen verwendet hätte, statt die Geltungszeit eines zur Verfügung stehenden echten Überstellungskennzeichens zu überschreiten, zielt auf eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (US 45 ff) ab, ohne einen formellen Begründungsmangel (Z 5) dartun oder erhebliche Bedenken (Z 5 a) dagegen wecken zu können.

Schließlich liegt auch die behauptete Aktenwidrigkeit (gemeint: Unvollständigkeit) in Ansehung des Ausspruchs über die Zueignung des Erlöses für die verschrottete Baumaschine nicht vor. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat nämlich der Zeuge Paul M*** keineswegs ausgesagt, sich das Geld selbst behalten zu haben, vielmehr bestätigt, daß er es dem Angeklagten F*** übergeben hat (S 375/X). Die geringfügige Divergenz hinsichtlich der Höhe dieses Betrages (mindestens 10.000 S bzw. 100.000 Drachmen, d.s. 8.000 bis 9.000 S - vgl. S 369/X) betrifft angesichts des insgesamt 500.000 S übersteigenden Veruntreuungsschadens (Faktengruppe C) keine entscheidende Tatsache.

Zur Faktengruppe D (Betrug), teils im Zusammenhang

mit Faktum E (Hehlerei) und Faktum F/2

(Hinterziehung von Eingangsabgaben):

Im Faktum D/I/1/d liegt dem Angeklagten zur Last, am 26. Feber 1987 im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Zweitangeklagten Otto K*** die Ingrid W*** gegen Zusage einer Provision zur Aufnahme eines Kredites von 154.637 S bei der R*** G*** verleitet zu haben, indem er ihr

vortäuschte, damit würde ein Autogeschäft finanziert, das anzuschaffende gebrauchsfähige Fahrzeug werde gewinnbringend an einen bereits bekannten Verkäufer weiterverkauft und der Kredit sogleich wieder abgedeckt werden, während tatsächlich nur ein Unfallswrack angekauft wurde. Dieses Darlehen wurde etwa ein halbes Jahr später mittels eines von der hiezu ihrerseits betrügerisch bestimmten Christine F*** (Faktum D/I/1/e) aufgenommenen weiteren Kredites zurückgezahlt.

Dagegen wird geltend gemacht, daß sich aus dieser Feststellung das Fehlen eines Betrugsvorsatzes ergebe (Z 9 lit. a), jedenfalls liege aber tätige Reue vor (Z 9 lit. b). Mit dem ersten Einwand weicht der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise von den Urteilsfeststellungen (US 36) ab. Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB hinwieder kann ihm deshalb nicht zustatten kommen, weil er sich die Mittel zur - wenngleich vollständigen und rechtzeitigen - Schadensgutmachung durch Begehung einer neuen strafbaren Handlung (zu Lasten der Christine F***) verschafft hat (Leukauf-Steininger Komm.2 § 167 RN 19). Dem Angeklagten liegt ferner als Faktum E zur Last, am 8. August 1986 im Zusammenwirken mit Otto K*** einen schwarz lackierten PKW Mercedes 190 E im Wert von 300.000 S, den Unbekannte zumindest durch ein Vergehen gegen fremdes Vermögen (schwerer Betrug) erlangt hatten, verhehlt zu haben, indem er das Fahrzeug mit einem Münchner Kennzeichen und Kopien nicht dazugehörender Fahrzeugpapiere von Stefan L*** an sich brachte, es abwechselnd an mehreren Orten versteckte und sein Aussehen gänzlich veränderte. Dadurch hat der Angeklagte auch Eingangsabgaben (gewerbsmäßig) hinterzogen (Faktum F/2). Dieses Fahrzeug hat er unter Verwendung von auf Helmut K*** lautenden Papieren durch Einschaltung des Kraftfahrzeughändlers Wolfgang R*** an Siegfried M*** um 360.000 S verkauft, dem nicht nur verschwiegen wurde, daß das Fahrzeug nicht im Eigentum des Helmut K*** stand und er folglich - da er nicht von dem bloß als Vermittler fungierenden Wolfgang R*** kaufte - nicht das Eigentum an dem Fahrzeug erlangen konnte (§ 366 HGB, § 367 ABGB), sondern auch, daß der Kilometerstand des Fahrzeuges manipuliert und es umgebaut worden war (Faktum D/I/1/f).

Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Hehlerei (Faktum E) behauptet der Beschwerdeführer (Z 5 und 5 a), daß es an jeglicher Beweisgrundlage für die getroffenen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich seines Wissens um die Herkunft des Fahrzeuges mangle. Der Beschwerdeführer unterläßt dabei allerdings die Auseinandersetzung mit der ausführlichen Argumentation im angefochtenen Urteil (US 43 verso ff), vermag auch keine dagegensprechenden Anhaltspunkte aus den Akten aufzuzeigen und führt damit seine Beschwerdegründe nicht gesetzmäßig aus. Das Erstgericht konnte seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf die im wesentlichen geständige Verantwortung des Angeklagten K*** (S 245 f/X) und auf den Umstand stützen, daß der Angeklagte F*** schon bei seiner Vernehmung durch Kriminalbeamte äußerte, der PKW stamme aus einem fingierten Raubüberfall (S 180/X, 107, 241/IV). Ob er dieses Wissen bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs oder erst zu einem späteren Zeitpunkt während dessen Innehabung erlangte, ist angesichts der Natur der durch Ansichbringen verwirklichten Hehlerei als Dauerdelikt unerheblich.

Gegen die ihm bezüglich dieses PKW angelastete Hinterziehung von Eingangsabgaben (Faktum F/2) wendet der Beschwerdeführer ein (Z 5, 5 a und 9 lit. a), es sei nicht festgestellt, daß er an der Einfuhr des PKW beteiligt gewesen wäre; eine spätere Kenntnis vom Schmuggel sei von ihm aber strafrechtlich nicht zu verantworten. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß ihm Beteiligung an der Einfuhr (und damit am Schmuggel gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG) gar nicht vorgeworfen wird, weil diese (durch Stefan L***) im formlosen Vormerkverkehr erfolgt ist. Ihm wird vielmehr angelastet, durch Verwendung des PKW zu einem anderen Zweck als jenem, der für die Abgabenbegünstigung bei der Einfuhr geltend gemacht worden ist, und durch Unterlassung der Verständigung des Zollamtes hievon die Eingangsabgaben verkürzt zu haben (§ 35 Abs. 3 iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG). Die diesen festgestellten Sachverhalt vernachlässigende Rüge ist somit gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Was nun den betrügerischen Verkauf dieses Fahrzeugs an den Zeugen Siegfried M*** anlangt (Faktum D/I/1/f), so hält es der Beschwerdeführer in erheblichem Maße für bedenklich (Z 5 a), daß ihm diese Tat allein aufgrund der Feststellung, beim Verkauf zugegen gewesen und als Seniorchef der Firma Wolfgang R*** aufgetreten zu sein, angelastet wird. Damit bezieht er sich allerdings bloß auf ein Detail aus den Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, aus dem sich aber immerhin die unmittelbare Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Irreführung des Käufers über die Eigentumsverhältnisse an dem Kaufgegenstand und dessen Beschaffenheit ergibt, vernachlässigt aber die weiteren Urteilsausführungen zur subjektiven Tatseite (US 39) gänzlich.

Als Faktum D/I/2/a wird dem Angeklagten F*** vorgeworfen, die zuständigen Organe der B*** durch die Schadensmeldung hinsichtlich des Absturzes einer Betonpumpe (vgl. Faktum C/III) unter Verschweigung des Umstandes, daß er seiner im Kreditvertrag übernommenen Verpflichtung zur Vinkulierung dieser Versicherung zu Gunsten der Kreditgeberin und Vorbehaltseigentümerin nicht nachgekommen war, getäuscht und sie dadurch zur Auszahlung der Entschädigung von 500.000 S an ihn verleitet zu haben, wodurch die R*** G***-ST. P*** zusätzlich zu der (zu C/III) bereits erfaßten Veruntreuung der in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Maschine mit mindestens 91.096,48 S geschädigt wurde. Weiters wird ihm (als Faktum D/II) angelastet, durch die dabei erfolgte Vorlage manipulierter Fotokopien des Kaufvertrages und der Rechnung, aus denen sich ein Baujahr 1983 ergab, versucht zu haben, die genannten Organe der Versicherung zur Auszahlung eines weiteren Entschädigungsbetrages von 700.000 S zu verleiten (vgl. SSt. 46/36), was jedoch wegen der Erhebungen der Versicherung über das Baujahr mißlang.

Die Beschwerdeausführungen (Z 9 lit. a) zum Faktum D/I/2/a, mit denen behauptet wird, die Gewährung des Finanzierungskredites durch die R*** G***-ST. P*** sei nicht von der Bedingung

abhängig gewesen, eine Kaskoversicherung abzuschließen und diese zu deren Gunsten zu vinkulieren, geht am Kern dieses Schuldspruches völlig vorbei. Dem Angeklagten wird nicht Kreditbetrug durch Verleitung der Bankbeamten zur "Auszahlung des Kreditbetrages vor Abschluß des Versicherungsvertrages bzw. Unterlassen der Vinkulierung dieses verspätet abgeschlossenen Versicherungsverhältnisses" vorgeworfen, sondern die betrügerische Erwirkung der Auszahlung der Versicherungsleistung an ihn selbst, obwohl er nach der von ihm in der Beschwerde gar nicht bestrittenen, den Versicherungsangestellten aber verschwiegenen vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Bank und Vorbehaltseigentümerin des versicherten Fahrzeuges, die (wenn auch erst in weiterer Folge) abgeschlossene Versicherung zu ihren Gunsten zu vinkulieren, zur Empfangnahme der Schadenersatzleistung gar nicht legitimiert war. Da zu diesem Zeitpunkt (21.November 1984) der Kredit noch mit 591.096,48 S unberichtigt aushaftete (S 201/VI), errechnete das Erstgericht einen durch die Herauslockung der Versicherungsleistung dem Kreditinstitut entstandenen weiteren Schaden von 91.096,48 S neben dem bereits durch die Veruntreuung der Maschine (C/III) eingetretenen Schaden von 500.000 S.

Ebenso verfehlt ist die Rüge zum Faktum D/II (Z 5 und 5 a), es sei der Versuch der Täuschung der Versicherung mit manipulierten Urkunden untauglich gewesen und daher straflos. Straflos ist nämlich ein Versuch nur dann, wenn er absolut untauglich ist, also unter keinen Umständen zum Erfolg hätte führen können (§ 15 Abs. 3 StGB), wovon aber angesichts der Tatsache, daß die Versicherung ungewöhnlich viel Zeit und Mühe aufwenden mußte, um die unwahren Wertangaben des Angeklagten zu widerlegen, keine Rede sein kann. Ob er die dabei verwendeten Belege selbst verfälscht hat oder ob dies ein anderer für ihn tat, ist entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen unerheblich. An seiner Kenntnis des wahren Wertes der Arbeitsmaschine aber ist nicht zu zweifeln. Die diesbezüglichen Überlegungen des Erstgerichtes (US 43 f) werden vom Beschwerdeführer sachlich auch gar nicht angegriffen. Im Faktum D/I/3 wurde der Angeklagte F*** schuldig befunden, nach Konkurseröffnung im August 1986 in Graz den im Hinblick auf § 166 StGB nicht verfolgbaren Otto K*** zur Ausführung eines schweren Betruges, bei dem entweder der dem Angeklagten F*** zunächst unbekannte Kreditnehmer (Adolf K***) oder die R*** M*** oder Otto K*** oder dessen für

den Kredit bürgende Verwandte Schaden leiden sollten, bestimmt zu haben, indem er ihn zur Beschaffung von "Risikokapital" unter der äuschung eines geplanten Pumpenverkaufes nach Griechenland überredete, worauf Otto K*** für Alois F*** ohne Kenntnis des Masseverwalters in der zweiten Augusthälfte 1986 über den Kreditnehmer Adolf K*** bei der R*** M***

einen Betrag von 250.000 S beschaffte und Alois F*** übergab, welcher in der Folge auch gegenüber der R*** M***

den griechischen Staatsbürger Georg O*** als fiktiven Geschäftspartner (nämlich als Käufer der mit Hilfe des Kredits angeblich anzuschaffenden Betonpumpe) präsentierte, wobei ein 25.000 S übersteigender Schade im Ergebnis bei den Verwandten des Otto K*** eintrat.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Beschwerdeführer als unzureichend begründet (Z 5) und in tatsächlicher Hinsicht als bedenklich (Z 5 a), wobei es in Wahrheit auch hier an einer gesetzmäßigen Ausführung mangelt. Verkennend, daß der Angeklagte nicht als unmittelbarer, sondern als bestimmungstäter schuldig erkannt wurde, wird vorerst unter Hinweis auf die Tatsache, daß er bei der Kreditaufnahme selbst nicht in Erscheinung trat, seine Beteiligung bestritten und sodann nach Art einer Schuldberufung in Abrede gestellt, daß K*** - wie dieser behauptet hat (S 232/X) - die von ihm durch Täuschung des Adolf K*** erlangte Kreditsumme dem Angeklagten F*** übergeben hat. Mit dem bloßen Hinweis auf die "natürlichen Denkgesetze", mit denen es aber entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs unvereinbar ist, daß ein Täter einem Komplizen unrechtmäßig erlangtes Geld der Absprache gemäß übergibt, können begründete Zweifel an den erstgerichtlichen Feststellungen, die auf freier Beweiswürdigung beruhen und mängelfrei begründet sind (US 20 verso f, 41 ff), nicht erweckt werden. Wenn es auch - wie der Beschwerdeführer schließlich rechtlich einwendet (Z 9 lit. a) - zutrifft, daß dem nachträglichen Besuch des Angeklagten F*** Monate nach der Kreditaufnahme in Begleitung des Griechen Georg O*** bei der R***

M*** für die Tat selbst keine Bedeutung mehr zukommt, sondern nur dessen Beteiligung illustriert, so ist daraus doch für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil dessen Tat eben nicht in diesem Besuch, sondern in der Bestimmung des Mitangeklagten K*** zur Täuschung des Adolf K*** erblickt wurde.

Zum Faktum H/1 (Urkundenfälschung):

Der Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB erfolgte deshalb, weil er (im Zusammenwirken mit Otto K***) am 1.Oktober 1987 anläßlich der sicherheitsbehördlichen Erhebungen drei von beiden Angeklagten verfertigte Rechnungen des fingierten Ausstellers "S***", die in die Geschäftspapiere aufgenommen worden waren, im Rechtsverkehr dadurch gebrauchte, daß er (so wie K***) sich auf sie berief, um die legale Herkunft von Bestandteilen der betrügerisch verhandelten Kraftfahrzeuge zu dokumentieren.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Beschwerdeführer als rechtlich verfehlt, weil die Urkunden zwar deshalb angefertigt worden seien, um sie bei Gelegenheit im rechtsgeschäftlichen Verkehr zu Täuschungszwecken zu verwenden, sie aber tatsächlich nicht verwendet worden seien, sondern bei den Unterlagen verwahrt geblieben wären, wo sie von Kriminalbeamten ohne Zutun des Angeklagten aufgefunden wurden. Nach Auffindung der Urkunden sei der Beschwerdeführer aber als Beschuldigter nicht zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet gewesen.

Der Sache nach wird damit eine Subsumtionsrüge (Z 10) erhoben, denn selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens wäre die Tat des Angeklagten dem § 223 Abs. 1 StGB zu unterstellen und keineswegs straflos. Entgegen diesem Beschwerdevorbringen geht aber das Schöffengericht, wie sich aus dem Zusammenhalt von Spruch und Gründen (US 22 f, 26, 45 verso) eindeutig ergibt, von einer verabredungsgemäßen Verwendung der Urkunden durch die Angeklagten im Zuge der sicherheitsbehördlichen Vernehmungen aus, wie sie der Angeklagte K*** für seine Person auch zugegeben hat (S 222/X iVm S 303/IV), womit allein schon im Hinblick auf den gemeinsamen Vorsatz beider Angeklagter der Tatbestand des § 223 Abs. 2 StGB auch hinsichtlich des Erstangeklagten hergestellt ist.

Soweit der Beschwerdeführer seine prozessuale Stellung als Beschuldigter zur Zeit der Berufung auf die Falschurkunden vor der Sicherheitsbehörde releviert, ist für ihn nichts gewonnen, weil der straflosen Verteidigung durch eine unwahre Verantwortung Grenzen ua hinsichtlich des Gebrauchs falscher oder verfälschter Beweismittel oder Urkunden gesetzt sind (Kienapfel im WK § 223 Rz 237; vgl. Leukauf-Steininger Komm.2 § 293 RN 14).

Zum Faktum J (Verletzung der Unterhaltspflicht):

Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB, wonach er in der Zeit vom 1.März bis 11.Juli 1986 vorsätzlich seine Unterhaltspflicht als ehelicher Vater des Alexander S*** (geboren 1973) gröblich verletzt und dadurch bewirkt hat, daß dessen Unterhalt ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre. Er bringt hiezu vor, die Urteilsfeststellungen (US 22 verso, 46 verso ff) seien mangelhaft begründet (Z 5), weil unerörtert geblieben sei, aus welchen Einkünften er nach Stellung des Konkursantrages seine Unterhaltspflicht hätte erfüllen sollen. Dabei übergeht der Beschwerdeführer den Hinweis des Urteils auf die - trotz Konkursreife auch der Einzelfirma erfolgte - Fortführung der Geschäfte, woraus der Angeklagte selbst seinen Unterhalt bestritt, auf die Möglichkeit einer Einschränkung der persönlichen Bedürfnisse sowie auf die Unterlassung eines Herabsetzungsantrages beim Jugendamt. Diese Argumentation ist formell mängelfrei. Es ist aber auch der eine Anwendung des § 42 StGB reklamierende Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit. b) nicht gegeben. Mögen auch die Eltern des Angeklagten die ausständigen Unterhaltsbeträge nachbezahlt haben, so konnten damit doch die Folgen der Tat - die in einer nachträglich nicht zu beseitigenden Gefährdung des Unterhalts bestanden - weder gutgemacht werden noch ist dies durch den Täter geschehen, wie § 42 Z 2 StGB voraussetzt. Ganz abgesehen davon mangelt es aber angesichts der durch vielfache Kriminalität gekennzeichneten Persönlichkeit des Angeklagten auch an den Voraussetzungen der Z 3 dieser Bestimmung, kann doch auch bezüglich dieses Vergehens nicht mit Grund angenommen werden, daß der Täter ohne Bestrafung von strafbaren Handlungen abgehalten würde.

Zur Strafbemessungsrüge (Z 11):

Der Einwand, das Erstgericht hätte bei seinem Strafausspruch gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19.Dezember 1986, GZ 5 E Vr 4.158/86-6 (Freiheitsstrafe von einem Monat wegen Vergehens nach § 114 Abs. 1 ASVG) Bedacht nehmen müssen, ist schon im Ansatz verfehlt, weil die Anwendung dieser Bestimmung zur Voraussetzung hat, daß alle dem neuen Urteil zugrundeliegenden Straftaten vor Fällung des früheren Urteils begangen worden sind (Leukauf-Steininger Komm.2 § 31 RN 12), was hier nicht zutrifft. Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO läge gleichwohl auch in einem solchen Fall nur bei Überschreitung der in § 31 StGB normierten Strafobergrenzen vor (Mayerhofer-Rieder StGB3 E 86 ff zu § 31).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze zu verwerfen.

Zur Berufung und zur Beschwerde:

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Alois F*** nach dem höheren Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu 5 Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Geld- und Wertersatzstrafe nach dem Finanzstrafgesetz. Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe nahm es als erschwerend an: die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit sieben Vergehen, den raschen Rückfall nach der Vorverurteilung, die mehrfache Qualifikation des Betruges, die jahrelange Fortsetzung der Wirtschaftsdelikte und die Höhe des Gesamtschadens im Ausmaß von über zehn Millionen Schilling. Demgegenüber wertete es als mildernd:

ein Teilgeständnis, daß es beim Betrug teilweise beim Versuch geblieben ist sowie eine teilweise Schadensgutmachung. Zugleich beschloß das Erstgericht den Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19.Dezember 1986 (im Strafausspruch rechtskräftig seit 10. März 1987), GZ 5 E Vr 4.158/86-6, mit welchem er - wie bereits mehrfach erwähnt - wegen Vergehens nach § 114 Abs. 1 ASVG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden war (§ 53 Abs. 1 StGB, § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO).

Mit seiner Berufung bekämpft der Angeklagte das Ausmaß der Freiheitsstrafe (nicht auch die Geld- und Wertersatzstrafe nach dem Finanzstrafgesetz) und beantragt deren Herabsetzung. Mit seiner Beschwerde strebt er ein Absehen vom Widerruf an.

Auch diese beiden Rechtsmittel des Angeklagten Alois F*** sind nicht begründet.

Eine Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf die einschlägige Vorverurteilung war - wie bereits in Erwiderung der Strafbemessungsrüge (Z 11) ausgeführt - nicht möglich, weil ihr insbesondere die gewerbsmäßig schweren Betrügereien (Faktengruppe D) zeitlich nachfolgten. Formal zutreffend wurde daher diese Vorstrafe ebenso wie der rasche Rückfall als erschwerend gewertet, wenngleich sich diese Umstände im Ergebnis nicht entscheidend ausgewirkt haben. Im Sinne der Berufungsausführungen war allerdings auch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte in bezug auf die vor dieser Verurteilung begangenen Straftaten (insbesondere die Faktengruppen A, B, C) noch unbescholten war. Die mehrfache Qualifikation beim Betrug wurde zu Recht als erschwerend angenommen, weil neben der strafsatzbestimmenden gewerbsmäßigen Begehungsweise (§ 148 zweiter Fall StGB) auch die den selben Strafsatz bewirkende Wertqualifikation (§ 147 Abs. 3 StGB) sowie jene nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB nicht vernachlässigt werden können. Der Milderungsgrund der drückenden Notlage (§ 34 Z 10 StGB) kommt nur bei Straftaten in Betracht, die zur Befriedigung existentieller Lebensbedürfnisse begangen werden, nicht aber bei über diesen zweckbegrenzten Rahmen weit hinausgehenden Vermögensdelikten mit einem in die Millionen gehenden Schaden.

Angesichts der vom Berufungswerber durch mehrere Jahre fortgesetzten schwersten Vermögenskriminalität ist das vom Schöffengericht gefundene Strafausmaß nicht überhöht (§ 32 StGB). Zusätzlich zu dieser Strafe erschien auch der Widerruf der seinerzeit gewährten bedingten Strafnachsicht geboten (§ 53 Abs. 1 StGB).

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